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21.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061127

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 23.08.2005 – 9 U 203/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Datum: 23.08.2005

Oberlandesgericht Köln
9. Zivilsenat

Urteil

Aktenzeichen: 9 U 203/04
Vorinstanz: Landgericht Köln, 24 0 503/03

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.10.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 503/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen PKW Opel Vectra (amtliches Kennzeichen xxx - xx xxx) eine Kraftfahrhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 26.4.2003 verursachte der Kläger gegen 19.30 Uhr auf der S.straße in W. einen Verkehrsunfall. In Höhe einer Linkskurve fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit geradeaus in die Leitplanke. Der PKW prallte ab und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte. Eine dem Kläger um 20.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert der BAK von 0,94 0/00. Der Führerschein wurde sichergestellt.

Am 28.4.2003 meldete der Kläger den Schaden telefonisch bei der Beklagten. Er gab an, dass "auch Alkohol im Spiel" gewesen sei (BI. 19 GA). In der schriftlichen Schadensmeldung an die Beklagte vom 30.4.2003, die am 2.5.2003 einging, beantwortete der Kläger die Frage, ob eine Blutprobe veranlasst worden sei, mit "ja". Auf die Frage "Wieviel Promille wurden gemessen ?" trug er "?" ein (BI. 20 f GA). Am 3.5.2003 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Rechtsanwälte des Unfallgegners ein, in dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden (BI. 39 GA), wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger "in wahrscheinlich alkoholisiertem Zustand" den Unfall verursacht habe. Am 8.5.2003 beauftragte die Beklagte die Anwälte des Unfallgegners, dessen Schaden reguliert wurde, mit der Übersendung eines Aktenauszuges aus der Ermittlungsakte (BI. 22 EA). Mit Schreiben vom 8.8.2003 (BI. 22 GA) übersandten diese den Auszug, den die Beklagte am 12.8.2003 erhielt. Unter dem Datum des 15.8.2003 (BI. 4 GA) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag, weil der Kläger den Unfall infolge Genusses alkoholischer Getränke verursacht habe und der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung bis zu einer Höhe von 5.100 EUR freigeworden sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 5.100 EUR binnen eines Monats nach Zugang des Schreiben auf.

Inzwischen wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt. Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 2 WG habe bereits mit der Schadenanzeige zu laufen begonnen. Jedenfalls hätte die Beklagte beim Kläger nach dem Ergebnis der Blutprobe fragen müssen.

Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage beantragt,

festzustellen, das die Beklagte nicht befugt ist, den Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 26.4.2003 in Höhe eines Betrages von 5.100 EUR in Regress zu nehmen.

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2003 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Kündigung sei rechtzeitig gewesen, weil sie erst nach der Übersendung des Auszuges aus der Ermittlungsakte im August 2003 Kenntnis vom Alkoholwert gehabt habe.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Monatsfrist zur Kündigung sei nicht gewahrt. Die Beklagte habe es versäumt, innerhalb angemessener Zeit die Frage der Alkoholisierung durch Rückfragen zu klären. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien bereits 3 1/2 Monate seit der ersten Schadenmeldung verstrichen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die Kündigung sei rechtzeitig. In der schriftlichen Schadenanzeige seien weder der Promillewert noch die Führerscheinbeschlagnahme erwähnt.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 5.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.9.2003 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Beklagte sich durch eine Rückfrage beim Kläger hätte Kenntnis von dem Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt verschaffen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bielefeld - 74 Js 1130/03sind Gegenstand er mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

1. Der Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Rückgriffanspruch gegen den Kläger in Höhe von 5.000 EUR gemäß den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 BGB, 2 b Nr. 1 e, 2 AKB, 6 Abs. 1 WG, 5 Abs. 3 KfzPflVV n.F. zu.

a) Die Voraussetzungen einer für den Schadensfall ursächlichen und schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen § 2 b Nr. 1 e AKB (Trunkenheitsklausel) liegen vor. Darüber, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, besteht kein Streit. Der Kläger war relativ fahruntüchtig und geriet durch einen alkoholbedingten Fahrfehler mit überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn.

b) Nach § 6 Abs. 1 S.3 WG kann sich der Versicherer bei einer schuld haften Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Verletzung der Obliegenheit den Vertrag kündigt.

