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13.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063328

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 06.07.2006 – 11 Ta 98/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
A., A-Straße, A-Stadt
- Gläubiger und Beschwerdeführer -

gegen

Stefan B., Inhaber der Bautischlerei Stefan B., B-Straße, B-Stadt
- Schuldner und Beschwerdegegner -

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 2006 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z als Vor-sitzenden beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammer Neuwied - vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 ? festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


G r ü n d e

I.

Durch Vergleich vom 13. Juni 2005 hat sich der Schuldner u. a. verpflichtet, dem Kläger ein "wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen.

Nachdem der Schuldner dieser Verpflichtung zunächst nicht nachkam, beantragte der Gläubiger Zwangsmittel beim Arbeitsgericht Koblenz. Insofern erging ein Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss.

Daraufhin erteilte der Schuldner ein Zeugnis. Auf den Inhalt des Zeugnisses vom 19. März 2006 wird verwiesen.

Im Anschluss daran hob das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 11. April 2006 den Zwangsgeldbeschluss wieder auf und wies den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Gegen diesen Beschluss, welcher dem Gläubiger am 19. April 2006 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 24. April 2006 "erhebliche Beschwerde und erheblichen Einspruch" erhoben.

Er trägt vor,

die Darlegung im Zeugnis sei nicht wohlwollend und der Anspruch aus dem Vergleich daher nur ungenügend erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 der sofortigen Beschwer-de nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Ent-scheidung vorgelegt.

Beiden Parteien wurde seitens des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz noch-mals Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdeverfahren abschließend Stellung zu nehmen. Der Gläubiger machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

II.

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die zutreffenden und gut ausgeführten Gründe des Arbeitsgerichts Koblenz in seinem Beschluss vom 11. April 2006 und auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Mai 2006 verwiesen.

Ergänzend sei der Gläubiger darauf hingewiesen, dass im Vergleich vom 13. Juni 2005 lediglich eine Verpflichtung des Schuldners unter Ziffer 3) tituliert wurde, ihm überhaupt ein "wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen. Im Ver-gleich wurde allerdings in keiner Weise dargelegt, was hierbei unter "wohlwollend" zu verstehen ist.

Zutreffend hat der Gläubiger erkannt, dass die Leistungsbeurteilung, die der Schuldner im Zeugnis vom 19. März 2006 ihm hat angedeihen lassen, äußerst dürftig ist.

Die Beurteilung "hat sich stets bemüht" entspricht der Schulnote ungenügend (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage F, RZ 28).

Ob es sich dabei allerdings im Falle des Klägers um eine "wohlwollende" Beurtei-lung im Arbeitszeugnis handelt, hängt davon ab, welche Arbeitsleistung er tatsäch-lich erbracht hat.

Insofern wurde im Vergleich vom 13. Juni 2005 hierüber nichts festgehalten und bestimmt.

Der Anspruch aus dem Vergleich geht lediglich dahin, überhaupt ein Zeugnis zu erhalten, welches sowohl eine Leistungs- als auch eine Führungsbeurteilung ent-hält. Eventuell fehlerhaft erfolgte Leistungs- und Führungsbeurteilungen können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Insofern bleibt es dem Gläubiger unbenommen, im Wege einer Zeugnisberichtigungsklage eine aus sei-ner Sicht notwendige Berichtigung des Zeugnisses gegenüber dem Schuldner gel-tend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ff. ZPO festgesetzt worden. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbe-schwerde erging gemäß § 78, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

RechtsgebieteArbeitsrecht, Zeugnis, VergleichVorschriften§ 104 GewO, § 172 ZPO

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