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01.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070324

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 21.02.2006 – 4 U 276/05

1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung schuldet der Architekt die Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse und die Planung einer gegebenenfalls erforderlichen Abdichtung gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 oder in Form einer weißen Wanne.



2. Kommt der Bauherr dem Hinweis auf Einholung eines Bodengutachtens nicht nach, muss der Planer ihn zusätzlich auf die Risiken der Grundwassergefährdung und die möglichen Schäden hinweisen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

4 U 276/05
Verkündet am 21.2.2006

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen XXX

wegen Architektenhaftung

Gründe:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen Nässeschäden an seinem Hausanbau. Außerdem beantragt er die Feststellung, dass der Beklagte auch für den weitergehenden Schaden wegen fehlerhafter Planung und Überwachung des Anwesens gegen drückendes Wasser hafte.

Der Kläger ist Eigentümer eines alten Mühlengebäudes in ############### das in den Schlämmwiesen eines Bachlaufs liegt. Im Rahmen eines Anbaus an dieses Gebäude beauftragte der Kläger 1993 den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen, deren Umfang streitig ist, soweit er über die Genehmigungsplanung hinausgeht.

Unter dem 19.02.1993 übersandte der Beklagte dem Kläger einen von ihm unterzeichneten Architektenvertrag (Anlage K1/ GA 6 ff.) mit der Bitte um Rücksendung nach Unterzeichnung. Nach dem Vertragstext sollte er für das streitgegenständliche Objekt mit den im Einzelnen aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt werden. Streitig ist, ob der Kläger den Vertrag unterzeichnete und an den Beklagten zurücksandte. Nach der Genehmigungsplanung legte der Beklagte dem Kläger im Mai 1994 die Ausführungspläne vor. Mit Schreiben vom 24.04.1995 (Anlage K7/ GA 21; B7a/ GA 57) stellte der Beklagte dem Kläger für "Ausführungsplanung und Anteil Bauüberwachung" 13.477,71 DM in Rechnung; ausweislich des von ihm vorgelegten Rechnungsexemplars ersetzte er darin handschriftlich "Bauüberwachung" durch "Vergabe Zimmermannsarbeiten" und korrigierte den Rechnungsbetrag auf 12.293,21 DM.

Mit Schreiben vom 02.07.1999 (Anlage K3/ GA 16) unterrichtete der Kläger den Beklagten über einen in der Einliegerwohnung des Anbaus eingetretenen Wasserschaden, der. sowohl den Estrich als auch den Parkettboden in Mitleidenschaft gezogen habe. Mit Schreiben vom 17.07.2000 (Anlage K4/ 17 GA) übersandte der Kläger dem Beklagten eine Auflistung über die ihm aus diesem sowie einem weiteren Schadensereignis entstandenen Kosten einschließlich Mietausfall in Höhe von insgesamt 14.505,51 DM. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 04.08.2000 (Anlage K6/ GA 20) die Übernahme dieser Kosten ab der Beklagte weder mit der Vergabe noch mit der Bauleitung im Rahmen des Bauvorhabens beauftragt worden sei. Daraufhin führte der Kläger beim Landgericht Mainz ein selbstständiges Beweisverfahren durch (9 OH 24/00), in dem der Sachverständige ############### unter dem 3.5.2001 ein Gutachten erstellte.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe mit dem Beklagten einen Vollarchitekturvertrag abgeschlossen, indem er ihm das Vertragsangebot sofort unterschrieben zurückgegeben habe. Der Beklagte sei daher zu umfassender planender und bauleitender Tätigkeit verpflichtet gewesen. Ein entsprechender Vertrag sei jedenfalls mündlich, zumindest konkludent, zustande gekommen. Das werde dadurch belegt, dass der Beklagte in seinem Auftrag die gesamte Genehmigungs- und Ausführungsplanung mit dem Vermerk "Planung ############? versehen und sich im Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung vom 03.03.1993(Anlage K8/ GA 97 ff.) bereits als Entwurfsverfasser und Bauleiter bezeichnet habe. Die tatsächlich ausgeübte Bauleitung habe er in dem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 31.07.1997 (Anlage K91 GA 101) bestätigt. Weitere Belege für den Abschluss eines Vollarchitekturvertrages seien die von dem Beklagten erteilte Fertigstellungsbescheinigung vom 24.11.1995 (Anlage K2/ GA 15), der Umstand, dass der Beklagte sowohl die Ausführungsplanung als auch die Bauüberwachung in Rechnung gestellt habe, sowie die Tatsache, dass er am 28.06.1996 die Baubeschreibung für die Feuerungsanlage (Anlage K12/ GA 104 ff.) sowie am 21.03.1995 das Abnahmeprotokoll für die Zimmermannsarbeiten (Anlage K131 GA 107) unterschrieben habe. Auch die Erklärung des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens, er habe eine weiße Wanne geplant und mit ihm, dem Kläger, besprochen, sei ein Indiz für seine entsprechende umfassende Beauftragung.

