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05.04.2007 · IWW-Abrufnummer 063522

Landgericht Hamburg: Urteil vom 30.03.2006 – 332 O 409/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


332 O 409/05
Urteil vom 30.03.06

Landgericht Hamburg

für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Auszahlung der erwirtschafteten Gewinnbeteiligung sowie des Bonusses.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Firma GmbH, hat bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 1978 für den Kläger als versicherte Person eine überschussberechtigte Kapitalversicherung mit Unfalltodzusatzleistung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen zugrunde die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kapitalversicherung (s. Anlage K 1).

Im Jahre 2003 wurde über das Vermögen der Firma A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 6. April 2004 (Anlage K 2) erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten, dass er die Rechte aus dem fraglichen Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers freigebe. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 2004 an den Kläger und teilte ihm mit, dass die Direktversicherung am 31. Juli 2003 abgemeldet und mittlerweile auf den Kläger übertragen sei. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass im Hinblick auf die Einstellung der Beitragszahlung zum 1. November 2003 der Vertrag in einen beitragsfreien Zustand umgewandelt worden sei.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 (Anlage K 3 a) kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten den fraglichen Vertrag und bat um Auszahlung des Rückkaufswertes auf sein Bankkonto. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 10. Juli 2004 (Anlage K 3 b). Sie wies darauf hin, dass es sich bei dem Vertrag um eine Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung handele, und dass, weil der Kläger bereits unverfallbare Anwaltschaften auf die Versicherungsleistung habe, trotz der Kündigung der Rückkaufswert nicht ausgezahlt werden dürfe. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf § 2 BetrAVG.

Der Kläger wandte sich daraufhin erneut mit Anwaltsschreiben vom, 3. Dezember 2004 an die Beklagte und wies darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zwar der Rückkaufswert in Höhe des durch die Beitragszahlungen gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch genommen werden dürfe, er jedoch im Hinblick darauf einen Auszahlungsanspruch hinsichtlich der bestehenden Überschussbeteiligung und des Bonusses habe.

Wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. September 2005 (Anlage K 6) ergibt, setzt sich der Rückkaufswert per 1. Oktober 2005 in Höhe von ? 29.427,30 zusammen aus dem Rückkaufswert aus der Versicherungssumme in Höhe von ? 19.387,30, dem Rückkaufswert aus der Gewinnbeteiligung in Höhe von ? 9.817,80 sowie dem Rückkaufswert aus dem Bonus in Höhe von ? 222,20.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Rückkaufswertes aus der Gewinnbeteiligung sowie des Rückkaufswertes aus dem Bonus. Er meint insoweit stehe ihm aufgrund der Kündigung ein Anspruch zu. Sowohl die Gewinnbeteiligung, als auch der Bonus, gehörten nicht zum geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der streitgegenständlichen Versicherung.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von ? 10.040,-nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine etwaige Auszahlung der begehrten Leistung würde gegen den Sinn und Zweck einer Direktversicherung sprechen; nach dem Sinn und Zweck der Direktversicherung solle dem Arbeitnehmer der Wert der Versicherungsanwartschaft ungeschmälert bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleiben. Dies bedeute, dass nicht nur die Versicherungssumme, sondern auch die zusätzlichen Leistungen wie Überschussanteile, Boni etc., nicht ausgezahlt werden dürfen. Insoweit verbiete § 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge eine Auszahlung jeglicher Leistung. Die Verfügungsbeschränkung müsse nach der herrschenden Meinung jedenfalls auch analog auf die vor dem Ausscheiden anfallenden Überschussanteile angewandt werden. Jegliche andere Rechtsauffassung würde, so die Beklagte, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge nach Auffassung der Beklagten deutlich widersprechen und zu einem Verstoß gegen das Gesetz führen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Überschussanteile sowie des Bonusses aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu.

Einer solchen Auszahlung steht trotz der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 2 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, die Kündigung führt dazu, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Eine Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auch die Überschussanteile und den Bonus. Sinn und Zweck der Regelung ist die bestehende Versorgungsanwartschaft ungeschmälert im Sinne des Versorgungszweckes zu sichern und zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft auch nur teilweise auflöst und für andere Zwecke als den der Altersversorgung verwendet. Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, da dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zusteht, dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Da, wie dargelegt, in einem solchen Fall der Rückkaufswert auch bei einer Kündigung des Vertrages nach der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG in keiner Weise in Anspruch genommen werden darf (vgl. LG Tübingen, VersR 96, S. 1223, LG Berlin VersR 2002, S. 342, Höfer/ReinerslWüst, BetrAVG Rdn. 1845 zu § 2; Blomeyer/Otto, BetrAVG Rdn. 264 zu § 2), war die Klage auf Zahlung des Rückkaufswertes aus der Gewinnbeteiligung sowie des Rückkautswertes aus dem Bonus abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

RechtsgebietBetrAVGVorschriften§ 2 Abs. 2 BetrAVG

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