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13.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070499

Landgericht Ulm: Urteil vom 24.01.2007 – 1 S 91/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäfts-Nr. 1 S 91/06
3 C 1271/05 AG Göppingen

verkündet am 24. Januar 2007

Landgericht Ulm
1. Zivilkammer

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Freistellung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung von XXX

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 12.07.2006 geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen von der Forderung ihrer Rechtsanwälte aus der Honorarnote vom 07.06.2005 in Höhe von 3.995,50 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2005.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung ergeht gem. § 540 Abs.1 Satz:2 ZPO ohne Begründung.

Beglaubigte Abschrift

Öffentliche Sitzung des Landgerichts
- Aktenzeichen: 1 S 91/06
3 C 1271/05 Amtsgericht Göppingen
Ulm, 24.01.2007

Anwesend: .
Präsident des Landgerichts Schmitz als Vorsitzender
Richter am Landgericht Keck, Richterin am Landgericht Dr. Schnurr als beisitzende Richter Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.

wegen Freistellung

erschienen bei Aufruf:

Für die Klägerin Rechtsanwalt Dory.
Für die Beklagte Rechtsanwalt Geiger.

Es wird festgestellt, dass die Berufungsformalien in Ordnung sind.

Der Klägervertreter beantragt wie im Schriftsatz vom 01.09.2006, der Beklagtenvertreter wie im Schriftsatz vom 01.08.2006.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Im Rahmen der Erörterung gibt die Kammer zu erkennen, dass die Berufung überwiegend Aussicht auf Erfolg hat Der Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 398 BGB und Ziffer 13 der AGB des Leasingvertrages. Grundlage des Schadensersatzanspruchs ist die Pflichtverletzung durch Lieferung einer mangelhaften Sache. Gebühren des Rechtsanwaltes sind vom Verkäufer zu übernehmen, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich war. In Anbetracht der komplizierten Rechtsmaterie ist die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich, zumal dann, wenn der Käufer geschäftsunerfahren ist. Er kann dann zwar selbst den Rücktritt erklären, Minderung geltend machen und Schadensersatz verlangen. Doch damit ist ihm nicht geholfen, wenn er nicht weiß, welche Rechtsbehelfe er besitzt, ob Mängel erheblich sind, ob die Voraussetzungen eines Fehlschlagens der Nacherfüllung vorliegen und wie die Minderung und die Abwicklung des Vertrages durchgeführt und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. Hierzu verweist die Kammer auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 492. Nach diesen Grundsätzen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich. Die Klägerin beauftragte den Klägervertreter, nachdem ihr Geschäftsführer mit dem Mitarbeiter XXX der Beklagten ein Gespräch geführt hatte und der Mitarbeiter XXX auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Daimler Chrysler AG hingewiesen hatte. Im Blick darauf, dass die Daimler Chrysler AG mit Schreiben vom 08.04.2005 die Anerkennung von Mängel ablehnte, die Klägerin das Fahrzeug nach einem Umzug zu verschiedenen Werkstätten wegen der Mängelbeseitigung gegeben hatte, ein Leasingvertrag geschlossen war, waren somit die Rücktrittsvoraussetzungen, als auch die Abrechnung des Leasingvertrages für einen Laien schwierig zu prüfen, zumal ein Dreiecksverhältnis vorlag. Es handelt sich nicht lediglich um eine Bagatelle.

Zum anderen weist die Kammer darauf hin, dass die Geschäftsgebühr nach VV 2004 allein schon durch das Betreiben des Geschäftes anfällt. Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit des Anwaltes nicht maßgeblich. Auch eine Einigungsgebühr nach VV 1100 entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend beschränkte sich der zwischen den Parteien geschlossene Abrechnungsvertrag nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis seitens der Beklagten. Der Streit über die Höhe der Anrechnung der Gebrauchsvorteile wurde beim Abschluss des Vertrages beseitigt Daher ist eine Einigungsgebühr angefallen. Hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr in Form einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr folgt die Kammer im Wesentlichen den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer. Auch wenn die Einholung des Gutachtens nicht erforderlich war, weil es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Auftraggeber handelt, sind die maßgeblichen Grundsätze nach Auffassung der Kammer überzeugend in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer dargelegt.

Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr richtet sich gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, hier § 39 f. GKG, die wiederum auf § 48 Abs. 1 GKG verweisen und weiterhin § 3 bis 9 ZPO in Bezug nehmen. Bei einer Rückabwicklung eines Leasingvertrages kommt es unweigerlich zu einer Überlagerung der beiden Rückgewährschuldverhältnisse aus dem Kaufvertrag und dem Leasingvertrag. Es hätte die Notwendigkeit bestanden, einen eventuellen Klagantrag dahingehend zu formulieren, dass die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Zinsen an den Leasinggeber zu erfolgen hat, Zug um Zug gegen Herausgabe des Leasingfahrzeuges an den Verkäufer. Demgemäß hat der Klägervertreter zutreffend den im Leasingvertrag ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer, also 59.375,00 ? + 9.500,00 ?, insgesamt 68.875,00 ? angesetzt. Hiervon sind nach Auffassung der Kammer die Gebrauchsvorteile, die die Parteien bei rund 9.000,00 ? festgesetzt haben abzuziehen, andererseits Reparaturkosten in Höhe von 4.100,00 ? hinzuzurechnen, sodass sich insgesamt ein Streitwert von 63.000,00 ? ergibt. Denselben Gegenstandswert hält die Kammer auch für die Einigungsgebühr für maßgeblich.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Klägervertreter eine 2-fache Gebühr gem. VV 2400 in Höhe von 2.246,00 ? sowie eine 1,5-fache Einigungsgebühr in Höhe von 1.684,50 ? zuzüglich Nebenforderungen in Höhe von 65,00 ?, insgesamt somit 3.995,50 ? zu.

Hierauf ergeht das folgende

Urteil:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 12.07.2006 geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen von der Forderung ihrer Rechtsanwälte aus der Honorarnote vom 07.06.2005 in Höhe von 3.995,50 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2005.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf 4.265,00 ? festgesetzt.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2004 VV RVG

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