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04.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061318

Verwaltungsgericht Ansbach: Beschluss vom 30.03.2006 – AN 1 K 04.00729

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AN 1 K 04.00729

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

In der Verwaltungsstreitsache XXX

wegen Pfändung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Anstach, 1. Kammer, durch XXX
ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2006

folgenden Gerichtsbescheid:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.850.- EUR seit Klagezustellung bis zum 17.5.2004 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 1. April 2006 und fortlaufend zu jedem 1. des nachfolgenden Monats 195,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen zu zahlen, längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beigeladenen bei dem Beklagten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Soweit Zahlungsansprüche für den Zeitraum bis einschließlich des Monats März 2006 geltend gemacht wurden, wird das Verfahren eingestellt.

5. Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.- EUR, für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beigeladene ist 1. Bürgermeister des Beklagten. Der Gemeinderat des Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 23. Oktober 2001, dass der Beigeladene sein Amt als Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister) ausübt.

Der Beigeladene erhält für seine Tätigkeit als Bürgermeister von dem Beklagten eine Entschädigung nach Art. 134 Abs. 2 KWBG.

Die an den Beigeladenen gezahlte Entschädigung setzt sich aus einem von dem Beklagten als "Aufwandsentschädigung" bezeichneten steuerpflichtigen Teil in Höhe von zur Zeit 2.549,99 EUR, einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 491,86 EUR; einer Standesamtszulage in Höhe von 36,-- EUR und einer Fahrtkostenentschädigung von 270,-- EUR im Monat zusammen.

Mit Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2002 - 3 0 1348/97 - wurde der Beigeladene verurteilt, an die Klägerin 170.081,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 v. H. seit dem 17. Oktober 1998 zu zahlen.

Durch Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Juli 2003 wurde das Urteil des Landgerichts Ansbach dahingehend abgeändert, dass der Beigeladene verurteilt wurde, an die Klägerin insgesamt 208.428,13 EU R nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 17. Oktober 1998 zu bezahlen.

Das Urteil ist seit dem 28. November 2003 rechtskräftig.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Ansbach am 14. März 2003 im Wege der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO einen Pfändungsbeschluss. Gepfändet wurde u. a. der Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) und der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen gegen den Beklagten. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 7. April 2003 zugestellt.

Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2003 mit, der Beigeladene erhalte für seine ehrenamtliche Tätigkeit als 1. Bürgermeister eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung sei nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Drittschuldnererklärung vom 24. April 2003 werde nicht akzeptiert. Selbst wenn es sich bei der dem Beigeladenen gewährten Entschädigung um eine solche im Rahmen der Sätze der Anlage 1 zum KWBG handeln sollte, sei diese Entschädigung nicht unpfändbar im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO. Es handle sich bei der fraglichen Entschädigung vielmehr um einen verkappten Lohn, denn der Beigeladene übe eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus. Das Gesetz wolle lediglich einen "Aufwand" entschädigen, nicht aber Schuldner vor ihren Gläubigern schützen.

Am 16. Dezember 2003 gab der Beigeladene eine eidesstattliche Versicherung vor dem Obergerichtsvollzieher XXX in Ansbach ab. In dem Vermögensverzeichnis gab der Beigeladene an, außer einer ehrenamtlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2.245,20 EUR netto keine Einkünfte zu beziehen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte das Landratsamt Ansbach dem Beigeladenen mit, die Bevollmächtigten der Klägerin hätten angefragt, ob eine Gehaltspfändung der einem ehrenamtlichen 1. Bürgermeister gezahlten Entschädigung nach Art. 134 KWBG zulässig sei. Die Kommentierung von Wittmann/Grasser zu Art. 34 GO und von Hümmer/Griebel zu Art. 58 KWBG besage, dass Entschädigungen der Ehrenbeamten in den Grenzen der §§ 850 ff. ZPO pfändbar seien.

Der Beklagte führte mit Schreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2004 aus, nach Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, seien Aufwandsentschädigungen, die selbstständig für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt würden, nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Dies betreffe auch das Amt eines Bürgermeisters, der nicht hauptamtlich tätig sei, sondern als Ehrenbeamter nur eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalte. Insbesondere werde dazu der Bürgermeister einer Landgemeinde gerechnet.