Der ihm aus dem Vollarchitekturvertrag obliegenden Verpflichtung, eine ausreichende Abdichtung des Bauwerks gegen drückendes Wasser zu planen und auszuführen, sei der Beklagte nicht nachgekommen und daher für die ihm, dem Kläger, aus dem Wasserschaden entstandenen Schäden verantwortlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ############### folge, dass dem Beklagten nicht nur ein Planungsfehler unterlaufen sei, indem er keine Abdichtung gegen drückendes Wasser geplant habe, sondern auch ein Fehler bei der Bauüberwachung, indem er die Herstellung der Abdichtung nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Außerdem habe der Beklagte ihn nicht auf die Notwendigkeit einer weißen Wanne hingewiesen. Auf entsprechenden Hinweis hätte er eine weiße Wanne auch ausführen lassen. Im Übrigen habe der Beklagte es fehlerhaft unterlassen, ein dringend erforderliches Bodengutachten einzuholen.

Die Einliegerwohnung sei aus den von dem Sachverständigen ############### im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht mehr als Wohnraum zu vermieten.

Sein bereits bezifferbarer Schaden setze sich wie folgt zusammen:

1. 149,5 Arbeitsstunden a 25,00 DM für Erdaushub, Fliesenausbau und -Verlegung, Tapezier- und Malerarbeiten, Ein-/Ausbau des Parketts, Reinigung (Auflistung K 18/ GA 262 ff.): 3.737,50 DM = 1.910,95 ?

2. Mietausfall für die Einliegerwohnung vom 05.06.1999 bis 25.08.1999: 2.229,00 DM = 1.139,67 ?

3. Trocknungsarbeiten der Firma ############### ############### gemäß Rechnung vom 15.08.1999 (Anlage K5/GA 19): 5.568,00 DM = 2.846,87 ?

4. Stromkosten für Trocknungsarbeiten: 943,93 DM = 482,62 ?

5. Nutzungsausfall Einliegerwohnung: 160.340,54 DM = 81.980,82 ?

6. Materialkosten für Renovierungsarbeiten: 2.312,28 DM = 1.182,25 ?

GESAMT: 175.131,25 DM = 89.543,19 ?

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 88.257,70 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte für den darüber hinausgehenden Schaden hafte, der ihm, dem Kläger, dadurch bereits entstanden sei und weiter dadurch entstehe, dass der Beklagte als Architekt die Abdichtung des Anwesens gegen drückendes Wasser fehlerhaft geplant und die Ausführung dieser Abdichtung mangelhaft überwacht habe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Vereinbart gewesen sei lediglich die von ihm durchgeführte Genehmigungsplanung. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger die Kosten habe drücken wollen, was er auch bei der zögerlichen Begleichung der Honorarrechnung vom 24.4.1995 gezeigt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Vollarchitekturvertrag gewünscht habe, weil er den Zeugen ############### als Bauleiter eingesetzt habe. Er habe auch nur auf der Grundlage eines "Teilbetrages" dergestalt abgerechnet, dass er nur die Genehmigungsplanung voll berechnet und die Ausführungsplanung nur mit 20 % statt 25 % und die Bauüberwachung ausschließlich der Zimmermannsarbeiten mit 10,6 % statt mit 31 % in Ansatz gebracht habe. Im Übrigen entfalle seine Haftung auch mangels Verschuldens bzw. wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers. Trotz entsprechender Hinweise habe der Kläger sowohl die Einholung eines Bodengutachtens als auch die Errichtung einer weißen Wanne abgelehnt. Nachdem er den Kläger auf die Einholung eines Bodengutachtens im Hinblick auf die Lage des Grundstücks hingewiesen habe, habe er ihm das Angebot eines Bodengutachtens durch den Zeugen ############### übermitteln lassen. Weiterhin habe er dem Kläger den Einbau einer sog. "weißen Wanne" empfohlen; dies habe der Kläger aus Kostengründen und auch deshalb abgelehnt, weil die Arbeiterkolonne des Zeugen für den aufwändigen Einbau einer "weißen Wanne" zu klein gewesen sei. Unter anderem bei einer Besprechung auf der Baustelle am 27.7.1994 habe er dem Kläger nochmals die Notwendigkeit einer Abdichtung und verschiedene Möglichkeiten erläutert; der Kläger habe trotz Nachfrage offen gelassen, wie er grundsätzlich zu er Abdichtung gestanden habe.

