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12.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061054

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 09.02.2006 – 5 U 1452/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 5 U 1452/05
11 O 61/05 Landgericht Trier

Verkündet am 9. Februar 2006

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. August 2005 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.415,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Opel Astra, Fahrzeug-Identifikation W 5?..9.
Mit der Annahme dieses Fahrzeugs ist die Beklagte in Verzug.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/6 und der Beklagten 5/6 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Gegner Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Die Revision wird zugelassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Opel Astra zum Preis von 9.000 EUR. Dies geschah auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom 13. August 2003, in die die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgenommen waren. Dort war geregelt, dass Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes verjähren würden. Ergänzend dazu garantierte die Beklagte für zwölf Monate die Mangelfreiheit des Fahrzeugs.

Der Wagen wurde dem Kläger am 18. August 2003 ausgehändigt. Er war zuvor von der Beklagten am linken Vorderrad mit einem neuen Umdrehungssensor ausgerüstet worden, nachdem der Tachometer während einer vor Vertragsschluss durchgeführten Probefahrt ausgefallen war. Das Problem wurde auf diese Weise allerdings nicht dauerhaft behoben. Im Juli 2004 wurde der Sensor in einer Werkstatt, die die Beklagte dem Kläger zur Überprüfung der Angelegenheit genannt hatte, wiederum ausgetauscht. Auch dies brachte jedoch keinen bleibenden Erfolg.

Zu einer nachhaltigen Reparatur erachtete die Werkstatt die Erneuerung des ABS-Steuergeräts im Auto für erforderlich. Als der Kläger von der Beklagten im August 2004 die Übernahme der dafür mit 823,05 EUR veranschlagten Kosten verlangte, war diese nur bereit, 300 EUR beizutragen. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat er die Beklagte ?Zug um Zug gegen die Überlassung des Fahrzeugs- auf die Erstattung des Kaufpreises in Anspruch genommen, wobei er aus der Nutzung des Pkw herrührende Gebrauchsvorteile von 1.713,57 EUR in Abzug gebracht hat, so dass eine Forderung von 7.268,43 EUR nebst Zinsen verblieben ist. Daneben hat er beantragt, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Wagens festzustellen. Außerdem ist die Klage darauf gerichtet worden, die Beklagte ?jeweils zuzüglich Zinsen- zu Ersatzleistungen von 68,58 EUR für die Kosten des Sensoraustauschs im Juli 2004 und von 333,85 EUR für vorprozessual entstandene Anwaltskosten zu verurteilen.

Das Landgericht hat das Begehren des Klägers im Anschluss an eine Zeugenvernehmung insgesamt abgewiesen. Es ist zwar grundsätzlich von einer Mängelgewährleistungshaftung der Beklagten ausgegangen, hat aber gemeint, dass die von ihr erhobene Verjährungseinrede umfassend durchdringe. Dagegen wendet sich der Kläger in Erneuerung seines Verlangens mit der Berufung. Er sieht keinen Raum für eine Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung führt zu einer weitreichenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen O? E? festgestellt, dass das vom Kläger gekaufte Auto im Zeitpunkt seiner Übergabe mit einem Sachmangel (§ 434 Abs.1 S.1 BGB) behaftet war, weil der Tachometer, der von der Beklagten vereinbarungsgemäß vorab hätte instand gesetzt werden sollen, nicht dauerhaft funktionierte, sondern alsbald wieder ausfiel. Diese Feststellung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Wenn sich der Kläger mit dem Defekt, wie aus den Bekundungen Oskar Engels zu entnehmen ist, zunächst längerfristig mehr oder weniger zu arrangieren versuchte, ist das nicht in einer Weise abwegig, dass die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage dadurch entscheidend erschüttert wird.

Im Hinblick darauf konnte der Kläger Nacherfüllung beanspruchen (§ 439 Abs.1 BGB), so dass die Beklagte nach seiner Wahl verpflichtet war, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zu liefern. Dem hat sich die Beklagte jedoch verweigert. Sie war lediglich gewillt, dem Kläger einen Betrag von 300 EUR zur Verfügung zu stellen. Deshalb war der Kläger befugt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr.2, 440 S.1, 323 BGB), wie dies mit Schreiben vom 20. September 2004 geschehen ist.