Unter dem 25- März 2004 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, eine vollständige Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Auskunftspflicht schließe ein, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nach § 850 c, 850 d ZPO zu berechnen, als ob es sich um regulär pfändbares Arbeitseinkommen (und nicht um eine insgesamt unpfändbare Aufwandsentschädigung) handle.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 7. April 2004, er sei seiner Verpflichtung gemäߧ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachgekommen, indem er erklärt habe, dass er die Forderung nicht als begründet anerkenne und daher nicht bereit sei, eine Zahlung zu leisten. Dies ergebe sich aus der Unpfändbarkeit der an den Beigeladenen gezahlten Aufwandsentschädigung. Obwohl gern. § 836 Abs. 3 ZPO der Beigeladene zur Auskunft an die Klägerin verpflichtet sei, übermittle der
Beklagte zur Beschleunigung der Angelegenheit die letzten drei Zahlungsabrechnungen in Kopie.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ansbach - Vollstreckungsgericht - vom 26. März 2004 wurden die mit Pfändungsbeschluss vom 19. März 2003 gepfändeten Forderungen der Klägerin überwiesen.

Der Überweisungsbeschluss wurde ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ansbach - Vollstreckungsgericht - am 31. März 2004 dem Beklagten zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2004, eingegangen am seIben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.650,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin am 1. Mai 2004 und fortlaufend zu jedem 1. des nachfolgenden Monats 318,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesen Tagen bis zum 30. April 2008 einschließlich, längstens bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin gegen den Bürgermeister W zu zahlen,
hilfsweise:
wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Betrag laut Klageantrag Ziffer 1 hinaus den pfändbaren Teil der monatlichen Zahlungen an den Bürgermeister W zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bis zum 30. April 2008 einschließlich, längstens bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin gegen den Bürgermeister W zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

5. Der Klägerin wird gestattet, zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei eröffnet. Bei der geltend gemachten Forderung handle es sich nämlich um einen Anspruch des Klägers als kommunalen Wahlbeamten gegen seinen Dienstherrn. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 4. September 1991, NJW 1992, 1253 verwiesen.

Das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage sei gegeben. da der Beklagte die freiwillige Erfüllung seiner Pflichten aus dem Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 26, März 2004 verweigert habe. Höchstvorsorglich werde gegen die Ablehnung der Auszahlung der gepfändeten Lohnbestandteile an die Klägerin durch Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten vom 7. April 2004 Widerspruch erhoben.

Der Beklagte stufe zu Unrecht die an den Beigeladenen geleisteten monatlichen Zahlungen als unpfändbare Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO ein. Wie sich einem Zeitungsbericht XXX 2003 entnehmen lasse, werde der Beigeladene jedoch in Wahrheit wie ein Vollzeitbeschäftigter hauptberuflich tätig. Aus der Verdienstabrechnung des Beklagten für den Monat Januar 2004 ergebe sich, dass der Beigeladene tatsächlich auch mit einer 40-Stunden-Woche vollzeitbeschäftigt bei dem Beklagten tätig sei. Der Beklagte gehe dabei bei einem Gesamtbrutto des Beigeladenen von 3.287,91 EUR lediglich von einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 482,17 EUR aus und behandle die übrigen Bezüge in Höhe von EUR 2.499,74 EUR als steuerpflichtiges Brutto. Keinesfalls könne eine Entschädigungsleistung, die ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister erhalte, nur wegen der Bezeichnung als Aufwandsentschädigung als unpfändbar im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO angesehen werden. Abgesehen davon, dass es auf die bloße (Falsch-)Bezeichnung nicht ankommen könne, widerspreche dieses Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unpfändbarkeitsbestimmung. Eine derartige Verdienstausfallentschädigung ersetze nämlich in Wahrheit Arbeitseinkommen und dürfe bzw. müsse als Ersatzanspruch wie Arbeitseinkommen pfändbar sein. § 850 a Nr. 3 ZPO solle lediglich gewährleisten, dass der Schuldner seine Arbeit oder seine ehrenamtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß abwickeln könne. Die Erzielung eines Gewinns solle jedoch nicht ermöglicht werden. Dies ergebe sich aus der Beschränkung der Pfändungsfreiheit auf Entschädigungen, die im Rahmen des Üblichen lägen. Da grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners der Pfändung durch die Gläubiger unterworfen sei, sei § 850 a ZPO als Ausnahme eng auszulegen. Dies gebiete es, bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen des Üblichen liege, strenge Maßstäbe anzulegen (Bezirksgericht Frankfurt/Oder vom 22. März 1993, Rechtspfleger 1993, 457, 458).