Des Weiteren habe er dem Kläger ein Vordach über der Treppe und die Abdichtung des Eingangsbereichs zur Treppe empfohlen. Entgegen seinen Empfehlungen habe der Kläger davon abgesehen, das Eingangspodest relativ breit zu bauen, damit der Eingangsbereich überdeckt sei. Der Kläger habe auch zur Schadensverursachung beigetragen, indem er die Zisterne nicht seinen - des Beklagten - diesbezüglichen Vorstellungen entsprechend angelegt habe.

Die in Ansatz gebrachten Kosten für 149,5 erbrachte Arbeitsstunden, die Stromkosten sowie die Materialkosten bestreite er mit Nichtwissen.

Das Landgericht hat drei ergänzende Gutachten des Sachverständigen ############### eingeholt und diesen angehört, ferner die Zeugen vernommen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte sei dem Kläger gemäß § 635 BGB a.F. wegen Planungsfehlern schadensersatzpflichtig. Aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages habe der Beklagte unter anderem die Planung einer wirksamen Abdichtung des zu erstellenden An-/ Umbaus des streitgegenständlichen Objekts gegen Bodenfeuchte und insbesondere auch gegen eindringendes Grundwasser geschuldet. Die Planung sei angesichts der Grundwasserverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers, das in der Nähe eines Baches liege, so auszurichten gewesen, dass in jedem Falle eine sichere Abdichtung des Anbaus gegen drückendes Grundwasser zu gewährleisten sei. Die Genehmigungsplanung setze Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Die Entwurfsplanung, in der das Vorhaben planerisch zu vervollständigen und insbesondere zum endgültigen Bauentwurf fortentwickelt werde, sei eine ganz wesentliche Hauptleistung im Bereich des Architektenvertrages zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer und erfordere, dass alle Einzelheiten der Planung grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Dabei müsse sie die nach modernen technischen Erkenntnissen notwendigen Anforderungen erfassen und berücksichtigen, wozu auch die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse, insbesondere in Gebieten mit relativ hohem Grundwasserstand, gehöre. Selbst wenn der Zeuge ############### den Kläger auf das Erfordernis eines Bodengutachtens hingewiesen habe, hätte der Beklagte den Kläger nach Hinweis auf den höchsten bekannten Grundwasserhöchststand zusätzlich über die Risiken der Grundwassergefährdung und die in Betracht kommenden Schäden umfassend aufklären und gegebenenfalls einen eindeutigen Haftungsverzicht des Klägers erwirken müssen. Gegebenenfalls hätte der Beklagte sogar die Leistung verweigern müssen, wenn sie für ihn mit besonders großen Risiken verbunden gewesen sei.

Der ihm obliegenden Pflicht, den Anbau gegen drückendes Wasser sicher abzudichten, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte es für die Dichtung erdberührter Bauteile, die durch die Nässe des Bachlaufs vorhersehbar im Grundwasser eintauchten, zwingend der Planung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser bedurft. Um eine wirklich sichere Abdichtung des Anbaus gegen drückendes Wasser zu erreichen, hätte der Beklagte entweder eine sogenannte weiße Wanne oder eine Dichtung nach DIN 18195 in seine Planung aufnehmen müssen. Derartige Abdichtungsmaßnahmen ergäben sich nicht aus den Plänen und seien nicht vorhanden.

Die Behauptung des Beklagten, er und der Zeuge hätten den Kläger auch in Gegenwart des Zeugen ############### auf das Erfordernis einer weißen Wanne hingewiesen, der Kläger habe sich aber ihm gegenüber nicht für bzw. gegen eine, konkrete Maßnahme entschieden, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zudem habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Kläger trotz entsprechenden Hinweises auf die Risiken auf die Planung verzichtet oder aber sich mit einer risikobehafteten Abdichtungsmaßnahme einverstanden erklärt habe. Sowohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als auch unter Berücksichtigung des wechselhaften Vortrags des Beklagten stehe fest, dass dieser zur umfassenden Erbringung der Ausführungsplanung verpflichtet gewesen sei. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages sei zwar nicht nachgewiesen. Ein zumindest konkludenter mündlicher Vertragsschluss folge schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten. Obwohl er der Auffassung sei, die Planung der Abdichtung sei erst im Rahmen der Ausführungsplanung vorzunehmen, für die er nicht beauftragt sein wolle, habe er im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gegenüber dem Sachverständigen angegeben, er bzw. der Statiker habe eine weiße Wanne geplant. Der Beklagte habe im Ergebnis selbst zugestanden, mit der Frage der Gebäudeabdichtung befasst gewesen zu sein. Es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beklagte, ohne beauftragt gewesen zu sein, mit dem Kläger ausführliche Gespräche über die Abdichtung unter Einschaltung des Zeugen ############### geführt haben wolle.

