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02.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062135

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 21.04.2006 – 11 W 22/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11 W 22/05
13 O 236/04 Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren XXX

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15./17. August 2005 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vor 22. Juli 2005 durch XXX am 21. April 2006 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise geändert.
!
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage bewilligt, soweit er

1. die Feststellung beantragen will, dass die von ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2002 zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu A.I., C.I. bis V. und E. in Höhe von insgesamt 16.789,61 Euro entstanden sind,
2. die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen beantragen will.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung wird dem Antragsteller Rechtsanwalt XXX, zu den Bedingungen eines beim Landgericht Kiel zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 7./9. Dezember 2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Der im Sinne des § 115 ZPO bedürftige Antragsteller hat gemäß § 114 ZPO lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil seine beabsichtigte .Klage nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm zu Teil aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der XXX-GmbH und der XXX-GmbH (im Folgenden: GmbH's) geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner nach §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG nur zum Teil schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt.

Nach dem hinreichend unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers sind die entsprechenden Ansprüche der GmbH's wirksam an ihn abgetreten worden.
Danach war der Antragsteller insbesondere unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen vom 10.6.2002 und 4.8.1999 (BI. 65 - 68 d.A.) zwischen ihm und .den GmbH?s zu schließen.

Der Antragsteller hat auch hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Steuerfahnder XXX seine Amtspflichten gegenüber dem Antragsteller und den GmbH's verletzt hat.
Der Steuerfahnder XXX war als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts Stormarn verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen festzustellen und dabei den Sachverhalt gewissenhaft zu prüfen (vgl. auch BGH NJW 1975, 972). Dazu gehörte die sorgfältige Auswertung der beschlagnahmten Akten. Diese Verpflichtung oblag dem Steuerfahnder XXX - auch gegenüber dem Antragsteller und den GmbH's (vgl. BGH NJW 1975, 972).
Er hat sie nach dem Vortrag des Antragstellers zumindest fahrlässig verletzt und deshalb gegenüber dem Finanzamt Stormarn zumindest fahrlässig unzutreffende Angaben über tatsächlich nicht erfolgte Umsätze, verdeckte Gewinnausschüttungen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht. Nach der Sachdarstellung des Antragstellers hätte der Steuerfahnder XXX bei ordnungsgemäßer Auswertung der Akten selbst erkennen können und müssen, dass seine Angaben unzutreffend waren; sämtliche dafür erforderlichen Informationen sollen sich aus den beschlagnahmten Akten ergeben haben; eine Mitwirkung des Antragstellers soll zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich gewesen sein. Dem ist der Antragsgegner bislang nicht ausreichend entgegengetreten. Aus seinem Vortrag ergibt sich insbesondere nicht hinreichend, welche maßgebenden Einzelheiten dem Steuerfahnder XXX entgegen dem Vorbringen des Antragstellers aus den beschlagnahmten Akten nicht hätten bekannt sein können und wie der Antragsteller dem gegebenenfalls durch seine Mitwirkung hätte abhelfen können.

Nach dem hinreichend unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers ist ihm und der XXX-GmbH infolge der Pflichtverletzung des Steuerfahnders XXX ein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden. Die Pflichtverletzung hat zu unzutreffenden Bescheiden des Finanzamts Stormarn und der Stadt Ahrensburg geführt. Deshalb musste gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt werden. Damit hat der Antragsteller seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt. Dadurch sind die Rechtsanwaltskosten verursacht worden.
Der Schaden der GmbH's ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten den Auftrag zur Vertretung der rechtlichen Interessen der GmbH's nach den Umständen des Falles in deren Namen erteilt und dadurch Gebührenansprüche der Verfahrensbevollmächtigten gegen die GmbH's begründet hat. Bei diesen Aufträgen handelte" es sich ersichtlich um unternehmensbezogene Geschäfte. Bei ihnen geht der Wille der Vertragschließenden im Zweifel dahin, den Inhaber des Unternehmens zu verpflichten und nicht den Handelnden persönlich (vgl. dazu grundsätzlich Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 164 Rn. 2). Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller bei der Auftragserteilung einen abweichenden Willen zum Ausdruck gebracht hätte.
Der Annahme eines Schadens der GmbH's steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Gebührenforderungen seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen die GmbH's erfüllt hat. Entsprechende Leistungen Dritter lassen einen Schaden nicht entfallen, wenn sie nicht den Zweck hatten, den Schädiger endgültig zu entlasten (Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, vor § 249 Rn. 131 f.). So liegt der Fall hier, weil der Antragsteller die Gebühren nur vorläufig in der Absicht verauslagt hat, sie von den GmbH's zurückzuverlangen. Der dafür erforderliche Rückgriffsanspruch des Antragstellers ergibt sich im Falle zugrunde liegender Aufträge der GmbH's aus § 670 BGB und anderenfalls aus den §§ 677, 683, 670 BGB oder aus den §§ 812 ff. BGB (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 267 Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Daraus folgt im Übrigen zugleich der für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche triftige Grund für für die Abtretung der Schadensersatzforderungen der GmbH's an den Antragsteller (zum Erfordernis des triftigen Grundes vgl. Zöller/Philippi, 25. Auflage, § 114 Rn. 9).