Vorliegend sei die Arbeitstätigkeit des Beigeladenen jedoch wie eine hauptberufliche anzusehen, und zwar nach Umfang, Inhalt und Bedeutung. Es handle sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. wenn der Beklagte den Beigeladenen als Ehrenbeamten statt als hauptamtlich Beschäftigten verpflichtet habe, obwohl dieser auch als hauptamtlich Beschäftigter keinen Anspruch auf höhere Bezüge hätte.

Der Beklagte behandle zudem selbst zutreffend nur einen verschwindend geringen Bruchteil der an den Beigeladenen gezahlten Bezüge als steuerfreie Aufwandsentschädigung und behandle den überwiegenden Teil der Bezüge als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

§ 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz bestimme, dass die aus öffentlichen Kassen etc. als Aufwandsentschädigung gezahlten Bezüge nur dann Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuerrechts seien, soweit nicht festgestellt werde, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien forderten für Aufwandsentschädigungen demgemäß, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt seien, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liege deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt werde oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwachse. Würden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so seien sie nicht nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den Aufwand offensichtlich übersteigen würden (R 13 Abs. 2, S. 7 Lohnsteuerrichtlinien 2004).

Auch die Auslegung des § 850 a Nr. 3 ZPO ergebe, dass nur die von einem Dienstherrn neben Gehalt oder Lohn gewährten Aufwandsentschädigungen erfasst werden sollten, nicht aber auch Entschädigungen. die - wie hier - für eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit selbstständig gewährt würden. Die §§ 850 ff. ZPO regelten nämlich den Pfändungsschutz von "Arbeitseinkommen". Damit gelte § 850 a Nr. 3 ZPO nur in den Fällen, in denen die Aufwandsentschädigung im engen Zusammenhang mit und neben ansonsten geleistetem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO gewährt werde. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. Dezember 1985, NJvV 1986, 2362.

Vorliegend handle es sich bei den an den Beigeladenen gezahlten Bezügen materiell um Gehalt und um keine Aufwandsentschädigung. Denn mit den Zahlungen solle der Lebensunterhalt des Beigeladenen sichergestellt werden. Die Zahlungen an den Beigeladenen überstiegen bei weitem eine ?im Rahmen des Üblichen" Iiegende Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Bürgermeister. Im Übrigen seien auch nur solche Leistungen als üblich anzusehen, die von den Finanzbehörden als steuerfrei angesehen würden (vgl. BAG, Urteil vom 30.6.1971 - 3 AZR 8/71 und vom 5.4.2000, 8B 2001,96).

Auch das Landgericht Essen (MDR 1970, 516, Nr. 74) und der Bundesgerichtshof (NJW 1986, 2362) hätten entschieden, dass Bezüge, die nicht einmal als lohnsteuerfreies Einkommen anerkannt würden, von vornherein auch über dem Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850 a Ziffer 3 ZPO lägen und damit pfändbar seien.

Art. 134 KWBG könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da anderenfalls gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung verstoßen würde.

Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO sei die Klägerin zu Gunsten des Beigeladenen davon ausgegangen, dass dieser seinem Ehegatten und dem minderjährigen Kind XXX Unterhalt schulde. Die weiteren Kinder des Schuldners seien volljährig und verfügten über eigene Einkünfte. Hieraus errechneten sich für den Zeitraum von April 2003 bis April 2004 Pfändungsbeträge in Höhe von 4.650,.- EUR.

Die Klägerin könne darüber hinaus gemäß § 258 ZPO im Wege der Klage auf wiederkehrende Leistungen auch die gepfändeten Ansprüche auf künftigen Lohn klageweise geltend machen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Ansprüche dem Grunde und der Mindesthöhe nach feststünden und der Beklagte im Falle einer Änderung der Pfändungsfreigrenzen die Änderungsmöglichkeiten des § 323 ZPO zur Verfügung habe. Die Klage auf künftige Leistung sei im Übrigen auch aus § 259 ZPO wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gerechtfertigt, da der Beklagte seine Zahlungspflicht außergerichtlich ernsthaft bestritten habe (vgl. BGH, NJW 1999,954, BAG, RDA 1983, 200).

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 BGB.