Die Kündigungsfrist beginnt allerdings erst, wenn der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv kennt ( vgl. Senat, r+s 2000,227; OLG Hamm, VersR 1998, 847; Prölss in Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 6, Rn 107). Die Frist läuft noch nicht mit der Schadenanzeige, wenn der Versicherer nicht schon daraus die Obliegenheitsverletzung ernsthaft ersehen kann. Bei einem Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel beginnt die Frist in der Regel nur dann mit der Schadenanzeige, wenn darin Alkoholgenuss und Führerscheinbeschlagnahme angegeben sind (vgl. Senat, a.a.O.).

Der Kläger hatte der Beklagten telefonisch nur mitgeteilt, dass "auch Alkohol im Spiel" gewesen sei. In der schriftlichen Schadenanzeige hatte er die veranlasset Blutprobe bestätigt, die Frage nach der BAK mit einem Fragezeichen beantwortete. Danach hat mit dem Eingang der Schadenanzeige am 2.5.2003 positive Kenntnis des Versicherers in diesem Sinne nicht vorgelegen. Auch in dem Schreiben der Bevollmächtigten des Unfallgegners, das am 3.5.2003 bei der Beklagten einging, ist nur erwähnt, dass der Kläger wahrscheinlich alkoholisiert gefahren sei.

Die Kündigungsfrist beginnt aber jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer auf eine gebotene Rückfrage, sei es bei der Ermittlungsbehörde, sei es bei dem Versicherungsnehmer, Klarheit erlangt hätte (vgl. Senat, a.a.O.; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6, Rn 107 ). Es kann dem Versicherer nicht freistehen, wann er eine von ihm zur Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene Rückfrage hält, soweit die ihm bereits bekannten Tatsachen ihm nahe legen, dass eine Kündigung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Kommt ein Obliegenheitsverstoß wie vorliegend auf Grund der zu Tage getretenen Umstände in Betracht, so kann der Versicherer durch bewusstes oder unbewusstes Zurückstellen der gebotenen Nachfrage den Lauf der Frist nicht beeinflussen. Auch der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch darauf, in angemessener Zeit zu erfahren, ob eine Kündigung erfolgt.

Hierbei steht es dem Versicherer aber frei, ob er bei den Ermittlungsbehörden und/oder bei dem Versicherungsnehmer nachfragt. Er muss nur eine angemessene Frist für die gebotene Nachfrage einhalten. Einer Mitteilung an den Versicherungsnehmer über eine Nachfrage bei den Ermittlungsbehörden in diesem Zeitraum bedarf es nicht.

Welche genaue Nachfragefrist noch als angemessen zu gelten hat, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Massengeschäfts im Bereich der Kraftfahrtversicherung eine Frist von drei Monaten noch als angemessen angesehen (Senat, a.a.O.).

Das bedeutet vorliegend, dass vom Eingang der Schadenanzeige vom 30.4.2003, am 2.5.2003, innerhalb von drei Monaten (bis 2.8.2003) nachgefragt werden musste. Dann erst konnte die Monatfrist des § 6 Abs. 1 S. 2 WG trotz fehlender Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung zu laufen beginnen, so dass die Kündigung vom 15.8.2003 nicht als verspätet anzusehen ist.

Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit Schreiben vom 8.5.2003 (BI. 22 EA) hat die Beklagte von den Anwälten des Unfallgegners die Beschaffung eines Auszugs aus der Ermittlungsakte erbeten. Dieser ist mit Schreiben vom 8.8.2003, eingegangen am 12.8.2003, der Beklagten übersandt worden. Die Verzögerung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Ermittlungsakte zwischenzeitlich wegen einer Beschwerdeentscheidung bei der Staatsanwaltschaft nicht entbehrlich war. Wenn daraufhin die Kündigung am 15.8.2003 erfolgt ist, so ist sie nicht zu spät.

c) Nach alledem ergibt sich ein Rückgriffanspruch nach den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 BGB, 2 b Nr. 1 e, 2 AKB, 6 Abs. 1 WG, 5 Abs.3 KfzPflVV n.F. in Höhe von 5.000,00 EUR. Durch die Änderung der KfzPflVV ist der Regress mit Wirkung vom 1.1.2003 auf 5.000,00 EUR (vormals 10.000,00 DM) beschränkt (Ges. v. 10.7.2002, BGB!. 1,2586, Art. 4,7). Nach § 10 KfzPflVV) findet die Änderung der Verordnung auf bestehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem die Änderung in Kraft tritt .

2. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

II Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 91 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.100,00 EUR

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