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22.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061733

Landgericht Bochum: Urteil vom 17.06.2005 – 5 S 208/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bochum, 55208/04
Datum: 17.06.2005
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 S 208/04
Vorinstanz: Amtsgericht Bochum, 47 C 158/04


Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.07.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:
I.
Der Beklagte mietete bei der Klägerin am 08.09.2002 einen BMW 316ti Compact nach einem Verkehrsunfall an. Die Anmietung erfolgte dabei auf der Basis der Tarifgruppe 4 der von der Klägerin angebotenen Tarife. Die Mietdauer belief sich vom 08.09.2002 bis 21.09.2002. Am 25.09.2002 berechnete die Klägerin dem Beklagten nach der Rückgabe des Fahrzeuges Mietwagenkosten in Höhe von 2.295,64 EUR. Unter Berücksichtigung eines gewährten Rabatts von 15 % sowie einer vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers in Höhe von 700,47 EUR verbleibt eine Restforderung von 1.250,82 EUR, die Gegenstand der Klageforderung der Klägerin ist. Die Parteien streiten darüber, ob der berechnete Mietzins ortsüblich und angemessen ist und ob hier insbesondere dem Beklagten gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht über die unterschiedliche Tarifgestaltung bei der Vermietung von Fahrzeugen zusteht und demnach der Autovermieter dem Mieter nicht nur einen Unfallersatztarif anbieten darf, sondern auch auf vorhandene Normal- oder Pauschaltarife hinweisen muss, mit der Folge, dass dann, wenn dies nicht geschieht, der Mieter diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, oder ob eine solche Aufklärungs- und Hinweispflicht für die Klägerin überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im konkreten Fall bestand.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von restlichem Mietzins in Höhe von 1.250,82 EUR stattgegeben, da der Beklagte wegen einer möglichen Abtretung der Forderung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ohnehin nicht mehr Inhaber eines etwaigen zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches sei.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und beruft sich weiterhin darauf, dass er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Restforderung von 1.250,82 EUR aufrechnen könne, weil er nicht ausreichend über die unterschiedliche Tarifgestaltung aufgeklärt worden sei.

II.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten restlichen Mietzins aus der Anmietung des Fahrzeuges BMW 316ti Compact in Höhe von noch 1.250,82 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB verlangen, ohne dass sich hier der Beklagte im konkreten Fall gegenüber der Klägerin auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung berufen kann, mit dem dieser gegenüber der Mietzinsforderung aufrechnen kann.

1.
Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von restlichem Mietzins gem. § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.250,82 EUR verlangen.

Grundsätzlich ergibt sich für die Anmietung des Fahrzeuges BMW 316ti Compact für die Zeit vom 08.09.2002 bis 21.09.2002 zu den Konditionen der Tarifgruppe 4 der Klägerin eine Mietzinsforderung in Höhe von 2.295,64 EUR, von der dann unter Berücksichtigung des von der Klägerin bereits gewährten Rabattes von 15 % und der bereits geleisteten Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 700,47 EUR eine Restforderung in Höhe von 1.250,82 EUR verbleibt.

Unstreitig ist hier nämlich ein Mietvertrag unter Zugrundelegung des von der Klägerin angebotenen Tarifes ihrer Tarifgruppe 4 für die Berechnung des Mietzinsanspruches abgeschlossen worden, so dass damit der Beklagte zur Zahlung des sich ergebenden Mietzinsanspruches auf der Grundlage des vereinbarten Tarifs verpflichtet ist.

Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005,51 ff.; BGH NJW 2005,135 ff.; BGH NJW 2005,1041 ff.; BGH NJW 2005,1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist.

Insoweit fehlt im Mietrecht bereits eine vergleichbare Vorschrift wie beim Werkvertrag mit § 632 Abs. 2 BGB und zum anderen gilt auch im Werkvertrag der ortsübliche Preis als Begrenzung nur dann, wenn kein bestimmter Betrag als Lohn vereinbart wurde. Hier wurde jedoch ein bestimmter Tarif der Tarifgruppe 4 der Klägerin zur Berechnung der Mietwagenkosten vereinbart, so dass es auf die Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit im Verhältnis der Parteien im Rahmen des § 535 Abs. 2 BGB nicht ankommt. Demnach gehen die Einwände des Beklagten, das Amtsgericht habe die Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Mietzinses im Rahmen der Frage der Berechtigung der Mietforderung nicht aufgeklärt, "ins Leere"; diese Fragen sind hier im Verhältnis der Parteien zueinander nicht relevant.

Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn der auf der Grundlage der vereinbarten Tarifgruppe berechnete Mietzins wucherisch überhöht gewesen wäre und damit sowohl der Mietvertrag als auch der vereinbarte Mietpreis deshalb gegen § 138 BGB verstoßen hätte. Dazu fehlt jedoch von Seiten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten hinreichend konkreter und substantiierter Sachvortrag.

Demnach steht also fest, dass die Klägerin vom Beklagten Zahlung der noch offenen Mietzinsforderung in Höhe von 1.250,82 EUR verlangen kann.

2.
Der insoweit gegebene Anspruch der Klägerin gem. § 535 Abs. 2 BGB auf Zahlung von restlichem Mietzins in Höhe von 1.250,82 EUR ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe dieser noch bestehenden Mietzinsforderung erloschen.

a.
Soweit das Amtsgericht die Aufrechnung mit einem möglichen Schadensersatzanspruch allein deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil der Beklagte diesen Anspruch möglicherweise an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgetreten hat, vermag dies allein eine Berücksichtigung der Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin in diesem Verfahren nicht zu begründen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich vermeintliche Schadensersatzansprüche an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgetreten hat oder ob dies nicht der Fall war. Diese Frage muss in diesem Rahmen nicht geklärt werden, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche Abtretung erfolgt wäre, würde daran die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch im Ergebnis nicht scheitern.

Sollte nämlich der Beklagte selbst noch Anspruchsinhaber sein, ist durch die Aufrechnungserklärung in der Klageerwiderung durch ihn selbst gegenüber dem Mietzinsanspruch die konkrete Aufrechnung erklärt worden, was zwangsläufig bei Bejahung eines solchen Anspruchs zur Tilgung der verbleibenden Mietzinsforderung in Höhe der bestehenden Gegenforderung führen würde.

Sollte dagegen der Beklagten seinen Schadensersatzanspruch zuvor an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners -wohl die HDI-Versicherung- abgetreten haben, so wäre der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von restlichem Mietzins ebenfalls in Höhe einer vermeintlich berechtigten Ersatzforderung aufgrund der Aufrechnungserklärung der HDl-Versicherung im Schreiben vom 28.11.2002 erloschen, denn offensichtlich hat die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten aufgrund der weiter vorgelegten Abtretung des Schadensersatzanspruches des Beklagten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Mietwagenkosten zur Erfüllung der Mietzinsansprüche in Anspruch genommen und die Haftpflichtversicherung hat in diesem Rahmen dann die Aufrechnung mit einem gegebenenfalls abgetretenen Schadensersatzanspruch erklärt. Insoweit wäre also als Folge dieser Aufrechnung in Höhe eines Schadensersatzanspruches, wenn man einen solchen bejahen würde, der Mietzinsanspruch ebenfalls bereits zum Erlöschen gebracht worden, so dass dieser gegenüber dem Kläger zwangsläufig in diesem Verfahren nicht nochmals geltend gemacht werden könnte (vgl. zu diesem Aspekt: LG Duisburg Urteil vom 07.11.2003 Aktenzeichen 7 S 152/03 ).

Damit steht also im Ergebnis fest, dass die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben konnte, weil der Beklagte diesen Anspruch möglicherweise an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgetreten hatte.

b.
Hier scheitert eine Aufrechnung des Beklagten (oder zuvor von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.250,82 EUR gegen die Klägerin daran, dass ein solcher sich aus den §§ 280 Abs. 1, 311 BGB ergebender Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin tatsächlich in diesem konkreten Einzelfall nicht bejaht werden kann, da die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Pflicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bei Anmietung des konkreten Fahrzeuges nicht verletzt hat.