Am 10. Mai 2005 gab der Beklagte eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ab. Zur Pfändung des Arbeitseinkommens wurde erklärt. der Beigeladene sei bei dem Beklagten beschäftigt. Die Lohnforderung werde anerkannt. Der Drittschuldner sei zur Zahlung bereit. Weitere Lohnpfändungen oder Abtretungen lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit, die für den Monat April 2003 bezahlten Bezüge könnten nicht mehr gepfändet werden, da die monatlichen Bezüge jeweils im Voraus zu bezahlen seien. Der Pfändungsbeschluss sei erst am 7. April 2003 zugestellt worden. Die Pfändungsbeträge für die Monate Mai 2003 bis einschließlich Mai 2004 beliefen sich auf 2.850,-- EUR.

Der genannte Betrag wurde am 17. Mai 2004 an die Klägerin ausgezahlt.

Auch nachfolgend führte der Beklagte den von ihm ermittelten pfändbaren Betrag der an den Beigeladenen gezahlten "Aufwandsentschädigung" an die Klägerin ab.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juni 2004 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter dem 20. Juli 2004 vorgetragen, es werde daran festgehalten, dass die an den Beigeladenen gezahlte monatliche Entschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit für den Beklagten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei. Die Höhe der Aufwandsentschädigung halte sich im Rahmen des Bayerischen Kommunalen Wahlbeamtengesetzes. Die Aufwandsentschädigung müsse sich lediglich im Rahmen des Üblichen halten. Dies sei hier der Fall. Üblich seien nämlich die durch Tarifvertrag oder im öffentlichen Dienst durch die gesetzliche Regelung eingeführten Sätze.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte unter dem 4. April 2005, die landesrechtliche Aufwandsentschädigung im Sinne von Art. 134 KWBG könne nicht mit dem Begriff der Aufwandsentschädigung in § 850 a Nr. 3 ZPO gleichgesetzt werden, weil beide gesetzliche Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die von dem Beklagten zitierte FundsteIle von Stöber bestätige gerade die Auffassung der Klägerin. Danach könnten als unpfändbare Aufwandsentschädigung nur Einkommensteile gelten. die infolge ihrer Zweckbestimmung getrennt vom Arbeitsverdienst berechnet und geleistet würden, nicht aber Teile des Gesamteinkommens, aus dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Aufwendungen selbst trage. Als Aufwandsentschädigungen nenne Stöber daher zutreffend insbesondere Reisekosten (auch Kilometergeld). Zehrgelder, Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge und alle sonstigen Spesen. Auch Zöller bestätige in seinem Kommentar diese Auffassung. Das Verwaltungsgericht Würzburg führe in einem Urteil vom 14. Juli 1999, BayVBI 2000, 26 aus, dass jeder ehrenamtliche Bürgermeister schon dem Begriff nach eine Tätigkeit für die Gemeinde nebenher in seiner Freizeit ausübe und sich seinen Lebensunterhalt also durch einen anderweitigen Beruf verschaffen müsse und deshalb auch keinen Anspruch auf Alimentation durch die Gemeinde habe.

Auf Grund der seit dem 17. Mai 2004 erfolgten Abführung von Pfändungsbeträgen an die Klägerin erklärte diese mit Schriftsätzen vom 25. April 2005, 22. Juni 2005, 1. Dezember 2005, 20. Februar 2006 und 30. März: 2006 den Rechtsstreit teilweise für erledigt.

Der Beklagte stimmte den Erledigungserklärungen zu.

Unter dem 24. Januar 2006 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, auch soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, entspräche es billigem Ermessen. die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit der Pfändung der Gehaltsforderung habe der Pfändungsgläubiger als unselbständige Nebenrechte auch die Ansprüche des Schuldners auf Auskunft über die Forderung und Herausgabe der Lohnabrechnungen mitgepfändet (OLG Hamm, DGVZ 1994, 288). Dementsprechend habe die Klägerin von dem Beklagten vor Klageerhebung Auskunft und Vorlage der Verdienstabrechnungen der Beigeladenen verlangt Dem sei der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er habe seine Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung vielmehr bereits dem Grunde nach abgelehnt, indem er sich auf die vermeintliche Unpfändbarkeit der Dienstbezüge berufen habe. Der Beklagte habe damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Erst während des laufenden Gerichtsverfahrens habe sich der Beklagte nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Klägerin bemüßigt gesehen, die für die rückständige Klageforderung maßgeblichen Gehaltsabrechnungen für die Monate 04/2003 bis 05/2004 mit Anwaltschriftsatz vom 29. April 2005 vorzulegen. Andererseits sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Klage mit einem konkreten Zahlungsantrag zu erheben. Die verspätete Vorlage der Verdienstabrechnungen habe die Erledigungserklärung der Klägerin Zur Folge gehabt. Habe der Beklagte mithin Anlass zur teilweise überhöhten Klageerhebung gegeben, müsse sie auch die kostenrechtlichen Konsequenzen aus ihrer verspäteten Offenlegung der Verdienstabrechnungen übernehmen (Rechtsgedanke des § 93 ZPO).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 erwiderten die Bevollmächtigten des Beklagten u. a., die Drittschuldnerklage sei bereits unzulässig, da der Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach dem Beklagten erst am 30. April 2004, also nach Klageerhebung, zugestellt worden sei.