In der Folge schuldet die Beklagte die Erstattung des von ihr empfangenen Kaufpreises, während der Kläger im Gegenzug (§ 348 BGB) den Pkw zurückgeben muss (§ 346 Abs.1 BGB). Außerdem hat der Kläger die gezogenen Nutzungen ?ohne Rücksicht auf § 346 Abs.3 BGB (Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 2003, § 346 Rn.50)- zu vergüten, wozu er sich im Rahmen einer Saldierung bereit gefunden hat. Dafür sind, ausgehend von dem vereinbarten Kaufpreis von 9.000 EUR und einer im Zeitpunkt des Kaufs prognostischen Restlaufzeit des Autos von 100.000 km 0,09 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen (vgl. OLG Koblenz -10. Senat NJW-RR 1999, 702; Heinrichs in Palandt, BGB, 64.Aufl., § 346 Rn.10). Auf dieser Grundlage gelangt man ?über den insoweit vom Kläger konzedierten Betrag hinaus- bei einer unstreitigen Fahrstrecke von 28.716 km zu einem Abzugsposten von 2.584,44 EUR, so dass eine Rückgewährforderung von 6.415,56 EUR verbleibt. Diese Forderung ist im Hinblick auf die in dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 20. September 2004 gesetzte Zahlungsfrist seit dem 29. September 2004 gesetzlich zu verzinsen (§§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB).

Der Vertragsrücktritt des Klägers war nicht etwa gemäß §§ 438 Abs.4 S.1, 218 Abs.1 S.1 BGB hinfällig. Er erfolgte nämlich zu einer Zeit, als der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt war. Die ?wirksam auf ein Jahr beschränkte (§ 475 Abs.2 BGB)- Verjährungsfrist begann am 18. August 2003 mit der Übergabe des Pkw an den Kläger und wurde sodann im Juli 2004 gehemmt, als der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausfall des Tachometers monierte und diese ihn an eine Werkstatt verwies (§ 203 S.1 BGB). Die Hemmung wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger weder die Lieferung eines anderen Fahrzeugs noch eine Reparatur unmittelbar durch die Beklagte verlangte. Es reichte hin, dass die Parteien in einen Meinungsaustausch über den vorhandenen Mangel eintraten, aufgrund dessen der Eindruck entstehen musste, die Beklagte verweigere sich in der Sache noch nicht endgültig (Peters in Staudinger, BGB, 2004, § 203 Rn.7, 14). Das ist geschehen, indem der Kläger eine Rüge erhob und die Beklagte dies nicht abtat, sondern eine Prüfung durch einen Fachbetrieb anregte. Wie lange die Hemmung andauerte, ist für den hiesigen Anspruch ohne Belang. Auch wenn sie sogleich geendet haben sollte (vgl. dazu indessen unter 4.), konnte der Nacherfüllungsanspruch des Klägers frühestens drei Monate später verjähren (§ 203 S.2 BGB), so dass der Rücktritt in jedem Fall in unverjährter Zeit erklärt wurde.

Der aus dem Rücktritt erwachsene Erstattungsanspruch des Klägers unterliegt, beginnend mit dem Ende des Jahres 2003, der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs.1 BGB und entzieht sich deshalb dem von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinwand. Das gilt auch dann, wenn ein Nacherfüllungsanspruch des Klägers jetzt wegen Verjährung nicht mehr würde durchgesetzt werden können (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 2003, § 218 Rn.4; Heinrichs a.a.O. § 218 Rn.7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.Aufl., Rn.425; Westermann in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl. 2004, § 438 Rn.4; a.A. Peters a.a.O. § 218 Rn.6; Wagner ZIP 2002, 789, 791 f.). Denn die Vorschrift des § 218 S.1 BGB ist so ausgestaltet, dass die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs lediglich die Wirkungen einer Rücktrittserklärung beeinflusst. Dagegen bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus einem wirksam erklärten Rücktritt ergeben, und damit auch die Regelverjährung der Rückgewähransprüche unberührt. Ob das stets praktisch sinnvoll ist, hat angesichts der klaren gesetzlichen Entscheidung außer Acht zu bleiben.

2. Da der ?um die gezogenen Nutzungen geminderte- Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw zu erfüllen ist, hat der Kläger ein in §§ 756, 765 ZPO begründetes rechtliches Interesse (§ 256 Abs.1 ZPO), insoweit den Annahmeverzug der Beklagten feststellen zu lassen. Seinem dahingehenden Antrag ist zu entsprechen. Die Verzugsvoraussetzungen liegen jedenfalls deshalb vor, weil die Beklagte zur Erfüllung der streitigen Zahlungsforderung, in deren Gegenzug die Überlassung des Autos angeboten worden ist (§ 298 BGB), nicht bereit ist.