aa.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist höchst umstritten, ob ein gewerblicher Autovermieter den Mieter ungefragt bei der Anmietung eines Fahrzeuges nach einem Unfall und beim Angebot eines sogenannten Unfallersatztarifes für die Anmietung des Fahrzeuges auch zusätzlich darauf hinweisen und darüber aufklären muss, dass ein solcher angebotene Unfallersatztarif deutlich über anderen, durchschnittlichen Normal- und Pauschaltarifen liegt und es deshalb zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung in der Schadensregulierung mit dem Haftpflichtversicherer kommen kann, so dass er den Kunden neben dem von ihm angebotenen Unfallersatztarif zugleich auch über seine weiteren eigenen günstigeren Normal- und Pauschaltarife informieren muss, und damit dem Kunden letztlich die Wahl lassen muss, ob er das Fahrzeug zu dem angebotenen Unfallersatztarif anmieten oder ob er einen vergleichbaren günstigeren Normal- oder Pauschaltarif des Autovermieters auswählen will. Auch die Kammer neigt dazu, wie bereits die durchgeführte Beweisaufnahme zeigt, eine derartige Aufklärungs- und Hinweispflicht im Grundsatz zu bejahen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass hier eine solche Aufklärungs- und Hinweispflicht in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der gegebenen Besonderheiten bei der Klägerin nicht bestand, so dass damit zwangsläufig auch ein denkbarer Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht nicht gegeben ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 14.03.2005 ist davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich, wie von ihr in diesem Verfahren behauptet, überhaupt nur Fahrzeuge nach bestimmten Tarifen der Mietwagengruppe 110 zu den Preisen dieser Mietwagengruppe vermietet, während zumindest im hier relevanten Jahr 2002 von Seiten der Klägerin und Berufungsbeklagten überhaupt keine sonstigen günstigeren Normal- und Pauschaltarife angeboten bzw. Kunden in Rechnung gestellt wurden. Diese Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-lng. N hält die Kammer für überzeugend und widerspruchsfrei, da dieser umfangreiche Überprüfungen und Ermittlungen bei der Klägerin vorgenommen hat. Seine diesbezüglichen Feststellungen sind letztlich auch von keiner Partei angegriffen worden.

Damit steht im Ergebnis aber fest, dass in diesem Sonderfall damit keine Hinweis- und Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten bei dem Angebot eines Fahrzeugs der Mietwagengruppe 4 bestand, da abweichend von den bisherigen Fallgestaltungen, die den Urteilen zu der angesprochenen Streitfrage i.d.R. zugrunde liegen, hier von Seiten der Klägerin neben den sogenannten teureren Unfallersatztarifen für bestimmte Fahrzeuggruppen eben keine zusätzlichen, günstigeren Normal- und Pauschaltarife für vergleichbare Fahrzeuggruppen angeboten wurden. Eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht ist von der Meinung, die eine solche Pflicht bejaht, allerdings nur dann angenommen worden, wenn der konkrete Autovermieter neben dem teuren Unfallersatztarif selbst zusätzlich noch günstigere Normal- und Pauschaltarife für normale Kunden anbietet.

Eine Pflichtverletzung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin den Beklagten nicht auf günstigere Pauschal- oder Normaltarife bei einem anderen Autovermieter hingewiesen hat. Insoweit ist nämlich kein Anbieter einer Leistung zwingend verpflichtet, seinen Kunden auf günstigere Angebote für vergleichbare Leistungen bei anderen potentiellen Konkurrenten hinzuweisen, wenn er selbst solche günstigeren Pauschal- oder Normaltarife aus besonderen Gründen nicht anbietet. So weit geht selbst die Meinung nicht, die eine diesbezügliche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mieter bejaht, denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht bezieht sich immer lediglich auf neben einem Unfallersatztarif für eine bestimmte Mietwagengruppe von diesem Autovermieter zugleich noch angebotene konkrete Normal- und Pauschaltarife für vergleichbare Fahrzeuge der selben Mietwagengruppe.

Da hier solche Normal- und Pauschaltarife von Seiten der Klägerin zur damaligen Zeit überhaupt nicht angeboten wurden, bestand insoweit in diesem Sonderfall keine diesbezügliche Hinweis- und Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten, so dass bereits aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, selbst wenn man grundsätzlich eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bejahen würde.

bb.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin grundsätzlich auch eine Vermietung auf der Grundlage eines Schutzbriefes vornimmt, wobei diese Vermietung dann basierend auf dem Preis der Mietwagengruppe 0 zum sogenannten Sonderpreis erfolgt. Ein diesbezüglicher Hinweis der Klägerin an den Beklagten war insoweit allerdings nicht erforderlich.

Schutzbriefvermietungen, basierend auf dem Preis der Mietwagengruppe 0, hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N in seinem Gutachten vom 14.03.2005 nämlich nur solchen Mietern angeboten, die im Besitz einer gültigen Schutzbriefpolice und einer Deckungszusage der betreffenden Schutzbrief- bzw. Versicherungsgesellschaft waren, wobei die Obergrenze der Mietdauer in den eingesehenen Rechnungen stets 7 Tage - und die Rechnungslegung durch die betreffende Schutzbriefgesellschaft sowie die Angaben in der Schutzbrief- bzw. Versicherungspolice konkret bereits vorgegeben waren. Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen N handelte es sich also nicht um einen Normaltarif, vielmehr wurde die Schutzbriefvermietung zum Sonderpreis nur dann angeboten, wenn bestimmte konkrete Voraussetzungen vorab erfüllt waren.

