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18.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063717

Amtsgericht Essen-Borbeck: Beschluss vom 26.01.2006 – 17 M 660/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Essen-Borbeck

Beschluss

17 M 660/05

Tenor:

Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffenen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Rentenbescheide mitgepfändet.

Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuldnerin mit der Erinnerung vom 3.1.2006.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).

So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.

Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

RechtsgebieteVollstreckung, RentenbescheidVorschriften§ 836 ZPO

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