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14.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070510

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.05.2006 – 10 W 39/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

I-10 W 39/06
7 O 369/04 LG Wuppertal

In dem Kostenfestsetzungsverfahren XXX

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Oberlandesgericht G am 23.05.2006

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal ? Rechtspflegerin ? vom 29.08.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 11.04.2005 sind von der Klägerin an Kosten EUR 461,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.04.2005 an die Beklagte zu 2) zu erstatten.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte zu 2).

G r ü n d e :

I.

Die am 08.09.2005 bei Gericht eingegangene ?Erinnerung? der Klägerin (Bl. 169 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 01.09.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal ? Rechtspflegerin - vom 29.08.2005 (Bl. 167 f GA) auszulegen und als solche nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1.
Die Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin als infolge teilweiser Klagerücknahme aus dem Prozess ausgeschiedene Streitgenossin grundsätzlich nur einen Anspruch auf anteilmäßige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für den gemeinsam mit den übrigen Beklagten beauftragten Rechtsanwalt.

Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann ( vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 ? II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 ? VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 ? I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 ? VIII ZB 100/02). Dieser Rechtssprechung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 22.01.2004 ? I-10 W 3/04 angeschlossen.

Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? einer der Streitgenossen vorab infolge einer teilweisen Klagerücknahme aus dem Prozess ausgeschieden ist und seine außergerichtlichen Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO der klagenden Partei auferlegt worden sind. Es ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer teilweisen Klagrücknahme der Kostenausspruch grundsätzlich dem Endurteil vorbehalten ist, bei dem die Kosten sodann quotenmäßig ? bei mehreren Beklagten nach der Baumbach?schen Formel - zu verteilen sind. Die Möglichkeit, dem infolge teilweiser Klagerücknahme ganz ausgeschiedenen Streitgenossen entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO einen sofortigen Kostentitel zu verschaffen, stellt lediglich eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dar. Die Verteilung der Kostentragungslast in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Streitgenossen wird insoweit nur vorweggenommen. Diese teilweise Vorwegnahme der Kostenentscheidung erfolgt deshalb, weil der ausgeschiedene Streitgenosse ein berechtigtes Interesse daran hat, seine bezifferbaren außergerichtlichen Kosten alsbald erstattet zu bekommen.

2.
Die Beklagte zu 2) hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen, die nach der Rechtssprechung ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten für den gemeinsamen Rechtsanwalt in voller Höhe rechtfertigen, erfüllt sind.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der nur anteilmäßigen Erstattungsfähigkeit der Kosten für den gemeinsamen Anwalt gilt dann, wenn der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner an der Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitern würde. Dies muss der ausgleichsberechtigte Streitgenosse glaubhaft machen (vgl. BGH Beschluss vom 30.04.2003 ? VIII ZB 100/02, Ziff. II.3.c). Dies ist vorliegend indes nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 (Bl. 176 f GA) hat die Beklagte zu 2) lediglich vorgetragen, dass es zweifelhaft sei, ob sie einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) erfolgreich geltend machen könne. Mit Schriftsatz vom 30.11.2005 (Bl. 184f GA) hat sie auf ?Liquiditätsengpässe bei der Beklagten zu 1)? und darauf verwiesen, dass der Beklagte zu 3) nicht erst im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1) ?unfähig? sei, ?die Hauptforderung des Rechtsstreits zu begleichen oder sich an den Kostentragungspflichten zu beteiligen?. Dieser Vortrag geht über reine Andeutungen nicht hinaus, genügt damit nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung muss es dem Gericht ermöglichen, eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung zu treffen. Hierzu gehört die Angabe von konkreten Tatsachen einerseits und nötigenfalls von Beweismitteln im weiteren Sinne andererseits.

3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) waren daher entsprechend dem Anteil ihrer Beteiligung am Rechtsstreit nur in Höhe von 1/3 festzusetzen. Erstattungsfähig sind mithin von den angemeldeten EUR 1.383,42 lediglich EUR 461,14.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 922,28
(= EUR 1383,42 ? EUR 461,14)

RechtsgebietRVG und ZPOVorschriften§§ 91, 269 Abs. 3 S.2, Abs. 4 ZPO

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