Davon kann hier bezogen auf den Beklagten nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte diese Voraussetzungen für eine Schutzbriefvermietung erfüllte, so dass ihm dieser Sondertarif als Sonderpreis - also nicht etwa als üblicher Normaltarif neben dem Unfallersatztarif - hätte angeboten werden können und müssen, ist weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung von Seiten des Beklagten vorgetragen worden, obwohl der Beklagte gerade im Schriftsatz vom 03.05.2004 auf die vermeintlichen Tarife aus Schutzbriefvermietungen hingewiesen hat. Wenn der Beklagte aus diesem Sondertarif etwas hätte herleiten und damit geltend machen wollen, dass die Klägerin ihm das Fahrzeug auch zu dem Sonderpreis der Tarifgruppe 0 hätte vermieten können und müssen, so hätte er zwangsläufig von Anfang an vortragen müssen, dass dieser Tarif im konkreten Fall für ihn bei der Klägerin relevant gewesen wäre und er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt hätte. Dazu ist jedoch weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung irgend etwas vorgetragen worden.

Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 31.05.2005 nach Vorlage des Gutachtens pauschal behauptet, dass eine Deckungszusage zum Schutzbrieftarif bestanden und die Werkstatt dies am 09.09.2002 mitgeteilt habe, kann dies in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Zum einen handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag in zweiter Instanz, der nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO noch hätte zugelassen werden können. Dazu fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag, es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung dieses neuen Vorbringens hier vorliegen könnte. Insbesondere hätte der Beklagte dies bereits in erster Instanz so vortragen können und müssen, zumal dann, wenn er, wie im Schriftsatz vom 03.05.2004 geschehen, gerade auf die von der Klägerin vermeintlich angebotenen Tarife über Schutzbriefvermietungen hinweist. Insoweit hätte dann allerdings auch geltend gemacht werden müssen, dass gerade der Beklagte die diesbezüglichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllte, was so nicht geschehen ist. Demnach kann diese Behauptung bereits aus prozessualen Gründen in zweiter Instanz nicht mehr berücksichtigt werden. Zum anderen kommt hinzu, dass dieser pauschale Vortrag, dass eine Deckungszusage zum Schutzbrieftarif bestanden habe, so ohnehin nicht ausreichend wäre, da nicht ersichtlich ist, wie und in welcher Form dies der Klägerin bekannt war, denn nur dann, wenn sie wusste, dass der Beklagte die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Schutzbriefvermietung erfüllte, hätte ein diesbezüglicher Hinweis auf diesen Sonderfall und damit den dann angebotenen Sondertarif erfolgen müssen. Dazu fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag.

c.
Soweit der Sachverständige N dann festgestellt hat, dass in geringem Umfang von der Klägerin auch sogenannte Werkstatttarife angeboten werden, hat er zugleich jedoch ausdrücklich klargestellt, dass eine Vermietung zum Werkstatttarif nur an Autohäuser, Kraftfahrzeugreparaturbetriebe und Autolackierer erfolgte, dieser Art der Vermietung einem Normalkunden jedoch nicht zugänglich war. Demnach musste die Klägerin dem Beklagten einen solchen Tarif auch nicht anbieten, da er nicht zu dem Kundenkreis gehörte, für den diese Tarife bestimmt waren.

dd.
Aus den dargelegten Gründen kam demnach in diesem Sonderfall von vornherein bei der Klägerin keine Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht in Betracht, da abweichend vom Normalfall die Klägerin eben neben sogenannten Unfallersatztarifen verschiedener Gruppen keine daneben bestehenden günstigeren Normal- und Pauschaltarife vergleichbarer Gruppen für die Anmietung von Fahrzeugen angeboten hat, so dass zwangsläufig auch keine diesbezügliche Aufklärungs- und Hinweispflicht auf diese günstigeren Normal- und Pauschaltarife bei ihr bestand.

Demnach scheidet im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht aus, so dass damit die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ins Leere geht.

Es bleibt demnach dabei, dass der Beklagte der Klägerin zur Erstattung der noch offenen Mietzinsforderung in Höhe von 1.250,82 EUR aus dem abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in diesem Sonderfall nicht gegeben sind und sich die höchst streitige Frage, ob der gewerbliche Autovermieter eine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf von ihm angebotene Normal- und Pauschaltarife neben dem den konkreten Kunden angebotenen Unfallersatztarif hat, in diesem konkreten Einzelfall aus den dargelegten besonderen Gründen nicht stellt.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 249 Abs. 1 BGB § 535 Abs. 2 BGB § 280 Abs. 1, § 311 BGB

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