Wenn der Beklagte seinem Vortrag zufolge dem Kläger weitere Ratschläge zur Ausführung von Abdichtungsmaßnahmen gegeben habe, die das Eindringen von Grundwasser hätten verhüten sollen, wäre es seine Pflicht gewesen, die Ausführung dieser Anordnung und Empfehlung zu überwachen.

Dass die im Anbau des Klägers durch Eindringen von Grundwasser aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf dem Fehlen einer weißen Wanne beruhten, stehe nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest. Dies andere Ursachen, wie zum Beispiel eine undichte Grundleitung, eine nicht ordnungsgemäße Zisterne oder das anfängliche Fehlen eines Vordachs als Ursachen zweifelsfrei ausgeschlossen.

Dem Kläger seien folgende erstattungsfähige Schäden entstanden:

a) Nutzungsausfallschaden in Höhe von 160.340,54 DM/81.980,80 ?.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sei die Einliegerwohnung auf Dauer unbewohnbar. Eine Sanierung der durchfeuchteten Wohnung könne allenfalls durch eine Innendichtung erfolgen. Dies könne jedoch bei Gebäuden, die in das Grundwasser eintauchten, nur dann Erfolg haben, wenn ein dem hydrostatischen Druck entsprechender Auflass auf die Dichtung aufgebracht werde. Dann sei aber die für Wohnzwecke erforderliche lichte Raumhöhe nicht gewährleistet. Der wirtschaftliche Minderwert betrage 8.114,40 DM/ 4.148,83 ? jährlich. Entsprechend der Restnutzungsdauer von 50 Jahren und einer mittelfristig erzielbaren Verzinsung von 4,5 % sei dieser Wert nach den Spitzer'schen Rententabellen mit einem Faktor von 19,76 zu multiplizieren, so dass sich der Schaden auf 160.340,54 DM / 81.980,80 ? belaufe.

b) Die Trocknungsmaßnahmen der Firma ############### in Höhe von 5.568,00 DM/ 2.846,87 ? seien nach den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.08.2004 insgesamt erforderlich und angemessen.

c) Mietausfall in Höhe von 1.650,00 DM/ 843,63 ?

Infolge des Nässeschadens und der Unbewohnbarkeit der Einliegerwohnung während einer Dauer von zwei Monaten habe die damalige Mieterin in diesem Zeitraum den Mietzins von 825,00 DM/ 421,82.? monatlich nicht bezahlt.

d) Stromkosten in Höhe von 943,93 DM/ 482,62 ? durch den Einsatz von Trocknungsgeräten

Die Zeugin (die Ehefrau des Klägers) habe dargelegt, zu Beginn und nach Abschluss der Trocknungsarbeiten sei der Stromzähler abgelesen worden, so dass der Kläger die zunächst von der ehemaligen Mieterin als Vertragspartnerin der Stromwerke vorgelegten Kosten habe erstatten müssen.

e) Ersatz in Höhe von 3.500,00 DM/1.789,52 ? für Arbeiten des Klägers wie Entfernen der Tapete, Ausheben einer Grube pp.

Nach der überzeugenden Aussage der Zeugin ############### habe der Kläger ca. 150 Stunden plus/minus zehn Stunden zur Beseitigung von Nässeschäden aufgewendet. Im Hinblick auf die Unsicherheit der Zeugin bezüglich der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sei ein Abschlag von zehn Stunden vorzunehmen. 25,00 DM für eine Arbeitsstunde seien angemessen.

f) Materialkosten für Renovierungsarbeiten in Höhe von 3.737,50 DM/ 1.182,25 ? Die vom Kläger zu den Akten gereichten Quittungen und Aufstellungen belegten den Kauf von Arbeitsgeräten und Materialien für die von ihr geschilderten Arbeiten. Die Klageforderung sei in Höhe der nicht anerkannten Beträge für Mietausfall und Arbeitsstunden auf die Materialkosten anzurechnen.

Gegen das ihm am ####### zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 28.02.2005 bei dem Oberlandesgericht Koblenz eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2005 Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.04.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere:

Auch aus der von ihm vorgelegten Honorarrechnung vom 25.4.1995 ergebe sich, dass er die Ausführungsplanung nicht vollständig erbracht habe. Allen Beteiligten sei vor Beginn der Bauausführung hinreichend klar gewesen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Wassereinwirkungen ergriffen werden müssten. Daher sei eine Belehrung über die Wirkungen von Wassereintritt am Bauwerk entbehrlich gewesen. Da erst anlässlich der Gründung festgestellt worden sei, dass mit Grundwasser zu rechnen sei, hätte sich ein etwaiger Planungsfehler gar nicht realisieren können. Vielmehr hätte die Planung noch vervollständigt und jede Ausführungsvariante noch gewählt werden können. Der Kläger und der Zeuge ############### hätten nach Erhalt der nötigen technischen Informationen zu den verschiedenen Abdichtungssystemen keine Entscheidung mitgeteilt, sondern ihn, den Beklagten, in das Baugeschehen nicht mehr eingebunden. Da ohne seinen finalen Einfluss die Art der Abdichtung festgelegt worden sei, habe er diese nicht in seine schriftlichen Planungen aufnehmen können.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.11.2005 (GA 410) durch Vernehmung der Zeugen ############### und ###############. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.1.2006 (GA 429) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 88.257,70 ? zu zahlen, und zutreffend die Haftung des Beklagten für weitergehende Schäden festgestellt.