Der Erlass der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 6.9.2000 und 05.12.2000 (Anlagen K 23, 27, 34 und 39) ist allerdings auf ein so überwiegendes des Mitverschulden des Antragstellers und der XXX zurückzuführen, dass eine Haftung des Antragsgegners für die dadurch verursachten Schäden gemäß § 254 BGB entfällt. Nach dem Inhalt der Bescheide mussten die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2000 geschätzt werden, weil der Antragsteller und die XXX-mbH trotz Aufforderung keine Steuererklärung/Steueranmeldung gegeben hatten, und dies obwohl sie nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nur hätten erklären müssen, dass sie keine Umsätze erzielt hatten. Durch ihr Versäumnis haben der Antragsteller und die XXX-GmbH so erheblich vorwerfbar gegen eigene Belange verstoßen, dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Steuerfahnders XX im Verhältnis dazu als so geringfügig zu bewerten ist, dass er dahinter zurücktritt. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verursachung- und Verschuldensbeitrag des zuständigen Sachbearbeiters.

Im Übrigen sind die Schadensersatzansprüche dagegen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht infolge eines Mitverschuldens des Antragstellers oder der XXX-GmbH nach § 254 BGB beschränkt. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich bisher insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, das der Antragsteller oder die XXX-GmbH den Erlass der weiteren unzutreffenden Bescheide durch einen vorwerfbaren Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht mit verursacht haben könnten.

Die durch die Rechtsverteidigung gegen die weiteren Bescheide verursachten Rechtsanwaltskostendes Antragstellers und der XXX-GmbH stellen grundsätzlich einen nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ersatzfähigen Schaden dar (zu dieser Problematik vgl. BGH NJW 1975, 972; OLG Frankfurt BB 1981, 228; OLG München BB 1979, 1335). Entsprechende Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war (BGH NJW 1995, 446; Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 249 Rn. 39). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller und die XXX-GmbH durften die Beauftragung eines Fachanwalts für Steuerrecht für erforderlich halten, weil die bei der Prüfung der Bescheide vom 01.11.2000, 12.10.2000 und 22.01.2001 (Anlagen K 14, 18, 29, 30, 31, 32 und 33) betreffend die Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu klärenden steuerlichen Fragen nicht einfach zu beurteilen waren. Es durfte dem Antragsteller insbesondere als notwendig erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung gegen sämtliche Bescheide zu beauftragen, auch wenn hier zum Teil identische steuerliche Fragen zu prüfen waren. Dieser Umstand vermochte nichts daran zu ändern, dass sämtliche Bescheide des Finanzamts Stormarn und der Stadt XXX angefochten werden mussten, damit sie nicht bestandskräftig wurden, und dass bei jedem Bescheid gesondert überprüft werden musste, worauf die Entscheidung der Behörde beruhte und ob die aus ihre Sicht maßgebenden Gründe die Entscheidung rechtfertigten.

Dem Antragsteller sind allerdings nur diejenigen Rechtsanwaltkosten zu ersetzen, die er und die XXX-GmbH den beauftragten Rechtsanwälten auch schuldeten, weil nur diese Kosten zur Rechtsverteidigung erforderlich waren. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und die XXX-GmbH den beauftragten Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit betreffend die Bescheide zur Körperschaffs- und Gewerbesteuer lediglich Gebühren und Auslagen in Gesamthöhe von XXX zu zahlen hatten.

Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Antragsteller sind ihm selbst Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils XXX für die Wahrnehmung seiner Interessen in den Verfahren gegen den "Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag" vom 01.11.2000 d gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 22.01.2001 entstanden. Diese Kosten sind zumindest im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens als in dem eingangs genannten Sinne notwendig anzusehen. Es ist zwar fraglich, ob die inhaltlich zusammenhängenden anwaltlichen Tätigkeiten nur wegen der getrennt und zu unterschiedlichen Zeiten ergangenen Bescheide und eingelegten Einsprüche als zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen sind oder ob es sich dabei nur um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, bei der die Gebühren nach einem einheitlichen Streitwert nur einmal angefallen sind. Diese Frage ist in der Rechtsprechung jedoch - soweit ersichtlich - zumindest noch nicht in dem Sinne abschließend geklärt, dass nur von einer Angelegenheit ausgegangen werden kann (zur abweichenden Beurteilung in ähnlichen Fällen vgl. insbesondere FG Düsseldorf EFG 1990, 332 und FG Bremen EFG 1994, 316). Das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über solche Rechtsfragen abschließend zu entscheiden (zu dieser Problematik vgl. grundsätzlich Zöller/Philippi, 25. Auflage, § 114 Rn. 21). Deshalb ist hier die Abrechnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugrunde zulegen.

