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15.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070183

Landgericht Aschaffenburg: Beschluss vom 09.10.2006 – Qs 28/06

1. Bei der Bemessung der Gegenstandswertes für die Berechnung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG ist vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert der Einziehungsgegenstände auszugehen und nicht von einem späteren, gg. niedrigeren Versteigerungserlös.



2. Bei mehreren Beschuldigten ist jedem der volle Verkehrswert zuzurechnen.



3. Die Erklärung des Einverständnisses in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung löst die Gebühr der Nr. 4142 VV RVG aus.


LG Aschaffenburg
In pp.
hat das LG Aschaffenburg in nichtöffentlicher Sitzung vom 09. Oktober 2006
beschlossen :

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers F. werden der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2005 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19.01.2005 dahingehend abgeändert, dass über den bereits festgesetzten Betrag von 1.732.19 ? hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 280,72 ? als erstattungsfähig festgesetzt wird.

I. Die aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung für Rechtsanwalt F. beträgt somit insgesamt 2.012,91 ?.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers zurückgewiesen.

III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 05.02.2004 (BI. 72 d. A.) zeigte Rechtsanwalt F. die Wahlverteidigung der Beschuldigten X die sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 30.01.2004 bis zum 01.03.2004 - an diesem Tag wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt - in Untersuchungshaft befand (BI. 40/42 und BI. 185 d. A.), an und beantragte gleichzeitig, der Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Für den Fall der Beiordnung kündigte er die Niederlegung des Wahlmandats an.

