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11.01.2007 · IWW-Abrufnummer 070115

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 22.12.2006 – 5 U 1921/06

1. Zur haftungsverteilung zwischen dem Halter eines nachts unbeleuchtet auf einer Gemeindeverbindungsstraße abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und dem Fahrer eines Motorrollers, der gegen das Sichtfahrverbot verstößt.



2. Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).


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    RechtsgebieteBGB, StVG, StVOVorschriftenBGB § 253 Abs. 2; StVG § 17; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 14 Abs. 4 Satz 1

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