3. Der auf eine Ersatzleistung von 68,58 EUR nebst Zinsen bezogene Klageanspruch dringt nicht durch. Er ist auf die Tragung der Kosten gerichtet, die der Sensoraustausch vom Juli 2004 verursacht hat. Dafür hat die Beklagte jedoch nicht aufzukommen. Dass sie, wie der Kläger behauptet, eine Einstandszusage gemacht hätte, ist nicht bewiesen; der Zeuge O? E? konnte zu diesem Punkt nichts Ergiebiges mitteilen. Auch §§ 437 Nr.3, 440 S.1, 281 Abs.1 S.1 BGB tragen die vom Kläger erhobene Forderung nicht. Denn bei den streitigen Kosten geht es nicht um den Ausgleich von Aufwendungen, die erforderlich waren, um eine von der Beklagten geschuldete und verweigerte Mängelbeseitigung (§ 439 Abs.1 BGB) vorzunehmen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die entscheidende Ursache für den wiederkehrenden Ausfall des Tachometers in einem Defekt am ABS-Steuergerät gelegen habe und dass es deshalb notwendig gewesen sei, dieses zu ersetzen. Das habe man auch schon im Juli 2004 erkannt. Wenn dann gleichwohl der Umdrehungssensor ausgetauscht und damit zu einer letztlich untauglichen Maßnahme gegriffen worden sei, beruhe das darauf, dass man in der Werkstatt nicht über das erforderliche neue ABS-Steuergerät verfügt habe.

Auf diese Weise wurde eine Reparatur durchgeführt, die ungeeignet war und überflüssige Kosten verursachte. Dafür braucht die Beklagte nicht zu haften. Insofern kann auf sich beruhen, ob ihre Inanspruchnahme nicht auch aus Verjährungsgründen ausscheiden müsste (vgl. dazu sogleich unter 4.).

4. Das Verlangen des Klägers nach Übernahme vorprozessualer Anwaltskosten scheitert jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Es hat seine Grundlage in einem möglichen Verzugsschadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 2 BGB, der darauf zurückgeht, dass die Beklagte die Erfüllung einer Nacherfüllungspflicht (§ 439 Abs.1 BGB) verweigerte und der Kläger daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Dieser Anspruch verjährte, bedingt durch die vertraglich wirksam (§ 475 Abs.2 BGB) vereinbarte Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB, in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist, die am 18. August 2003 mit der Übergabe des Pkw an den Kläger begann, wurde zwar ?wie bereits dargelegt (oben 1.)- im Juli 2004 wegen der seinerzeit geführten Verhandlungen gehemmt. Aber die damals einsetzenden Verhandlungen waren spätestens mit Ablauf des Oktober 2004 beendet, so dass die Verjährungsfrist nach drei weiteren Monaten (§ 203 S.2 BGB) und damit Ende Januar 2005 verstrichen war. Eine erneute Hemmung durch die erst nachfolgende Klageeinreichung war also nicht möglich.

Die Parteien hatten, nachdem der Kläger in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. September 2004 die Rückabwicklung des Kaufvertrags und dabei die Rückzahlung von 9.000 EUR gefordert hatte, letztmals unter dem 28. September 2004 miteinander korrespondiert, als die Beklagte das Verlangen des Klägers zurückwies und lediglich eine Leistung von 300 EUR anbot. Abschließend teilte sie dabei mit: ?Für den Fall, dass Sie diesem Vorschlag zu einer gütlichen Einigung nicht zustimmen, stellen wir Ihnen anheim, das Risiko eines Prozesses auf sich zu nehmen.? Da der Kläger in der Folge schwieg, musste die Beklagte den Eindruck erlangen, dass er dauerhaft auf seinem Standpunkt beharrte. Die definitive Stellungnahme der Beklagten hätte eine zumindest ansatzweise positive Reaktion des Klägers jedenfalls binnen eines Monats erfordert, damit von einem Fortgang der Verhandlungen hätte die Rede sein können. Deshalb waren die Verhandlungen mit Ablauf dieser Zeitspanne beendet (Heinrichs a.a.O. § 203 Rn.4; Peters a.a.O. § 203 Rn.13), so dass die Verjährungsfrist weiterlief und vor Einreichung der Klage vollendet war.

5. Nach alledem hat die Berufung des Klägers und mit ihr die Klage insoweit Erfolg, als es um die Rückabwicklung des Kaufvertrags ?unter Erstattung eines Betrags von 6.415,56 EUR durch die Beklagte- und das unterstützende Feststellungsbegehren des Klägers geht. Im Übrigen verbleibt es bei dem abweisenden Ausspruch des Landgerichts. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO erfüllt sind. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Kaufvertrag auf der Grundlage eines Rücktritts, den der Käufer innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist erklärt, trotz der Verjährungseinrede des Verkäufers auch noch nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist durchgesetzt werden kann, ist bisher ?soweit ersichtlich- obergerichtlich noch nicht entschieden und von allgemeiner Bedeutung.

Streitwert für beide Instanzen: 7.770,86 EUR (= Leistungsanträge 7.268,43 EUR + 68,58 EUR + 333,85 EUR, Feststellungsantrag 100 EUR).

RechtsgebietBGBVorschriften§ 195 BGB § 199 Abs. 1 BGB § 434 Abs. 1 S. 1 BGB § 346 Abs. 1 BGB § 346 Abs. 3 BGB § 475 Abs.2 BGB

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