Die Klägerin beantragte zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.850,-- EUR seit Klagezustellung bis 17. Mai 2004 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin am 1. April 2006 und fortlaufend zu jedem 1. des nachfolgenden Monats 195,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesen Tagen bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen zu zahlen, längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beigeladenen bei dem Beklagten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Betrag laut Klageantrag Ziffer 1 und 2 hinaus den pfändbaren Teil der monatlichen Zahlungen an den Bürgermeister W zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bis zum 30. April 2008 einschließlich, längstens bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin gegen den Bürgermeister W zu zahlen,

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte und Gerichtsakte des Amtsgerichts Ansbach - M 969/03 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Klage mittels Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

Soweit die Beteiligten wegen der bis einschließlich für den Monat März 2006 an die Klägerin geleisteten Zahlungen den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung kann auch für den erledigten Teil in dem die Instanz abschließenden Urteil über den nicht erledigten Teil ausgesprochen werden (vgl. BVerwG vom 8.9.2005 - 3 C 50.05, DVBI 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 5 zu § 161).

Die Klage ist im noch anhängigen Teil nur zum Teil zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Für die Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner bleibt das Gericht sachlich und örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müsste (VGH Kassel vom 4.9.1991 -1 TE 1831/91. NJW 1992. 87; OVG Münster vom 8.5.1990 -I B 3259/89, NwVZ-RR 1990, 668 f.; BSG vom 26.10.1962 - 3 RK 69/58 , Rpfleger 1964, 313; OLG Hamm vom 19.5.1978 - 5 UF 296/78, FamRZ 1978, 602; SG Düsseldorf vom 24.1.1978 - S 19 Ar 128/77, MDR 1978, 963 f.; Stöber, Forderungspfändung, 9. AufI.. RdNr. 657).

Ansprüche des Beigeladenen gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 134 KWBG sind öffentlich-rechtlicher Natur und wären im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO; Art. 140 Satz. 1 KWBG i. V. m. § 126 BRRG) geltend zu machen. Nichts anderes gilt deshalb für die Klage eines Gläubigers gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gepfändeten und überwiesenen Teils der dem Schuldner als ehrenamtlichen Bürgermeister gemäß Art. 134 KWBG gewährten Entschädigung (vgl. VGH Kassel. a.a.O.; VG Neustadt a.d.W. vom 23.6.1987 - 6 K 190/86, KKZ 1989,15).

Die Drittschuldnerklage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 26. März 2004 dem Beklagten erst am 30. April 2004, also nach Klageerhebung zugestellt worden sei.

Ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ansbach ? Vollstreckungsgericht- wurde der Überweisungsbeschluss vom 26. März 2004 dem Beklagten am 31. März: 2004 durch die Deutsche Post AG zugestellt. Soweit der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakte zu entnehmen ist, wurde offensichtlich von dem bezeichneten Überweisungsbeschluss am 29. April 2004 eine weitere Ausfertigung erstellt und dem Beklagten am 30. April 2004 im Parteibetrieb zugestellt.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der grundsätzlich im Parteibetrieb zuzustellende Überweisungsbeschluss (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. A., RdNr. 3 zu § 835) bereits vor Klageerhebung am 26. April 2004 wirksam zugestellt worden ist. Denn jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 24 zu Grdz § 50) lag ein (wirksam zugestellter) Überweisungsbeschluss vor, der die Aktivlegitimation der Klägerin begründet (hierzu noch nachfolgend).