Am 25.05.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Anklage gegen die Beschuldigte X und zwei weitere Beschuldigte wegen neunfachen Bandendiebstahls zum Amtsgericht - Schöffengericht - Aschaffenburg. Die Anklage ging am 28.05.2004 beim Amtsgericht Aschaffenburg ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Schöffengericht - Aschaffenburg vom 05.07.2004 (Bf. 375 d. A.) wurde Rechtsanwalt F. der Angeklagten X als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Aschaffenburg vom 05.07.2004 wurde die Angeklagte m neunfachen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In der Hauptverhandlung vom 05.07.2004 hatten sich die Angeklagte und ihr Verteidiger, Rechtsanwalt F., mit der formlosen Einziehung des Diebesgutes (Kosmetikartikel und Parfums im Gesamtwert von 10.000,00 ?, vgl. BI. 85 und 345 d. A.) und der von ihr und den Mitangeklagten bei den Taten verwendeten Störsendern, die laut Anklage der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2004 der Einziehung unterliegen sollten, einverstanden erklärt. Die Kosmetikartikel und Parfums wurden am 09.09.2004 (BI. 474 d. A.) versteigert. Es wurde ein Versteigerungserlös von 1.060,00 ? erzielt (BI. 474R d. A.).
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte Rechtsanwalt F. namens und im Auftrag der Angeklagten X Rechtsmittel ein (BI. 399 d. A.), welches er mit Schriftsatz vom 09.08.2004 (BI. 429 d. A.) namens und in Vollmacht der Angeklagten X. zurücknahm.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2005 (BI. 4931494 d. A.) beantragte Rechtsanwalt F., die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen festzusetzen, wobei er die Vorverfahrensgebühr nicht geltend machte, da er Vorschüsse und Zahlungen für das Vorverfahren erhalten habe. Unter anderem machte der Pflichtverteidiger der Angeklagten X. in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.01.2005 eine Grundgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,00 ?, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 RVG VV für die Teilnahme an einer Haftprüfung in Höhe von 137,00 ?, eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht mit Zuschlag gemäß Nr. 4107 RVG VV in Höhe von 137,00 ?, eine Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit Zuschlag gemäß Nr. 4109 RVG VV in Höhe von 224,00 ?, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4124 RVG VV in Höhe von 216,00 ?, eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4141 RVG VV in Höhe von 216,00 ? für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berufungsrücknahme und eine weitere Verfahrensgebühr für seine Mitwirkung im Einziehungsverfahren gemäß Nr. 4142 RVG VV in Höhe von 242,00 ? unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 ? geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 28.01.2005 (BI. 493/494 d, A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat den Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg als Vertreter der Staatskasse angehört. Dieser wandte sich gegen die Kostenfestung in der beantragten Höhe und führte u. a. folgendes aus: Zwar seien für die Berechnung der Pflichtverteidigergebühren des Antragstellers grundsätzlich die Bestimmungen des RVG anwendbar, da Rechtsanwalt F. am 05.07.2004 - und damit nach Inkraftreten des RVG am 01.07.2004 - zum Pflichtverteidiger bestellt worden und das Wahlmandat zu diesem Zeitpunkt erloschen sei. Für die vor dem 01.07.2004 entfaltete anwaltliche Tätigkeit stehe Rechtsanwalt F. jedoch nur eine Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu, die seine Einarbeitung in den Rechtsfall und die Teilnahme am Haftprüfungstermin am 01.03.2004 abgelte. Die geltend gemachte Grundgebühr in Höhe von 162,00 ? (Nr. 4101 RVG VV) und die Terminsgebühr in Höhe von 137,00E (Nr. 4103 RVG VV) stünden Rechtsanwalt F. somit nicht zu. Da der Antragsteller insoweit auch keine Vorverfahrensgebühren wegen erhaltener Vorschüsse und Zahlungen geltend gemacht habe, seien ihm diese auch nicht zu erstatten. Die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg und die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aschaffenburg seien ohne Zuschlag nach Nr. 4106 RVG VV in Höhe von 112,00 ? und nach Nr. 4108 RVG VV in Höhe von 184,00 ? zu vergüten, da sich die Angeklagte X bei Eingang der Anklage beim Amtsgericht - Schöffengericht - Aschaffenburg am 28.05.2004 nicht mehr in Haft befunden habe. Die angesetzten Fahrtkosten von 2 x 213,60 ? betrügen rechnerisch richtig nur jeweils 213,00 ?. Die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV sei nicht entstanden, da kein Einziehungsverfahren im Sinne dieser Kostenvorschrift durchgeführt worden sei. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aschaffenburg erklärte Zustimmung zur formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände als Mitwirkung bei der Einziehung im Sinne von Nr. 4142 RVG VV angesehen werde, könnte nur der Verkaufswert in Höhe von 1.060,00 ? (= Versteigerungserlös) als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden. Bei drei Angeklagten würden danach anteilig 353,00 ? auf die Angeklagten entfallen, woraus sich eine Gebührenerhöhung von 45,00 ? (zuzüglich Mehrwertsteuer = 52,20 ?) ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 15.12.2005 (BI. 504/505 d. A.) Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 setzte die zuständige Justizoberinspektorin des Amtsgerichts Aschaffenburg die Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 1.732,19 ? fest, wobei sie die Gebühren und Auslagen entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors berechnete und die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV nicht in Ansatz brachte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 19.01.2006 (BI. 511/512 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 26.01.2006 formlos übermittelten Beschluss legte Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 30.01.2006, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am selben Tag, ?sofortige Beschwerde" ein, die er mit Schriftsatz vom 20.02.2006 begründet. Hierin führte er aus, dass die Grundgebühr weiterhin geltend gemacht werde, da seine Gebühren wegen der am 05.07.2004 beschlossenen Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem RVG festzusetzen seien. Außerdem sei die zusätzlich Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV entstanden, da dieser Gebührentatbestand nicht die Durchführung eines formellen Einziehungsverfahrens nach der StPO voraussetze. Maßgeblich sei auch nicht der Versteigerungswert, sondern der objektive Verkehrswert der einzuziehenden Gegenstände, der auch nicht ,durch die Anzahl der Angeklagten zu teilen sei. Die vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Gebühren nach Nr. 4107 RVG VV und Nr. 4109 RVG VV (Verfahrensund Terminsgebühr 1. Instanz) akzeptiere er, da er irrtümlich von einer Inhaftierung der Angeklagten auch noch bei Eingang der Anklage beim Amtsgericht Aschaffenburg ausgegangen sei. Die Kürzungen um jeweils 0,60 ? bei den angesetzten Fahrtkosten seien ebenfalls korrekt. Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung vom 20.02.2006 (BI. 517/518 d. A.) Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 10.02.2006 hatte die zuständige Justizoberinspektorin des Amtsgerichts Aschaffenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung über die aIs Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG zu behandelnde Beschwerde vorgelegt (Bl. 516 d. A.).

