12.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062944
Amtsgericht Lüdinghausen: Beschluss vom 21.09.2006 – 16 Cs 62 Js 1349/05 -123/04
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der in dem Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
AMTSGERICHT LÜDINGHAUSEN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
wegen Trunkenheit im Verkehr
wird der Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO vom 24.06.2004 aufgehoben.
Gründe:
Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, am 24.05.2004 in Senden eine vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr begangen zu haben, indem er an diesem Tage gegen 10.50 Uhr trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 o/oo auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen mit einem Sattelzug der Marke Renault als Fahrzeugführer unterwegs war. Noch am Tattage wurde der Führerschein des Angeschuldigten sichergestellt. Ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO erging am 24.06.2004. In der Folgezeit hat die Staatsanwaltschaft Münster einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Dieser Strafbefehl ist am 09.08.2004 erlassen worden, konnte jedoch bislang trotz zahlreicher Zustellungsversuche unter der Wohnanschrift des Angeschuldigten in Frankreich nicht zugestellt werden. Eine öffentliche Zustellung kam nicht in Betracht, weil die Anschrift des Angeschuldigten tatsächlich bekannt war.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 04.09.2006 war nunmehr die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, da nicht absehbar ist, wann es zu einer Rechtskraft des Strafbefehls kommen wird und auch nicht positiv festgestellt werden kann, dass die fehlende Möglichkeit einer Zustellung im Verantwortungsbereich des Angeschuldigten liegt. Vielmehr kann gerade nicht festgestellt werden, warum eine Zustellung nicht stattfinden konnte. Da seit der Tat mittlerweile deutlich über zwei Jahre vergangen sind und dementsprechend bei normaler Verfahrensführung eine Sperrfrist nach § 69 a StGB bereits abgelaufen wäre, kann angesichts der Gesamtumstände nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der derzeit noch nicht absehbaren Zustellung des Strafbefehls noch eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein wird. Insoweit ist die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB durchbrochen.
Lüdinghausen, 21.09.06
Das Amtsgericht
Krumm
Richter am Amtsgericht