Anders verhält es sich dagegen mit der Abrechung ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die XXX-GmbH. Hier handelte es sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in jedem Falle trotz mehrerer Bescheide insgesamt nur um eine Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO, weil die Verfahrensbevollmächtigten insoweit ersichtlich aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig wurden, sämtliche Einsprüche mit einem Schreiben einlegten und sie auch gemeinsam begründeten, sämtlichen Steuerfestsetzungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag und die Bescheide in einem inneren Zusammenhang standen (zu der vergleichbaren Problematik bei der Steuerberatergebührenverordnung vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2001, Aktenzeichen 1 Ko 3064/00). Dabei ist unerheblich, dass nicht alle Bescheide denselben Gegenstand betrafen. Nach § 7 Abs. 2 BRAGO kann eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO vielmehr auch dann vorliegen, wenn mehrere Gegenstände gegeben sind. In einem solchen Fall besteht lediglich die Besonderheit, dass die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BRAGO nach den zusammengerechneten Werten sämtlicher Gegenstände zu bemessen sind.
Die Gebühren für die Körperschafts- und Gewerbesteuerangelegenheit der XXX-GmbH sind nach einem Gesamtgegenstandswert von XXX DM zu berechnen. Die anwaltliche Tätigkeit betraf hier zwei Gegenstände - nämlich die Körperschaftssteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit betreffend die Bescheide zur Körperschaftssteuer ist nach dem Betrag der für das Jahr 1996 insgesamt zu Unrecht festgesetzten Körperschaftssteuer nebst Zinsen und Zuschlägen mit XXX DM zu bemessen (vgl. dazu grundsätzlich die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, S. 908 Stichwort "Körperschaftssteuer" und S. 903 Stichwort "Einkommenssteuer") und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit betreffend die insgesamt zu Unrecht ergangenen Bescheide betreffend die Gewerbesteuer nach dem festgesetzten Messbetrag von XXX DM multipliziert mit dem maßgebenden Hebesatz von 325 % (vgl. dazu die Nachweise .aus der Rechtsprechung bei Eckert a.a.O., S. 906, Stichwort "Gewerbesteuer(-Messbetrag)") mit XXX DM, weil die Gewerbesteuer für 1996 auf der Grundlage dieser Bescheide entsprechend festzusetzen gewesen wäre. Aus diesen Einzelwerten errechnet sich ein Gesamtstreitwert von XXX.

Bei einem solchen Gesamtstreitwert ergeben sich Gebühren und Auslagen nach §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 26 BRAGO in Gesamthöhe von XXX einschließlich Mehrwertsteuer.

Der Antragsteller und die XXX-GmbH schuldeten ihren Verfahrensbevollmächtigten demnach "nur" ersatzfähige Gebühren in Gesamthöhe von XXX.

Der Anspruch auf das geltend gemachte Schmerzensgeld folgt nach dem hinreichend unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers aus den §§ 839, 847 BGB, Artikel 34 GG.

Danach hat der Steuerfahnder XXX seine Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, dass er erkennbar ohne den nach den §§ 399 Abs. 1 AO, 160 StPO erforderlichen Verdacht einer Steuerstraftat jahrelang gegen den Antragsteller ermittelt, seine Wohnung und Geschäftsräume durchsucht, ihn gegenüber Dritten als Straftäter bezeichnet und durch diese ehrverletzenden Handlungen schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen hat. Auch diesem Vorbringen ist der Antragsgegner nicht hinreichend entgegengetreten. Aus seinem Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, woraus sich der erforderliche Verdacht einer Steuerstraftat ergeben haben sollte.
Die vom Antragsteller unter Beweis gestellten Umstände rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihm begehrten XXX (zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. Palandt/Thomas, 61. Auflage, § 823 Rn. 200 und § 847 Rn. 2).

Nach dem hinreichend unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers ist ihm durch die amtspflichtwidrigen Ermittlungsmaßnahmen des Steuerfahnders XXX außerdem ein Schaden in Höhe der Kosten entstanden, die er für seine anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren aufgewendet hat. Auch diese Kosten stellen einen nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ersatzfähigen Schaden dar (vgl. dazu grundsätzlich OLG München BB 1979, 1335), weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren. Der Antragsteller durfte es nicht zuletzt wegen der nicht einfach gelagerten steuerlichen Fragen für notwendig halten, sich auch im Ermittlungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nach dem hinreichend unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers war der dadurch verursachte Kostenaufwand in Höhe von XXX erforderlich, weil jeder andere Rechtsanwalt eine entsprechende Vergütung verlangt hätte und diese auch angemessen ist.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für keinen der ersatzfähigen Schäden ersichtlich.

Die Entscheidung über die Rechtsanwaltsbeiordnung beruht auf § 121 Abs. 1 und 3 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 1811 Kostenverzeichnis und § 127 Abs. 4 ZPO.

Es entspricht der Billigkeit, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen, weil die sofortige Beschwerde zu einem erheblichen Teil Erfolg hat.

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