Die Aktivlegitimation betrifft zudem ausschließlich die sachlichrechtliche Seite des Prozesses, nicht jedoch die Zulässigkeit der Klage.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht, weil der Beklagte im Rahmen der Erklärung des Drittschuldners nach § 840 ZPO am 10. Mai 2004 erklärt hat, der Beigeladene sei bei ihm beschäftigt, die Lohnforderung werde anerkannt und der Beklagte sei zur Zahlung bereit. Die Anerkennung der Forderung "als begründet" ist eine rein tatsächliche Auskunft, eine Wissenserklärung ohne einen selbstständigen Verpflichtungswillen (vgl. BGH vom 27.4.1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). In der Erklärung ist dagegen kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Der Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren auch weiterhin, dass die an den Beigeladenen gezahlte monatliche Entschädigung der Pfändung gemäß §§ 850 ff. ZPO unterworfen wäre. Pfändungsbeträge würden lediglich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeführt.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist deshalb unzweifelhaft gegeben.

Aus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die besondere Prozessvoraussetzung des § 259 ZPO für eine Klage auf künftige Leistung erfüllt ist. Die Klage auf künftige Leistung ist zulässig, wenn die Umstände die Besorgnis begründen, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wolle. Damit ist nicht ein böser Wille oder auch nur bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schuldners zur Voraussetzung gemacht; es ist vielmehr stets erforderlich, aber auch genügend, dass der Schuldner - wie vorliegend - den Anspruch nach Grund oder Höhe ernstlich bestreitet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 5 zu § 259; BAG vom 23.2.1983 - 4 AZR 508/81, MDR 1983, 739; BGH vom 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954).

Andererseits folgt aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO, der gerade eine Klage auf künftige Leistung ermöglicht und hierbei einen bestimmten Antrag erfordert (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dass für die auf die Feststellung gerichtete Klage, der Beklagte sei über den zahlen mäßig bezifferten Klageantrag hinaus verpflichtet, den pfändbaren Teil der monatlichen Zahlungen des Beklagten an den Beigeladenen an die Klägerin abzuführen, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 8 zu § 258; Grundz. 33 vor § 253).

Eine derartige gerichtliche Feststellung hätte zudem keinen vollstreckbaren Inhalt (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH vom 14.12.1998, a.a.O.). Auf diesen Gesichtspunkt hat die Klägerin selbst im Rahmen der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 27. Dezember 2005 im Schriftsatz vom 19. Januar 2006 hingewiesen. wonach der Gerichtsvollzieher nur aus einem konkreten Zahlungsbetrag, nicht aber aus ihm unbekannten und wechselnden Berechnungsgrundlagen vollstrecken könne. Nichts anderes kann für die von der Klägerin begehrte Feststellung gelten.
Hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 2. ist die Klage deshalb unzulässig.

Im Übrigen ist die Klage begründet.

Durch den Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ansbach - Vollstreckungsgericht - vom 26. März 2004 wurden der Klägerin die mit Pfändungsbeschluss vom 19. März 2003 gepfändeten Forderungen zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungsbeschluss vom 19. März 2003 erstreckte sich u. a. auf den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Die Überweisung ermächtigt die Klägerin zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Sie darf deshalb im eigenen Namen die Forderungen kündigen. einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem - wie vorliegend ~ auf Leistung an sich klagen. Für den Drittschuldner ist fortan der Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, der Vollstreckungsschuldner ist für ihn bedeutungslos geworden (BGH vom 8.10.1981 - VII ZR 319/80. NJW 1982, 173).

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der an den Beigeladenen gemäß Art. 134 Abs. 2 KWBG gezahlten monatlichen Entschädigung in der Gesamtsumme um keine unpfändbare Aufwandsentschädigung im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO.

Unter Aufwandsentschädigungen in diesem Sinne fallen z.B. Reisekostenvergütungen und Reisespesen, Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenvergütung, Repräsentationskosten und Mankogelder der Kassenbeamten. Hierzu zählen auch Aufwandsentschädigungen für eine selbstständige ehrenamtliche Tätigkeit, z. B. als Schöffe oder nicht richterlicher Beisitzer, als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft.