Mit Beschluss vom 22.02.'?006 änderte der zuständige Richter des Amtsgerichts Aschaffenburg auf die Erinnerung des Beschwerdeführers den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 dahin ab, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.734,39 ? festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen wurde. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 setzte der zuständige Amtsrichter eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 4106, 4142 RVG VV in Höhe von 45,00 ? an, wobei es einen Gegenstandswert für die Bemessung der Gebühren von 1.060,00 ? (= Versteigerungserlös) zugrunde legte. Den Ansatz der Grundgebühr in Höhe von 162,00 ? gemäß Nr. 4101 RVG VV lehnte der zuständige Amtsrichter aus den vom Bezirksrevisor dargelegten Gründen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 22.02.2006 (BI. 536/540 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen, ihm am 23.02.2006 formlos übersandten Beschluss legte Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 05.03.2006, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am selben Tag, Beschwerde ein, die er entgegen seiner Ankündigung nicht näher begründete (BI. 543 d. A.).
Mit Verfügung vom 10.04.2006 (BI. 543R d. A.) half der Amtsrichter der Beschwerde nicht ab und legte die Akten der Beschwerdekammer zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 RVG). Mangels näherer Begründung der Beschwerde geht die Kammer davon aus, dass sich die Beschwerde entsprechend des Vortrags des Beschwerdeführers in der Begründung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.0,? .?006 mit Schriftsatz vom 20.02.2006 auch weiterhin gegen die Versagung der Grundgebühr gemäß Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,00 ? und der zusätzlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV, soweit diese den angesetzten Betrag von 45,00 ? übersteigt (242,00 ? abzüglich 45,00 ? = 197,00 ?) richtet. Mangels näherer Ausführungen zu der Versagung der Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 RVG VV in der Begründung der Erinnerung vom 20.02.2006 und in der Beschwerde vom 05.03.2006 geht die Kammer davon aus, dass die Versagung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 RVG VV nicht mehr angegriffen wird. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt somit 416,44 ? (162,00 ? + 197,00 ? = 359,00 ? zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 57,44 ? = 416,44 ?) und übersteigt damit den Betrag von 200,00 ? gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

2.
Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.

a.) Die Grundgebühr gemäß Nr. 4104 RVG VV in Höhe von 162,00 ? steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg (vgl. Beschluss vom 25.02.2005, Ws 136105; Beschluss vom 13.09.2005, Ws 675105) geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass ein bereits vor Inkrafttreten des RVG tätiger Wahlverteidiger, dessen Mandat mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Inkrafttreten des RVG erloschen ist, für die Einarbeitung in den Rechtsfall, die vor Inkrafttreten des RVG erfolgte, nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO beanspruchen kann, da das RVG zum Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Verteidigers mit der Angelegenheit noch nicht in Kraft war.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren lediglich Anspruch auf die Vorverfahrensgebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, nicht aber auf die Grundgebühr gemäß Nr. 4101 RVG VV hat, da seine Bestellung zum Pflichtverteidiger nach dem Inkrafttreten des RVG erfolgte, er aber bereits als Wahlverteidiger vor dem Inkrafttreten des RVG tätig war und sich in den Rechtsfall eingearbeitet hatte. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfahrensgebühr wegen erhaltener Vorschüsse und Zahlungen aber nicht geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht Aschaffenburg - wie auch die zuständige Justizinspektorin des Amtsgerichts Aschaffenburg in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.1.2006 - in dem angefochtenen Beschluss vom 22.02.2006 die Grundgebühr in Höhe von 162,00 ? zu Recht nicht in Ansatz gebracht und den mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19.01.2006 insoweit bestätigt.

b.) Dem Beschwerdeführer steht allerdings eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der in Betracht kommenden Einziehung des Diebesgutes zu.

Diese Gebühr fällt an, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehurig oder verwandte Maßnahme bezieht, wobei die Durchführung eines objektiven Einziehungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist. Vielmehr genügt es, dass nach Lage der Sache eine Einziehung in Betracht kommt (Gerold/Schmidt/v. Eicken-Madert, Kommentar zum RVG, 16. Auflage 2004, Rdnr. 35 zu Nr. 4142 VV).

Das war hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hatte in der Anklage vom 25.05.2004 ausgeführt, dass ?die sichergestellten Kosmetikartikel und Parfums... und die Störsender der Einziehung unterliegen". Zu einer Einziehung des Diebesgutes und der Störsender durch das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2004 kam es nicht mehr, da sich die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 05.07.2004 mit der formlosen Einziehung des Diebesgutes und der Störsender bereit erklärt hatten. Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers genügt aber für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV. Denn er braucht keine besondere Tätigkeit hinsichtlich der Einziehungsfrage auszuüben. Es genügt vielmehr, wenn die Einziehung nach Sachlage in Betracht kommt und der Rechtsanwalt sich lediglich um die Abwehr einer Bestrafung bemüht (Gerold/Schmidt/v. Eicken-Madert, a.
a. O.. Rdnr. -,r. 38 Zu Nr. 4142 VV). Das Amtsgericht Aschaffenburg ist daher in dem angefochtenen Beschluss vom 20.07.2006 zu Recht davon ausgegangen, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV angefallen ist.

Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Gebühr vertritt die Kammer eine andere Auffassung als das Amtsgericht Aschaffenburg in dem angefochtenen Beschluss.

