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05.01.2007 · IWW-Abrufnummer 063753

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 23.11.2005 – 12 K 70/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Baden-Württemberg

Urteil

Az: 12 K 70/04

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Nachforderungsbescheid vom 30.12.2002

hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2005 durch XXX
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine große international tätige Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie weist eine partnerschaftliche Organisationsstruktur auf, bei der die Führung des Unternehmens neben dem Vorstand auch der Gesamtheit der Partner obliegt.

In den Jahren 1997 bis 2001 wurden von der Klägerin verschiedene sogenannte Partnertreffen durchgeführt. Die Partnertreffen wurden insoweit unstreitig aus betrieblichem Anlass durchgeführt. Anlässlich der Tagungen fanden auch Abendveranstaltungen, teilweise verbunden mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen, statt. Zu einigen Partnertreffen waren auch die Ehegatten eingeladen. Entsprechende Fachtagungen, kombiniert mit geselligen Abendveranstaltungen, wurden auch für andere Mitarbeiterebenen des Unternehmens durchgeführt.

Im Rahmen einer im Jahr 2002 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung sah der Prüfer (vgl. Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 20. Dezember 2002, Anlage 2, Textziffer 1) u.a. die Aufwendungen für die Abendveranstaltungen anlässlich der Partnertreffen als Arbeitslohn an. Die Lohnsteuer wurde vom Prüfer aufgrund eines Antrags der Klägerin gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem Nettopauschsteuersatz ermittelt. Dabei ergaben sich für die streitbefangene Textziffer 1 im Prüfbericht folgende nachzuversteuernde Beträge:

Jahr/Zu versteuernde Betrag DM/Steuersatz %/Lohnsteuer DM/Solidaritätszuschlag DM/ Ev Kirchenlohnsteuer DM/Rk Kichenlohnsteuer DM
1997
1998 .......... .... ......... .... .... .......
1999 ......... .... ........ .. ...... .......
2000 .......... ...... ....... .... ....... ........
2001 ................ ...... ......... ....... .......... ...........
Summe I

Mit Verwaltungsakt vom 30. Dezember 2002 (Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid und Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) folgte der Beklagte den Prüfungsfeststellungen und machte gegenüber der Klägerin eine Gesamtforderung in Höhe von ... EUR aus den Prüfungsfeststellungen geltend.

Nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2004) wendet sich die Klägerin gegen den Nachforderungsbescheid vom 30. Dezember 2002 noch hinsichtlich der hierin umgesetzten Prüfungsfeststellung laut Textziffer 1 des Prüfberichts vom 20. Dezember 2002.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen sinngemäß vor, dass der Charakter einer Betriebsveranstaltung zwar grundsätzlich voraussetze, dass allen Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Veranstaltung offen stehe. Daneben seien aber auch solche Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse seien, ebenfalls als Betriebsveranstaltungen zu qualifizieren, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstelle. Folglich seien auch solche Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen anzuerkennen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit des Unternehmens durchgeführt würden, wenn alle Angehörigen dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen könnten. In den Lohnsteuer-Richtlinien sei hierfür als einziges Beispiel die Abteilung eines Unternehmens angeführt. In Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) seien allerdings Pensionärsfeiern und Veranstaltungen nur für Arbeitnehmer mit Kindern (= Märchenaufführung) als Betriebsveranstaltung anerkannt worden.

Nach Ansicht des Beklagten führe demgegenüber bereits die Art der durchgeführten Veranstaltungen zu einem .geldwerten Vorteil bei den Empfängern, so dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse in den Hintergrund trete.

Zwar hätten die jeweiligen Abendveranstaltungen auf einem gehobenen Niveau stattgefunden, zum Teil verbunden mit musikalischen oder künstlerischen Darbietungen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass begrifflich keine Betriebsveranstaltung mehr vorliege. Gerade die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung mit einem attraktiven Rahmenprogramm animiere zur Teilnahme, so dass im Ergebnis die Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin gemacht worden seien.

