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29.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062553

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.07.2005 – 4 K 2596/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 4 K 2596/03 Erb
Datum: 27.07.2005
Entscheidungsart: Urteil

Tenor:
Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die schenkungsteuerliche Behandlung von sogenannten Oder-Konten durch den Beklagten bei der X-Bank.

Anlässlich einer Betriebsprüfung beim im Jahre 2002 verstorbenen Ehemann der Klägerin stellte das Finanzamt A fest, dass dieser gemeinsam mit der Klägerin im Januar 1993 bei der X-Bank fünf gemeinschaftliche Konten führte. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto sowie vier Festgeldkonten. Die Konten wiesen ausweislich der Feststellung der Betriebsprüfung folgende Guthaben auf:

Kontonummer Höhe der Einlage
Tagesgeldkonto 17.000 DM
Festgeldkonto 1.300.000 DM
Festgeldkonto 1.000.000 DM
Festgeldkonto 101.181 DM
Festgeldkonto 3.000.000 DM
Summe 5.418.181 DM

Das Guthaben zum Jahresbeginn 1993 beruhte nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Wesentlichen darauf, dass der Ehemann der Klägerin einen in 1992 erzielten Erlös von 3.100.000 DM aus dem Verkauf seines Einzelunternehmens auf den Gemeinschaftskonten angelegt hatte.

Im Laufe des Jahres 1993 begann der Ehemann der Klägerin mit dem Bau eines Mietshauses in der F-Strasse in A, das nach Fertigstellung im Miteigentum des Ehemanns und der Klägerin stand. Zur Finanzierung des Vorhabens transferierte der Ehemann der Klägerin in den folgenden Jahren schrittweise Gelder von den Festgeldkonten auf das Baukonto mit der Kontonummer ... bei der X-Bank. Nach den von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich folgende Zahlungsflüsse:
Kontonummer Betrag DM
-349.950
-900.000
-440.000
-300.000
-2.553.262
insgesamt -4.543.212

Alleiniger Inhaber des sogenannten Baukontos, welches später als Vermieterkonto geführt wurde, war der Ehemann der Klägerin. Nach den dem Gericht vorliegenden Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1992 bis 1994 versteuerte allein der Ehemann der Klägerin die aus den Konten herrührenden Erträge. Eine Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin in der Folgezeit nicht ab.

Der Beklagte sah in der Einräumung der Bezugsberechtigung hinsichtlich der aufgeführten Oder-Konten eine freigebige Zuwendung des Ehemanns der Klägerin an diese und setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 24. Januar 2001 143.000 DM Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei schätzte er die Besteuerungsgrundlagen und ging von einem Erwerb der Klägerin in Höhe der Hälfte des aus dem Verkauf des Einzelunternehmens herrührenden Verkaufserlöses aus (1.550.000 DM). Ausgehend von einem Freibetrag i. H. v. 250.000 DM und einem Steuersatz von 11 % ermittelte er die festgesetzte Schenkungsteuer.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2001 Einspruch ein, mit dem sie darauf hinwies, dass weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorliegen würden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Entscheidend sei im vorliegenden Falle, dass die Leistung des Ehemanns der Klägerin zu einer Bereicherung bei dieser geführt habe. Denn zivilrechtlich seien die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich der Oder-Konten im Verhältnis zur Bank als Gesamtgläubiger gem. § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen. Daraus folge, dass die Kontoinhaber im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen berechtigt seien (§ 430 BGB). Diese Vermutungsregelung sei im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Ehegatten weder im Rahmen der Kontoeröffnung noch sonst etwas anderes bestimmt hätten. Der Umstand, dass nur der Ehemann der Klägerin über eigenes Einkommen verfügt habe, reiche nicht aus, diese Vermutung zu entkräften. Die Klägerin hätte über das ihr zugewandte Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Schließlich habe die Klägerin auch keine konkrete Vereinbarung vorgelegt, nach der sie zivilrechtlich zur Rückgewähr der überlassenen Geldbeträge an ihren Ehemann verpflichtet gewesen sei. Die streitigen Oder-Konten seien daher unabhängig von der Herkunft der Mittel jedem Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Gelder von den Konten anschließend wieder auf ein Baukonto des Ehemannes transferiert worden seien. Entscheidend für die schenkungsteuerliche Betrachtungsweise sei darüber hinaus auch nicht, dass die Zinseinkünfte allein vom Ehemann versteuert worden seien.

Mit ihrer hiergegen am 8. Mai 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Hinsichtlich der Oder-Konten würde es an den objektiven und subjektiven Vorrausetzungen einer freigebigen Zuwendung fehlen. Sie habe im Innenverhältnis über die Konten in keiner Weise frei verfügen können. Dafür spreche schon, dass die Mittel aus dem Verkauf des Unternehmens ihres Ehemannes auf den Festgeldkonten lediglich "geparkt" worden seien, um höhere Erträge zu erzielen.