Die Bedeutung der Nr. 4142 RVG VV liegt darin, dass dieser Gebührentatbestand eine Überschreitung des Gebührenrahmens der Nummern 4106 bis 4135 RVG VV für zulässig erklärt. Der Gebührenrahmen kann daher um einen Betrag bis zu einer nach diesem Gegenstandswert berechneten Gebühr von 1,0 überschritten werden. Es kann also zu der Höchstgebühr des für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Frage kommenden Gebührenrahmens noch der Betrag einer 7,0-Gebühr hinzugerechnet werden, die sich nach dem Gegenstandswert der Einziehung berechnet (Gerold/Schmidt/v. Eicken-Madert, a. a. O., Rdnr. 40 zu Nr. 4141 VV).

Als Gegenstandswert ist der objektive Verkehrswert der Sache anzusetzen. Dieser entspricht hier nach Ansicht der Kammer dem Verkaufswert des sichergestellten Diebesgutes - die Störsender haben keinen Verkehrswert, da sie zur Begehung von Diebstählen gebraucht wurden und von vorne herein dafür bestimmt waren -, der nach der Anklage 10.000,00 ? beträgt. Dass die sichergestellten Kosmetikartikel und Parfums bei der späteren Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher lediglich einen Versteigerungserlös von 1.060,00 ? erbracht haben, hat bei der Bestimmung des Gegenstandswertes außer Betracht zu bleiben, da von dem objektiven Verkehrswert auszugehen ist (Gerold/Schmidt/v. Eicken-Madert, a. a. O., Rdnr. 44 zu Nr. 4142 VV). Die Annahme eines Drittels des Verkehrswertes scheidet nach Auffassung der Kammer ebenfalls aus, da die Angeklagten eine entsprechende Aufteilung des Diebesgutes nicht geplant hatten, sondern als Mitglieder einer Bande, die aus weiteren Mitgliedern neben den Angeklagten besteht, handelten und vor hatten, das Diebesgut insgesamt zum gewinnbringenden Verkauf nach Polen zu verbringen (Seite 5 der Gründe des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Aschaffenburg vom 05.0 7.2004).

Die Durchführung der Hinzurechnung der zusätzlichen Verfahrensgebühr erfolgt in der Weise, dass zunächst die konkrete Verteidigergebühr zu bestimmen ist und anschließend die 1,0-Gebühr aus dem Gegenstandswert der einzuziehenden Gegenstände ermittelt werden muss. Danach steht dem Beschwerdeführer für das vorbereitende Verfahren eine Mittelgebühr gemäß Nr. 4.10G RVG VV von 112,00 ? zu. Der Gegenstandswert des einzuziehenden Diebesgutes liegt bei 10.000,00 ?, eine 1,0-Gebühr aus diesem Gegenstandswert beträgt 486,00 ?. Folglich könnte der Beschwerdeführer als einheitliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 RVG VV und 4142 RVG VV 112,00 ? + 486,00 ? = 598,00 ? berechnen. Da er jedoch selbst lediglich 242,00 ? in Ansatz gebracht hat (B(. 493 d. A.) und das Rechtsmittelgericht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden ist, war auch lediglich die vom Beschwerdeführer bestimmte Gebühr in Höhe von 242,00 ? (ohne Mehrwertsteuer) in Ansatz zu bringen.

c.) Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren berechnen sich somit wie folgt:

1. Instanz
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 RVG VV / 112,00 ?
Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 RVG VV / 184, 00 ?
zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 RVG VV / 242,00,?
Dokumentenentgeltpauschale gemäß Nr. 7000 RVG VV / 47,50 ?
Postentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 RVG VV / 20,00 ?
Fahrtkosten (0,30 ?/km) gemäß Nr. 7003 RVG VV / 426,00 ?
Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7500 RVG VV / 120,00 ?
Zwischensumme: 1.151,50 ?
Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG VV / 184,?_4 ?
Fahrtkosten 2. Infofahrt gemäß Nr. 2003 RVG VV / 82,85 ?
Übernachtungskosten 70,00 ?
Gesamtsumme 1. Instanz: 1488,59 ?

2. Instanz
Gesamtbetrag (nicht angefochten) 524,32 ?
insgesamt (1. und 2. Instanz) 2.012,91 ?

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt F. waren daher der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.012.2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19.01.2006 dahingehend abzuändern, dass die Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse für die Pflichtverteidigung der Angeklagten zu zahlende Vergütung auf 2.012,91 ? festgesetzt wird.
An den Beschwerdeführer ist daher ein weiterer Betrag von 280,72 ? auszuzahlen.

Im Übrigen - soweit sie sich gegen die Versagung der Grundgebühr gemäß Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,00 ? richtete - war die Beschwerde des Pflichtverteidigers unbegründet und daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Die weitere Beschwerde war gemäß § 56 Abs. 2 RVG i. V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 4142 VV RVG

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