1. Die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Schadensersatz wegen fehlender Planung der Abdichtung gegen drückendes Wasser zu leisten, ergibt sich aus § 635 BGB a.F.

a) Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag in Form eines Architektenvertrages zustande. Ob es sich dabei um einen alle Leistungsstufen des § 15 HOAI umfassenden sog. Vollarchitekturvertrag handelte, wie er in dem von dem Beklagten unterzeichneten und dem Kläger übersandten Vertragsformular vorgesehen war, kann dahinstehen. Auch wenn der Kläger keinen Beweis dafür angeboten hat, dass das von ihm unterzeichnete Vertragsexemplar an den Beklagten zurückgelangte, ist jedenfalls mündlich ein Architektenvertrag zustande gekommen, nach dem der Beklagte zumindest mit der Genehmigungsplanung und teilweise mit der Ausführungsplanung beauftragt war. Das räumt der Beklagte ein. Unstreitig hat er die Genehmigungsplanung durchgeführt, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Klägers sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung eingeholt und für diese Arbeiten dem Kläger unter dem 8.7.1993 insgesamt 16.032,21 ? berechnet (Anlage B5/ GA 48 ff.). Weiterhin hat der Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen dem Kläger im Mai 1994 die Ausführungspläne vorgelegt und die Ausführungsplanung und die Ausführung nach insgesamt acht Terminen am 17.3.1995 beendet und dafür nach seinem Vorbringen 12.293,21 DM berechnet. Dies spricht dafür, dass er zumindest teilweise auch mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung betraut war.

Bereits in die Genehmigungsplanung hat das Landgericht zutreffend auch die Planung einer wirksamen Abdichtung des Anbaus gegen Bodenfeuchte und insbesondere gegen drückendes Grundwasser einbezogen. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGHZ 147, 1, 4 = NJW 2001, 1276; OLG Bamberg, NZBau 2004, 160; jew. m.w.N.). Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH aaO; NJW 2000, 2291 f.). Das gilt auch, wenn dem Architekten - worauf sich der Beklagte beruft - nur die Genehmigungsplanung und ein Teil der Ausführungsplanung übertragen ist. Der Auftrag zur Genehmigungsplanung umfasst notwendigerweise auch die Phasen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung. Auch die Phasen Vorplanung und Entwurfsgestaltung sind unabdingbare Vorleistungen, um die Genehmigungsplanung aufstellen und einen Bauantrag einreichen zu können (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522; OLG Bamberg aaO). Die Genehmigungsplanung erfordert einen genehmigungsfähigen Entwurf. Dabei muss die Entwurfsplanung, in der das Bauvorhaben planerisch vervollständigt und zum endgültigen Bauentwurf vervollständigt wird, in den Einzelheiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen - wie das Landgericht richtig hervorgehoben hat. Daher muss sie die nach den technischen Erkenntnissen notwendigen Anforderungen erfassen und nach den Besonderheiten des Baugrundstücks berücksichtigen. Eine Entwurfsplanung wiederum ist in der Regel nicht ohne Grundlagenermittlung und Vorplanung möglich. Im Rahmen der Grundlagenermittlung sind u.a. die Bebauungsmöglichkeiten des Baugrundstücks zu klären (Neuenfeld, NZBau 2000, 405 f.). Schon dazu gehören die Ermittlung der Boden- und Grundwasserverhältnisse und die Prüfung, ob drückendes Wasser das Bauwerk beeinträchtigen kann. Diese Untersuchung lag hier schon deshalb nahe, weil das Grundstück des Klägers in der Nähe des Bachs liegt,

Für die Verpflichtung des Beklagten zur Planung einer ordnungsgemäßen Abdichtung spricht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch, dass ihm nach seinem Vorbringen die Grundwasserproblematik bekannt war und er den Kläger sowohl auf die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens hingewiesen sowie über die Notwendigkeit einer weißen Wanne belehrt haben will. Es ist nicht verständlich, warum der Beklagte, ohne auch für die Abdichtungsplanung verantwortlich zu sein, im Beisein des Zeugen ############### mit dem Kläger ausführlich über die Abdichtung gesprochen und verschiedene Vorschläge unterbreitet haben soll.