Nachdem eine Investitionsmöglichkeit gefunden worden sei, seien die Mittel von den Festgeldkonten sodann auf ein Baukonto übertragen worden, welches im alleinigen Eigentum ihres Ehemanns gestanden habe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch weiterhin der Umstand, dass die Zinsen für die Festgelder in der gemeinsamen Steuererklärung allein vom Ehemann versteuert worden seien. In diesem Zusammenhang habe der Bundesfinanzhof auch
ausgeführt, dass eine freigebige Zuwendung ausscheide, wenn die Überweisung bei Oder-Konten nur erfolge, um Anlagebeträge des Überweisenden und des Empfängers zur Erlangung besserer Zinskonditionen zusammenzulegen (Urteil vom 7. Oktober 1998 - 11 R 30/97 -). Auf einer ähnlichen Linie liege auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 -, denn im dortigen Fall habe das Gericht entschieden, dass aus den Umständen des Sachverhalts die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses nach § 667 BGB herzuleiten sei. Die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seien auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu übertragen. Zumindest werde deutlich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob eine schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung des Vermögens vorgelegt werden könne. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Behandlung unbenannter Zuwendungen durch Rechtsprechung und Verwaltung in der jetzigen Form erst seit 1994, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung, so gehandhabt werde. Die Finanzverwaltung könne daher nicht rückwirkend Erlasse auf einen Vorgang aus dem Jahre 1993 anwenden. Darüber hinaus würden aber auch die subjektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung fehlen. Das Handeln ihres Ehemannes sei im, zeitlichen und persönlichen Kontext zu betrachten. Sie hätten einer Generation angehört, in der es keinen ,Unterschied zwischen dem Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gegeben habe. Ferner sei die besondere persönliche Situation zu berücksichtigen, in der sie sich seinerzeit befunden hätten. So sei gegen den Ehemann ein Strafverfahren mit unklarem Ausgang anhängig gewesen. Deshalb seien die Gelder auch so angelegt worden, dass sie (die Klägerin) im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes auch Zugriff auf die Konten gehabt hätte. Hätte ihr Ehemann tatsächlich Geld verschenken wollen, dann hätte er dies zu ihrer alleinigen Disposition auf einem hierfür vorgesehenen getrennten Konto getan. Ihrem Ehemann sei nicht bewusst gewesen, dass er ihr durch sein Handeln möglicherweise einen Vermögensvorteil habe verschaffen können.

Die Klägerin beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung ergänzend vor: Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung der Oder-Konten sei nicht möglich, da die Klägerin keine abweichenden Vereinbarungen hierzu vorgelegt habe und etwas Abweichendes auch nicht tatsächlich umgesetzt worden sei. Hinsichtlich der bei der X-Bank eingerichteten Oder-Konten hätte eine Kontovollmacht völlig ausgereicht, um der Klägerin den Zugriff auf die Konten zu ermöglichen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch im Innenverhältnis über die Gelder habe frei verfügen können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) des Senats liegen bereits die objektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. H. v. 1.550.000 DM (= 1/2 von 3.100.000 DM) des verstorbenen Ehemanns an die Klägerin nicht vor.

Für die Frage, wer Inhaber der Konten ist, ist zunächst nicht entscheidend, aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend ist vielmehr, wer gegenüber der Bank als Forderungsberechtigter aufgetreten oder als solcher bezeichnet worden ist. Insoweit kommt es allein darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 2. Februar 1994 -IV ZR 51/93 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 931; vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 127,229 (231); vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95 - NJW 1996, 840 (841)).

Danach kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass die Klägerin - neben ihrem Ehemann - nach außen Gläubigerin eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der X-Bank in Höhe der Hälfte des aus dem Unternehmensverkauf überwiesenen Erlöses geworden ist, auch wenn die Mittel hierzu allein vom Ehemann der Klägerin gestammt haben (§ 430 BGB).

Mit dieser Feststellung ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Klägerin im Innenverhältnis zum Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte, denn nur dann kann von einer Bereicherung auf Kosten ihres verstorbenen Ehemann ausgegangen werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 -II R 30/97 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 618). Sprechen beispielsweise die Umstände für die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses nach §§ 662 ff. BGB, kann das Vorliegen eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB nicht mehr mit dem Hinweis verneint werden, der Empfänger des Geldvermögens habe dieses nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2001, 678).