Soweit der Beklagte ausführe, dass die Abendveranstaltungen trotz ihres gesellschaftlichen Charakters nicht als Betriebsveranstaltungen zu werten seien, weil die Veranstaltungen nur mit den leitenden Angestellten (Partnern) durchgeführt worden seien und dies eine Privilegierung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstelle, so verkenne der Beklagte die in der Praxis entwickelten und einem stetigen Wandel unterworfenen Unternehmensführungsstrukturen. Der Begriff "Organisationseinheit" könne nicht allein auf den Begriff "Abteilung" im Sinne einer vertikalen Beteiligung reduziert werden. Die von der Rechtsprechung noch geforderte vertikale Beteiligung (BFH-Urteil vom 4. August 1994, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1995, 59) lasse die Weiterentwicklung der Organisationserfordernisse, insbesondere wie sie sich in einem Beratungsunternehmen wie dem der Klägerin widerspiegelten, außer Acht. Die Organisation der Klägerin. weise neben der Ebene der Partner weitere Ebenen wie die der Senior Manager, Manager, Seniors, Assistenten und Nichtfachmitarbeiter auf. Auch für diese Ebenen würden jeweils Fachveranstaltungen durchgeführt. Diese Veranstaltungen zeichneten sich dadurch aus, dass das angebotene Tagungsprogramm von der Art und dem fachlichen Niveau her auf die Zielsetzung des Unternehmens bzw. die Bedürfnisse oder den Entwicklungsstand der jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten sei. Der Begrenzung des Teilnehmerkreises lägen ausschließlich sachliche Erwägungen zu Grunde und nicht etwa die Absicht oder das Ziel, die Teilnehmer mit der geselligen Abendveranstaltung zu bevorzugen oder für erbrachte Dienstleistungen zu entlohnen. Abgesehen davon sei die für eine Betriebsveranstaltung geforderte Klimapflege gerade zwischen den Arbeitnehmern wichtig, die auch täglich miteinander arbeiten und kooperieren müssten. Im Übrigen sei es zur Vermeidung einer Privilegierung nicht mehr erforderlich, dass auch die anderen Organisationseinheiten eine vergleichbare Veranstaltung durchführten. Die Klägerin habe ein überwiegend betriebliches Interesse nicht nur an der Zusammenarbeit der Mitarbeiter zwischen den verschiedenen Ebenen (vertikal), sondern auch daran, dass die Mitarbeiter der. gleichen Ebene (horizontal) vertrauensvoll zusammenarbeiten würden. Dies setze voraus, dass die Klägerin jeweils für die einzelnen Ebenen, aber auch für die Ebenen, die besonders eng zusammenarbeiten würden, entsprechende gesellige Veranstaltungen durchführe, mit denen die Klimapflege sowie der fachliche Meinungsaustausch gefördert werden könnten. Anlass für die Partnertreffen sei das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse der Klägerin gewesen. Dass an den geselligen Abendveranstaltungen nur die Partner teilgenommen hätten, stelle sich deshalb nicht als Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe dar, sondern sei sachlich durch die Tagesordnungspunkte begründet, die bei den Partnerversammlungen behandelt worden seien. Eine Be- oder Entlohnung sei hierdurch nicht verfolgt worden und sei von den Beteiligten auch nicht dahingehend aufgefasst worden. Bereits mit Urteilen vom 4. Juni 1993 (BStBl II 1993, 687) und vom 5. Mai 1994 (BStBl II 1994, 771) habe der BFH entschieden, dass Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als Reflex, d.h. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erwiesen, konsequenterweise keinen Arbeitslohn darstellten. An dieser Rechtsauffassung halte der BFH auch weiterhin fest. So habe er mit dem Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886 entschieden, dass ersparte Aufwendungen, die lediglich einzelnen Mitarbeitern zugewendet würden, nicht zu Arbeitslohn führen müssten, sofern das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Zuwendung des Vorteils im Vordergrund stehe. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 22. April 1993 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 610) entschieden, dass eine Veranstaltung (nur) für den Innendienst eines überregionalen Arbeitgebers eine Betriebsveranstaltung sein könne, was mit .BFH-Urteil vom 21. Februar 1994 VI R 59/93, n.v. bestätigt worden sei. Daraus folge, dass auch ein nicht ganz vertikaler Teil. eines Unternehmens als Organisationseinheit im Sinne der Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen zu behandeln sein könne. Dass bei der Beurteilung einer Veranstaltung als Betriebsveranstaltung die Fort- und Weiterentwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen sei, zeige im Übrigen auch die Tatsache, dass nunmehr auch zweitägige Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen anerkannt würden. Die Gesamtheit der Partner stelle mithin eine Organisationseinheit im Sinne der einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien dar, so dass die Abendveranstaltungen im Rahmen von Partnertreffen und -versammlungen als Betriebsveranstaltungen mit der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandeln seien. Der Nachforderungsbescheid sei deshalb dahingehend zu ändern, dass eine Organisationseinheit nicht nur bei vertikaler Beteiligung, sondern auch bei einer horizontalen, an den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin ausgerichteten Bildung vorliege, mit der Folge, dass die Pauschalierung mit 25 % im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerlich zulässig sei, soweit die geltende Freigrenze überschritten oder mehr als zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt worden seien. Der Lohnsteuer-Nachzahlungsbetrag laut Textziffer 1 des Prüfungsberichts verringere sich damit um DM ... auf DM ...