b) Zu den Hauptpflichten des Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung gehört zunächst der Hinweis auf die Einholung eines Bodengutachtens, soweit ein solches erforderlich ist (OLG Bamberg aaO). Der Beklagte hielt ein Bodengutachten für erforderlich, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt. Seine ursprüngliche Behauptung, es sei ein Bodengutachten eingeholt worden, hat der Beklagte nicht aufrechterhalten. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen ist dem Kläger von ############### mit Schreiben vom 26.5.1994 nur ein Angebot eines Bodengutachtens übermittelt worden. Allerdings genügte nicht allein der - von dem Kläger bestrittene - Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens. Selbst wenn der Kläger daraufhin keine Entscheidung traf, hätte der Beklagte den Kläger zusätzlich über die Risiken der Grundwassergefährdung und die in Betracht kommenden Schäden umfassend aufklären müssen und ggf. einen Haftungsverzicht des Klägers erwirken müssen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dass er den Kläger derart umfassend aufgeklärt hat, hat der Beklagte nicht behauptet. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, dass das Grundwasserproblem für einen Laien erkennbar gewesen sei. Allein deshalb, weil - wie die Zeugen ######### und ########## bestätigt haben - nach Ausschachtung der Fundamente Wasser zu sehen war, mussten dem Kläger als Laie nicht der Umfang und die Konsequenzen einer Gefährdung seines Bauvorhabens durch Grundwasser klar sein.

c) Auch der weiteren und wesentlichen Pflicht, eine sichere Abdichtung des Anbaus gegen drückendes Grundwasser zu planen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Sachverständige ############### hat in seinem im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellten Gutachten festgehalten, dass es für die Dichtung erdberührter Bauteile, die - wie hier - durch die Nähe des Bachlaufs vorhersehbar ins Grundwasser eintauchen, zwei Konstruktionsprinzipien gebe, um eine funktionsfähige Dichtung herzustellen: eine sog. weiße Wanne, bei der eine geschlossene Wanne aus wasserundurchlässigem Beton hergestellt werde, und eine Dichtung nach DIN 18195 in Form von bituminösen Dichtungs- oder Kunststoffbahnen im Rahmen eines geschlossenen Dichtsystems. Eine diesbezügliche Planung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Beklagte zunächst angegeben, er habe zusammen mit dem Statiker ############### eine Wanne konzipiert. Entsprechende Pläne hat er jedoch nicht zu den Akten gereicht. Die dem Sachverständigen übergebene statische Berechnung enthält keine die Dichtung betreffende Planung, insbesondere keine weiße Wanne. Auch die von dem Beklagten behauptete Konzeption einer Wanne in Form einer horizontalen Dichtung, die unterhalb der Bodenplatte angeordnet und an eine Dichtung auf der Innenseite der äußeren Mauervorlage angeschlossen sei, konnte der Sachverständige weder taktil noch bei einer Öffnung der Außenwand von der Innenseite her feststellen. Im Übrigen hätte eine solche Dichtungsmaßnahme nicht den von dem Sachverständigen genannten Erfordernissen genügt.

Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass er und der Zeuge ############### auch in Gegenwart des Zeugen ############### den Kläger auf das Erfordernis einer weißen Wanne hingewiesen hätten, der Kläger dies aber aus Kostengründen und deshalb abgelehnt habe, weil die Arbeiterkolonne des Zeugen ############### zu klein gewesen sei. Das haben die Zeugen ############### und ############### weder in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme noch bei ihrer Vernehmung durch den Senat bestätigt.

Der Zeuge ############### der nach seinen Angaben bei der Rohbauerrichtung das Mauern und Betonieren durchführte, hat gegenüber dem Landgericht angegeben, dass sie bei der Gründung, nachdem die Fundamente ausgeschachtet gewesen seien, festgestellt hätten, dass mit Grundwasser zu rechnen sei, und daraufhin den Beklagten informiert hätten. Bei ein einem Ortstermin mit dem Beklagten sei die weiße Wanne erwähnt worden, aber in dem Sinne, dass diese nicht zwingend sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er eine weiße Wanne nicht herstellen könne, und gefragt, ob es auch eine schwarze Wanne täte. Daraufhin habe der Beklagte gemeint, dass eine schwarze Wanne errichtet werden könne. Weiterhin gab der Zeuge ############### an, der Beklagte habe "auf einem Stück Holz oder auf einer Tafel" eine Skizze angefertigt, was diese Planung zur Abdichtung anbelange. Planungsunterlagen zur Abdichtung habe er nicht erhalten. Über weitere Abdichtungsmöglichkeiten sei nicht gesprochen worden. Auch habe der Beklagte keine weiteren Abdichtungsmaßnahmen vorgestellt.