Ein solches Auftragsverhältnis, nach dem die Klägerin aus Rechtsgründen zur Herausgabe des auf die Oder-Konten überwiesenen Geldes an ihren verstorbenen Ehemann verpflichtet gewesen wäre, ist jedoch nicht nachgewiesen worden. Insoweit haben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zunächst keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Zwar sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Klägerin im Innenverhältnis auch ohne besondere Absprachen stillschweigend zur Herausgabe des Geldes verpflichtet gewesen sein mag: Dafür lässt sich zunächst anführen, dass die überwiesenen 3.100.000 DM aus dem Verkauf des Unternehmens des Ehemanns stammten, an dem die Klägerin nicht beteiligt war. Ferner ist der Verkaufserlös nur kurzfristig auf den gemeinschaftlichen Konten angelegt worden, um diesen sodann auf ein Baukonto des verstorbenen Ehemannes zu überweisen. Demnach spricht viel für die Argumentation der Klägerin, dass die überwiesenen Gelder auf den bestehenden gemeinschaftlichen Konten lediglich "geparkt" werden sollten, um so höhere Zinsen zu erzielen (vgl. auch den Sachverhalt: BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - II R 30/97 - a.a.O.). Für diese Sichtweise lässt sich darüber hinaus auch der Umstand anführen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den vorliegenden Steuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1994 nur beim Ehemann versteuert worden sind.

Mögen diese Indizien auch darauf hindeuten, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im Innenverhältnis stillschweigend von einem Auftragsverhältnis und damit von einem Herausgabeanspruch des Ehemanns ausgegangen sind, fehlt dem Senat nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für eine solche Sichtweise allerdings die notwendige Überzeugung. Die Klägerin erklärte nämlich, dass sie von der konkreten Existenz der Konten nichts gewusst und folglich über die Höhe der jeweiligen Kontostände keine Kenntnis gehabt habe. Hierüber sei nie gesprochen worden. Ihr verstorbener Ehemann sei in Gelddingen absolut dominant gewesen; sie habe praktisch nur zu einem Konto, das als "Haushaltskonto" gedient und für das sie eine Kontovollmacht gehabt habe, Zugang gehabt. Der Senat hat nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, so dass auch einiges dafür spricht, dass im Innenverhältnis hinsichtlich der streitigen Konten überhaupt nichts - weder schriftlich noch stillschweigend - vereinbart worden ist.

Die Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis über das auf die gemeinschaftlichen Konten überwiesene Geld rechtlich frei verfügen konnte, muss der Senat indes nicht abschließend entscheiden, weil die Klägerin aufgrund des erst in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Sachverhalts hierüber jedenfalls tatsächlich nicht frei verfügen konnte. Denn nach ihrem glaubhaften Vortrag waren ihr Einzelheiten hinsichtlich der Konten überhaupt nicht bekannt. Insbesondere wusste sie nicht, dass ihr verstorbener Ehemann den Erlös aus dem Verkauf seines Unternehmens zunächst auf die gemeinschaftlichen Konten überwiesen hatte, um diesen dann schon im Laufe des Jahres 1993 über ein Baukonto, auf das sie keinen Zugriff hatte, für den Bau des Grundstücks F-Strasse zu verwenden. Zwischen den Eheleuten ist nach dem unwiderlegbaren Vortrag der Klägerin, die sich als Hausfrau um die Geschäfte ihres verstorbenen Ehemanns auch nicht kümmerte, über die gemeinschaftlichen Konten überhaupt nicht gesprochen worden. Bei dieser Sachlage war es der Klägerin jedenfalls für den im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitraum demnach tatsächlich unmöglich, über die angelegten Gelder zu verfügen, weil sie hiervon gar nichts gewusst hat. Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die Gelder seien letztendlich für das Objekt F-Strasse eingesetzt worden, das im Miteigentum der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns stand, ist wirtschaftlich nachvollziehbar, führt aber zu keiner anderen Beurteilung des Falls. Ob darin eine Bereicherung der Klägerin auf Kosten ihres verstorbenen Ehemanns liegt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn der Umstand, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Folgenden den Miteigentumsanteil an dem Grundstück F-Strasse eingeräumt hat, liegt nach dem maßgeblichen Steuerstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der streitgegenständliche Schenkungsteuerbescheid kann auch nicht etwa umgedeutet werden, weil es sich bei der nachfolgenden Einräumung des Miteigentumsanteils am Grundstück um einen eigenständigen Sachverhalt handelt. Demgegenüber ist Gegenstand des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids nur die vom Beklagten besteuerte Geldschenkung und nicht eine (unter Umständen: mittelbare) Grundstücksschenkung des verstorbenen Ehemanns an die Klägerin, die im Übrigen mit den hier noch anzuwendenden wesentlich niedrigeren Einheitswerten zu besteuern gewesen wäre.

Fehlen aber bereits die objektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung, muss der Senat nicht mehr klären, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin auch das Bewusstsein gehabt hat, dieser etwas freigebig zuzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

RechtsgebietErbStGVorschriften§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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