Als unpfändbar können Aufwandsentschädigungen jedoch nur dann gelten, wenn sie als solche getrennt vom Verdienst berechnet, mithin der Höhe nach selbstständig ausgewiesen sind (vgl. Zöller, ZPO. RdNr. 7 zu § 850 a). § 850 a Nr. 3 ZPO findet - schon nach seiner systematischen Stellung im Gesetz - nur in Fällen Anwendung, in denen die Aufwandsentschädigung im engen Zusammenhang mit Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO gewährt wird (vgl. Kohls, NVwZ 1984, 294, 295). Aufwandsentschädigungen dürfen darüber hinaus nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass zum Schutze gegen Gläubigerzugriffe ein niedriges festes Einkommen und übermäßig hohe Aufwandsentschädigungen gewährt weiden. Soweit Aufwandsentschädigungen die von Finanzbehörden als steuerfrei anerkannten Sätze nicht übersteigen, sind sie auch nach Maßgabe des § 850 a Nr. 3 ZPO als üblich anzusehen (vgl. Stöber, a,a.O., RdNr. 990).

Eine pfändungsfreie Aufwandsentschädigung kann folglich nicht vorliegen, wenn es sich um Vergütungen für Dienstleistungen handelt, die die Existenzgrundlage des Schuldners bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Denn der Schuldner soll lediglich davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (BGH vom 5.12.1985 - IX ZR 9/85, NJW 1986, 2362).

Hiervon ausgehend, unterliegt die von dem Beklagten an den Beigeladenen gemäß Art. 134 Abs. 2 KWBG gezahlte monatliche Entschädigung grundsätzlich der Pfändung gemäß § 850 ff. ZPO (Wittmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung. Er. 1 a) zu Art. 34).

Jeder ehrenamtliche Bürgermeister übt schon dem Begriffe nach eine Tätigkeit für die Gemeinde nebenher, also in seiner Freizeit aus, und verschafft sich seinen Lebensunterhalt durch einen anderweitigen Beruf (vgl. VG Würzburg vom 14.7.1999, - W 2 K 97.1676, BayVBI 2000, 26). Ausweislich der von dem Beklagten im Verfahren vorgelegten Bezügeabrechnungen des Beigeladenen ist dieser mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als erster Bürgermeister bei dem Beklagten tätig. Die von ihm erbrachten Arbeitsstunden entsprechen einer VolIzeitkraft (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats des Beklagten vom 23. Oktober 2001). Da der Beigeladene nicht mehr als Bauunternehmer agiert, bestreitet er seinen Lebensunterhalt offensichtlich zumindest im Wesentlichen aus der ihm von dem Beklagten nach Art. 134 ;.bs. 2 KWBG gezahlten monatlichen Entschädigung, Diese unterfällt deshalb nach den obigen Darlegungen nicht der Regelung des § 850 a Nr. 3 ZPO.

Die Klägerin macht mit der Klage einen monatlichen Pfändungsbetrag in Höhe von 195,01 EUR, beginnend ab 1. April 2006. geltend. Der Beklagte hat bereits für den Zeitraum bis einschließlich März 2006 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Pfändungsbeträge von zuletzt 195,01 EUR monatlich an die Klägerin abgeführt. Der Beklagte hat den pfändbaren Betrag nachvollziehbar nach der Pfändungstabelle, Anlage zu § 850 c ZPO, sowie der Bekanntmachung vom 25. Februar 2005 zu § 850 c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) ermittelt, wobei er einen gewissen Anteil der Entschädigung als Aufwandsentschädigung behandelt hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der K!ägerin auch nicht geltend gemacht.

Der Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen, für die Zeit ab 1. April 2006 - befristet Zahlungen in der beantragten Höhe an die Klägerin zu leisten.

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (vgl. Kopp/Schenke, VwGO. RdNr. 22 zu § 90 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 2 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin ursprünglich einen einmaligen Zahlungsbetrag von 4.650.- EUR und monatliche Zahlungen in Höhe von 318.- EUR geltend gemacht hat, von dem Beklagten jedoch nur geringere Beträge abgeführt wurden. wurden die Kosten zu 1/4 der Klägerin auferlegt. Diese Kostenquotelung betrifft auch den erledigten Teil des Rechtsstreits. Sie entsprach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), da die Klägerin den Zahlungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe nicht weiter verfolgt, die Klage insoweit faktisch zurückgenommen hat. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie habe in Unkenntnis der Höhe der an den Beilgeladenen geleisteten Zahlungen einen zu hohen Klageantrag gestellt. Denn ausweislich der Behördenakte hat der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2004 drei Zahlungsabrechnungen über die Bezüge des Beigeladenen an die Bevollmächtigten der Klägerin übersandt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. liegen nicht vor.


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