Bei dieser Aussage ist der Zeuge auch bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat geblieben. Er hat nochmals das Treffen mit dem Beklagten an der Baustelle anschaulich geschildert, wusste aber auch nach Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage nicht mehr, ob damals überhaupt der Begriff "weiße Wanne" gefallen sei. Nach seiner Erinnerung schlug er mehrere Möglichkeiten vor, wie der Gefahr durch das Wasser begegnet werden könnte. Darunter habe er auch eine schwarze Wanne vorgeschlagen. Hierüber und über die anderen Möglichkeiten sei dann gesprochen worden. Der Beklagte habe - wie der Zeuge schon in erster Instanz ausgesagt hat - auf einem Stück Holz oder Pappe dann die schwarze Wanne skizziert. Ob der Beklagte dem Kläger eine weiße Wanne empfohlen habe, wusste der Zeuge nicht. Ihm habe der Beklagte dies nicht. empfohlen.

Der Zeuge ############### der die statischen Berechnungen für das Objekt erstellte, hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ebenfalls von einem Besprechungstermin mit den Parteien und dem Zeugen ############### nach teilweiser Aushebung der Baugrube berichtet. Er konnte sich noch daran erinnern, dass es Abdichtungsmaßnahmen durchzuführen seien oder ob ein Urteil eines Bodenmechanikers einzuholen sei. Über den genauen Gesprächsinhalt konnte er nichts Genaues sagen. Er wusste noch, dass über den Wand-Boden-Anschluss es roch en sei, aber nicht mehr, ob er den Begriff "weiße Wanne" gebraucht habe. Wie sich der Kläger entschieden hat, konnte der Zeuge ########## nicht sagen. Bei seiner wiederholten Vernehmung vermochte der Zeuge ############### den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte den Kläger in dem Gespräch auf der Baustelle auf die Erforderlichkeit einer weißen Wanne hinwies. Abweichend von seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage hat er angegeben, es sei erörtert worden, dass man einem möglichen Wasserschaden durch den Bau einer weißen Wanne - die nach seinem Eindruck der beste Weg gewesen sei - begegnen könne. Nach seinem sicheren Eindruck habe der Kläger das auch so verstanden. Allerdings habe der Kläger im Rahmen dieses Gesprächs nicht klar geäußert, was er nun machen wolle. Auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage schränkte der Zeuge seine Aussage wieder dahingehend ein, dass er heute nicht beschwören könne, ob damals der Begriff "weiße Wanne" gefallen sei. Erklärend fügte er hinzu, dass er sich im Vorfeld seiner zweiten Vernehmung noch einmal Gedanken gemacht habe. Er meinte, bei. solchen Gesprächen rede man nicht um die Sache herum und erkläre fortlaufend, was etwas sei, ohne die Bezeichnung zu wählen. Daraus schloss er, dass sie damals auch von einer weißen Wanne gesprochen hätten. Allerdings wusste er nicht mehr genau, ob dieser Begriff expressis verbis benutzt worden sei. Er meinte aber sagen zu können, dass über die entsprechende Abdichtungsmethode damals gesprochen worden sei. Den Widerspruch zu seiner früheren Angabe, er wisse nicht, ob die Möglichkeiten von Abdichtungsmaßnahmen bei dem Kläger in dem Gespräch angekommen seien, konnte der Zeuge nicht ausräumen. Zunächst meinte er, bei dem Gespräch sei zum einen die Notwendigkeit der Abdichtung "rübergekommen" und zum anderen, dass die Erstellung einer weißen Wanne die sicherste Methode sei. Schließlich äußerte er, er habe nicht aus dem Mund des Klägers gehört, dass diesem der Bau einer weißen Wanne zu teuer sei. Er erwähnte allgemein Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten, bei denen davon die Rede gewesen sei, dass nach Lösungen gesucht worden sei, billiger zu bauen. Angesichts der vagen und zum Teil ausweichenden Angaben des Zeugen ############### der weder einen Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit einer weißen Wanne sicher in den Kontext des Gesprächs auf der Baustelle einordnen noch die Reaktion des Klägers darauf beschreiben konnte, hält der Senat es nicht für erwiesen, dass der Kläger den Einbau einer weißen Wanne trotz verständlicher Belehrung durch den Beklagten ablehnte oder sich nicht dazu äußerte.

