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26.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062837

Landgericht Köln: Urteil vom 15.08.2006 – 11 S 590/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11 S 590/05
266 C 236/05 AG Köln

Verkündet am 15.08.2006

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Aengenvoort, die Richterin am Landgericht Bieber und die Richterin am Landgericht Dr. Grobecker
für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.11.2005 - Az.: 266 C 236/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 866,80 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 1/8 und die Beklagte 9/8.

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird klargestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten einen Totalschaden erlitten hatte und er ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, das er nach 13 Tagen erhalten hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und trägt mit den aus der Berufungsbegründung vom 23.01.2006 und der Ergänzung vom 22.05.2006 ersichtlichen Einzelheiten vor, das Amtsgericht habe Hinweise auf seine Rechtsansichten unterlassen und materiell rechtlich fehlerhaft entschieden. Ausgehend von seiner Auffassung hätte es nach der Schwackeliste noch die im einzelnen aufgeführten Kosten für Voll- und Teilkasko, Zusatzfahrer und Zustellung/Abholung zuerkennen müssen. Darüber hinaus hätte es mit der neueren Rechtsprechung des BGH einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif nach der Schwackeliste zuerkennen müssen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit den aus der Berufungserwiderung vom 13.03.2006 ersichtlichen Einzelheiten.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin, deren Aktivlegitimation für die Geltendmachung der abgetretenen Schadenersatzforderung ihres Kunden unbestritten ist, hat einen Anspruch in Höhe von insgesamt 1.554,80 ?, auf den vorprozessual 688,00 ? gezahlt und weitere 147,00 ? vom Amtsgericht zuerkannt sind, so dass weitere 719,80 ? zuzuerkennen waren.

Die Forderung berechnet sich wie folgt:
Normaltarif PLZ-Bezirk 537 laut Schwackeliste 2003
1 Woche: 357,00 ?
6 Tage a 76 ?: 456,00 ?
Kasko/Teilkaskoaufschlag: 221,00 ?
Aufschlag 2. Fahrer: 130,00 ?
Abhol- und Zustellkosten: 32,00 ?
Insgesamt: 1.196,00 ?
30 % Aufschlag: 358,80 ?
Gesamtforderung: 1.554,80 ?

Vom Ansatz her folgt die Kammer den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, die auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH ausführt, dass nur der erforderliche Aufwand zu erstatten ist, der durch Vergleich mit dem Normaltarif zu ermitteln ist. Hinsichtlicht der einzelnen Positionen gilt danach folgendes:

Da der Geschädigte in 53721 Siegburg wohnt, ist für den Ansatz des gewichteten Normaltarifs nach Schwacke der PLZ-Bezirk 537 anzusetzen und nicht wie von der Beklagten geschehen, der Bezirk 536. Seide Partien gehen ersichtlich davon aus, dass die Schwackeliste als geeignete Grundlage zur Ermittlung des Normaltarifs anzusehen ist, so dass sie nähere Ausführungen erübrigen.

Für die über eine Woche, die auch von der Klägerin ihrer Rechnung zugrundegelegt ist, hinausgehende Zeit war der Geschädigte berechtigt, eine tageweise Vergütung zu vereinbaren, da für ihn nicht voraussehbar war, wann ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen würde. Neben den Grundgebühren sind auch beim Normaltarif Aufschläge für Voll- und Teilkasko, zweiten Fahrer und Abhol- und Zustellkosten anzusetzen, da diese unfallbedingt angefallen und im Basistarif der Schwackeliste nicht enthalten sind.

Über den so ermittelten Normaltarif von 1.196,00 ? ist ein von der Kammer auf 30 % geschätzter Aufschlag gerechtfertigt, weil die Klägerin dargetan hat, dass ein solcher Aufschlag durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az: VI ZR 9/05). Die Klägerin hat in erster Instanz ihre Fuhrparkkalkulation, ihre Betriebskostenkalkulation, ihre Betriebsrisikokostenkalkulation, ihre Endkalkulation, ihre Markanpassungskalkulation, ihre Preisliste und ein Schaubild ihrer Kalkulation vorgelegt (Bl. 43 ? 48 d.A.) und dazu vorgetragen, sie haben nur den einen Tarif, der betriebswirtschaftlich erforderlich sei und auf dessen Basis sie in den Jahren 2002 ? 2004 keinen Gewinn erzielt habe, so dass sie Personalbestand und Fuhrpark habe verkleinern müssen. Auslastungsrisiko, Servicekostenaufschlag, Verwaltungskostenaufschlag, Betrugsrisiko, Forderungsausfallrisiko, Valutarisiko, Fahrzeugschadenrisiko, Fahrtleitungsrisiko und Rechtsberatungsrisiko erforderten eine höhere Kalkulation als im sogenannten Normaltarif. Dass das Unfallersatzgeschäft gegenüber den sonstigen Vermietungsgeschäft eine erhöhte Kosten und Risikostruktur aufweist, ist von Neithart/Kremer in NZV 2005, 171 ff. im einzelnen ausgeführt. Wegen der Schätzung betreffend den im Fall der Klägerin angemessenen Aufschlag von 30 % schließt sich die Kammer den Ausführungen des Landgerichts Köln 27 O 286/05, Urteil vom 16.3.2006 = Bl. 124 ff. d. A. an. Danach erscheinen etwa folgende Aufschläge gerechtfertigt:

Servicekostenzuschlag von 7,5 %
Verwaltungskostenzuschlag von 3 %
Betrugsrisikokostenzuschlag von 2 %
Forderungsausfallrisikoaufschlag 4,5 %
Valutarisikoaufschlag 2,5 %
Frachtleistungsrisikoaufschlag 2,5 %
Rechtsberatungsrisikoaufschlag 1 %.

Wie in der in Bezug genommen Entscheidung des weiteren ausgeführt, ist die Kostenstruktur der Klägerin derjenigen, die der Berechnung Neithart/Kremer zugrunde lag, vergleichbar. Damit ist eine ausreichende Grundlage für die Schätzung eines 30-prozentigen Aufschlags gegeben.

Wegen des weitergehenden Betrags war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, dass dem Geschädigten ein anderer Tarif als ihrer durch Anmietung bei einem anderen Händler nicht zugänglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Kammer ihre Entscheidung auf der Basis der neueren Rechtsprechung des BGH getroffen hat.

Berufungswert: 812,20 ?.

RechtsgebietSchadensrecht

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