Die Klägerin beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 30. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2004 dahingehend abzuändern, dass die bisher festgesetzte Lohnsteuer um DM ... reduziert wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der BFH habe in mehreren Urteilen entschieden, dass Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als Reflex und damit als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erwiesen, keinen Arbeitslohn darstellten. Die Abendveranstaltungen an lässlich der Partnertreffen stellten jedoch keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers dar, da sie für den Ablauf der Fachtagung nicht zwingend erforderlich seien. Deshalb seien die Zuwendungen grundsätzlich auch als Arbeitslohn anzusehen. Dem stimme offensichtlich auch die Klägerin zu, da sich ansonsten die Frage des Steuersatzes nicht stellen würde. Eine Besteuerung der Abendveranstaltungen mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei jedoch nicht möglich. Voraussetzung für die Pauschalierung sei, dass die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitergruppen offen stehe. Die Teilnahme dürfe nicht. von der Stellung im Betrieb, von der Lohngruppe, von besonderen Leistungen oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. Lediglich in den Fällen, in denen eine Bevorzugung bestimmter Funktionsgruppen von Arbeitnehmern von vornherein ausgeschlossen werden könne, komme eine Betriebsveranstaltung auch dann in Betracht, wenn sie nur für einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern von Interesse sei. Diese Veranstaltungen zeichneten sich ebenfalls durch eine vertikalen Aufbau aus. Zwar lägen auch steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen vor, wenn die Veranstaltung nur für eine Organisationseinheit des Betriebes durchgeführt werde, wie z.B. für einzelne Werke eines Großunternehmens, für einzelne Abteilungen, für Filialen oder nur für den Innen- bzw. Außendienst. All diesen Organisationseinheiten sei jedoch gemeinsam, dass es sich stets um eine vertikale Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen handele. So habe auch der 'BFH in seinem Urteil vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 60 entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung im herkömmlichen Sinne vorliegen könne, wenn eine gemeinsame Veranstaltung nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, durchgeführt werde. Voraussetzung sei allerdings, dass die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilungen offenstehe (vertikale Beteiligung). Bei den Abendveranstaltungen der Partnertreffen handele es sich um Veranstaltungen, bei der eine horizontale Auswahl der Teilnehmer erfolge. Sie stelle damit eine Privilegierung einer einzelnen Gruppe, nämlich der der Partner dar. Die Gesamtheit der Partner könne damit nicht als im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigte Organisationseinheit angesehen werden.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (1 Band Lohnsteuerakten, 3 Leitzordner Prüferhandakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für Abendveranstaltungen im Rahmen von sog. Partnertreffen als Arbeitslohn angesehen, der auch nicht als Betriebsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschaliert besteuert werden kann. In der Begründung folgt der erkennende Senat den zutreffenden Ausführungen des beklagten Finanzamts in seiner Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2004.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Insoweit unstreitig handelt es sich bei den Aufwendungen für die Abendveranstaltungen im Rahmen der Partnertreffen um Arbeitslohn. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt eine Pauschalbesteuerung jedoch nicht in Betracht, da es sich insoweit um keine Betriebsveranstaltung handelt. Der Begriff der Betriebsveranstaltung ist dabei restriktiv auszulegen, da sich die Pauschalierung des bei einer unüblichen Betriebsveranstaltung zugewendeten Arbeitslohns nicht aus subventionsrechtlichen Erwägungen heraus, sondern nur mit dem Vereinfachungszweck der Vorschrift rechtfertigen lässt. Eine Betriebsveranstaltung kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern des Betriebs oder einer Abteilung offen steht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 04. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59). Entscheidend ist letztlich der Umstand, dass es weder zu einer Privilegierung noch zu einer zusätzlichen Entlohnung bestimmter Arbeitnehmer kommt. Hiervon ist aber bei den Abendveranstaltungen im Rahmen der Partnertreffen auszugehen. Zum einen erscheinen die Abendveranstaltungen nicht als notwendiger Bestandteil der Partnertreffen. Für den Informationsaustausch bietet das Partnertreffen als solches bereits ausreichend Raum. Zum anderen handelt es sich bei den Partnern letztlich um die Leitungsebene der Klägerin, die über den Einsatz der Mittel, Gewinnverteilung, Entlohnung, etc. entscheidet. Gerade hier drängt es sich auf, den Begriff der Betriebsveranstaltung "vertikal" zu bestimmen; andernfalls stünde es in deren Belieben den Partnern steuerlich privilegiert in dieser Form weitere Vorteile zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG

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