d) Der Planungsfehler des Beklagten ist für die Wasserschäden an dem Anbau ursächlich. Da eine weiße Wanne und eine Abdichtung nach DIN 18195 fehlten, ist Grundwasser in die Einliegerwohnung eingedrungen und hat dort zu den Feuchtigskeitsschäden im Mauerwerk und im Boden geführt. Andere Ursachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. In seinem ersten, im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellten Gutachten vom 3.5.2001 hat er festgestellt, dass undichte Grundleitungen schon nach dem Schadensbild nicht ursächlich seien. Eine schadhafte Grundleitung könne bei einer ordnungsgemäßen Dichtung nicht zu einer Durchfeuchtung führen, weil sie außen vor der Dichtung liege und eine funktionstaugliche Dichtung auch vor Wasser, das aus einer Grundleitung austrete, schütze. Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, das im Erdreich natürlicherweise vorhandene Wasser sei unabhängig von der Zisterne. Den Einwand des Beklagten, dass sich durch eine Überbauung des Eingangsbereichs eine positive Änderung hinsichtlich der Dichtung erdberührter Bauteile eingestellt hätte, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.9.2002 als "Zumutung" gewertet. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass er durch eigene - durch Fotografien belegte - Untersuchungen in dem selbstständigen Beweisverfahren festgestellt habe, dass das Gebäude im Grundwasser einstehe. Dass ein Vordach über dem Eingang das Eindringen von Grundwasser nicht abwehren kann, leuchtet auch einem Laien ein.

Aus der Aussage des Zeugen ###############, der bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet hat, bei der Besichtigung am 26.7.2001 keine Feuchtigkeit festgestellt zu haben, ergibt sich nichts anderes. Feuchtigkeitsspuren hat der Zeugen ############### ebenfalls gesehen. Zu den Ursachen des Feuchtigkeitseintritts konnte er nur Vermutungen äußern, wobei er auch das Grundwasser als mögliche Ursache nannte.

Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sich ein Planungsfehler gar nicht hätte realisieren können, weil erst anlässlich der Gründung festgestellt worden sei, dass mit Grundwasser zu rechnen sei, und die Planung noch hätte vervollständigt werden können. Dies ist zwar richtig, aber der Beklagte hat seine unvollständige Planung nicht bezüglich der Abdichtung ergänzt. Sofern er selbst die weitere Ausführungsplanung - insbesondere hinsichtlich der Abdichtung - nicht übernehmen wollte, hätte er den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Planung insoweit der Ergänzung bedurfte. Er kann nicht darauf verweisen, dass das Grundwasserproblem für einen Laien erkennbar gewesen und daher eine Belehrung über die Wirkungen von Wassereintritt entbehrlich gewesen sei. Welche Abdichtungsmaßnahmen in Betracht kamen, musste der Kläger als Laie nicht wissen, auch wenn er Wasser in den Fundamentgräben gesehen hatte.

e) Wegen der Mangelhaftigkeit seiner Planung ist der Beklagte dem Kläger nach § 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Eine grundsätzlich nach § 634 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat das Landgericht zutreffend für entbehrlich gehalten, weil sich der Planungsfehler des Beklagten bereits in dem Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. dazu: BGH, NJW 2000, 133 f., NJW-RR 2001, 383; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1545 f.; jew. m.w.N.). Der Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden - wie der vom Kläger geltend gemachte Mietausfall - ist zudem einer Nachbesserung nicht zugänglich (BGH, NJW 2000, 2020).

Der Beklagte, der ein fehlendes Vertretenmüssen und insbesondere die Beachtung der ihn treffenden Prüf- und Hinweispflichten darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGHZ 48, 310, 312; VersR 1995, 805 m. w. N.; OLG Naumburg, BauR 2000, 274 f.), hat dies aus den bereits dargestellten Gründen nicht dargetan und bewiesen.

f) Die dem Kläger durch den Feuchtigkeitseintritt entstandenen Schäden hat das Landgericht zutreffend ermittelt. Insoweit hat der Beklagte in der Berufungsbegründung keine Rechtsverletzungen gerügt.

2. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht bejaht. Dies gilt auch dann, wenn die auf die Auskunft des Sachverständigen ############### gestützte Annahme des Landgerichts, dass Drittunternehmer für die Aufbringung einer Innenisolierung regelmäßig keine Gewährleistung übernehmen, nicht zutrifft - wie der Beklagte in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf verschiedene Fachunternehmer geltend macht. Unstreitig hat der Kläger noch nicht alle Schäden beseitigt, insbesondere noch keine Innenisolierung aufbringen lassen. Zudem kann es auch zu Streit darüber kommen, wer für etwaige neue Wasserschäden verantwortlich ist - der Drittunternehmer oder noch der Beklagte aufgrund der fehlerhaften Planung. Dass derartige Folgeschäden stets unzweifelhaft von der Gewährleistung des Drittunternehmers erfasst werden, behauptet der Beklagte nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

4. Einer der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 S.1 EGZPO) liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Beschluss:

Der Streitwert wird ? wie für die erste Instanz ? auf 98.483,53 ? festgesetzt.

- Klageantrag zu 1: 172.617,05 DM
- Klageantrag zu 2.: 20.000,00 DM

insgesamt: 192.617,05 DM = 98.483,53 ?

RechtsgebietBGB a.F.VorschriftenBGB a.F. § 635

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