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15.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060781

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 10.03.2003 – 1 U 150/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10.03.2003

Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat

Urteil

Aktenzeichen: I-1 U 150/02

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittel das am 7. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.579,04 ? nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21. Oktober 1998 zu zahIen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflicht sind, dem Kläger die Hälfte des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 1. März 1998 künftig noch erwachsen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 76 % dem Kläger und zu 24 % den Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 66 % dem Kläger und zu 34 % den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Ihm steht wegen einer schuld haften Urifallverursachung durch den Beklagten zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.579,04 ?, entsprechend 7.000,00 DM, zu. Da sich der Kläger wegen der unterlassenen Anlegung des Sicherheitsgurtes als Fondpassagier in dem durch den Beklagten zu 1. geführten Pkw ein hälftiges Mitverschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen muss, ist unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual durch die Beklagte zu 2. erbrachten Schmerzensgeldzahlung sein weitergehendes Verlangen auf Ersatz immaterieller Schäden unbegründet. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht sind bei der Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes auch persistierende Kopfschmerzen als zur Zeit noch anhaltende Dauerfolgen der Kopfverletzungen zu berücksichtigen.

Das Feststellungsbegehren des Klägers, welches er in der Berufungsinstanz nur noch auf künftige materielle Schäden erstreckt, hat unter Berücksichtigung seines hälftigen Mitverschuldensanteils ebenfalls Erfolg.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

1. Die Rechtsgrundlage für das begründete klägerische Schmerzensgeldverlangen sind die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1,847 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 1. hat in seiner Eigenschaft als Fahrer des bei der Beklagen zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Marke Ford Sierra 2,0 i LX schuldhaft am 1. März 1998 gegen 1.55 Uhr auf der Bundesautobahn A 46 in Höhe des Kilometers 51,031 die Körperverletzung des Klägers herbeigeführt, indem er aufgrund eines vermeidbaren Fahrfehlers an lässlich eines Überholvorganges von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Mittelleitplanken geraten ist. Unstreitig wurde der Kläger durch die Wucht des Aufpralls zusammen mit dem Zeugen G. durch die Heckscheibe des Fahrzeuges auf die Autobahn geschleudert. Bei diesem Vorgang erlitt der Kläger gravierende Schädelverletzungen, nämlich eine linksseitige Kalottenfraktur sowie ein epidurales Hämatom in Verbindung mit Über den Körper verteilten und reibungsbedingt entstandenen massiven Hautschäden;

2. Der dem Beklagten zu 1. anzulastende Fahrfehler ist in der Tatsache begründet, dass er entgegen § 3 Abs. 1 StVO bei widrigen Straßenverhältnissen mit zu hoher Ausgangsgeschwindigkeit einen Überholversuch unternommen hat und dabei möglicherweise wegen einer noch nicht hinreichenden Fahrpraxis - die Gewalt über den Pkw verloren hat. Dies steht nach dem Ergebnis des durch das Landgericht eingeholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vom 14. September 2000 fest.

a) Unstreitig war die Straßenoberflächen regennass, wenn auch die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, auf der Fahrbahn habe sich Rollsplitt befunden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden hat. Darüber hinaus befindet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen die UnfallsteIle im Bereich einer langgezogenen Linkskurve, die ca. 400 m vor der UnfallsteIle einsetzt (BI. 144 d. A.).

b) Trotz dieser ungünstigen Straßenverhältnisse leitete der Beklagte zu 1. einen Überholvorgang mit einer nach den Umständen unangemessenen Geschwindigkeit ein, bei welchem er den Pkw Ford Sierra von ca. 130 km/h auf mindestens ca. 150 km/h beschleunigte. Bei diesem Tempo brach dann der Wagen - wahrscheinlich in Folge einer zu abrupten Lenkbewegung - anlässlich des Fahrspurwechsels aus und war sodann nicht mehr zu kontrollieren.

aa) Der Sachverständige N. hat unter Zugrundelegung der bewegungsdynamischen Abläufe, die er in einer zeichnerischen Rekonstruktion des Unfallgeschehens anschaulich dargestellt hat (BI. 154 d. A), für den Pkw Ford Sierra eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 120 km/h ermittelt. Im Hinblick auf die zeugenschaftliche Bekundung des Fahrers des überholten Pkw, des Zeugen P., das Unfallfahrzeug sei "ca. 20 - 30 km/h schneller links" vorbeigekommen (BI. 126 d. A), hat der Sachverständige die durch den Beklagten zu 1. erreichte Ausgangsgeschwindigkeit mit ca. 160 km/h in Ansatz gebracht (BI. 149 d. A). Wenn auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen auf ein solches Tempo nicht zwingend erscheint, so ist doch der Nachweis einer vorkollisionären Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von mindestens ca. 150 km/h erbracht.

Denn er hat in seiner Klageerwiderung vorgetragen, er habe die rechte Fahrspur benutzend zunächst eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h eingehalten und habe sich sodann einem langsamer fahrenden Pkw genähert. Da er habe überholen wollen, habe er zu diesem Zweck beschleunigt (BI. 41 unten d. A). Somit muss der Beklagten zu 1. zwangsläufig, bevor er die Kontrolle über den Wagen verlor, ein deutlich schnelleres Tempo als 130 km/h gewählt haben. Im Hinblick auf den durch den Zeugen P. angegebenen Geschwindigkeitsüberschuss von "ca. 20 bis 30 km/h" ermittelt sich somit eine Untergrenze von 150 km/h.

In Übereinstimmung damit steht die Angabe des Beklagten zu 1. anlässlich seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin am 19. August 1999, er sei "auf jeden Fall weniger als 180 km/h gefahren" (BI. 81 d. A). Nach der Schilderung des Zeugen R. hatte der Beklagte zu 1. ausweislich der Tachometeranzeige 4 bis 5 km vor der UnfallsteIle sogar 200 km/h erreicht und der Zeuge schätzte die Überschussgeschwindigkeit des Pkw Ford Sierra gegenüber dem überholten Fahrzeug auf "ca. 30 bis 40 km/h? mit dem Vorbehalt, er könne als Nichtautofahrer Fahrtgeschwindigkeiten nur schlecht schätzen (BI. 119 d. A).

bb) Die Beklagten stellen in ihrer Berufungserwiderung ohne Erfolg in Abrede, dass der Beklagte zu 1. den Überholvorgang mit überhöhter Geschwindigkeit angesetzt hat (BI. 315 d. A).

Zwar hat der Zeuge P. ausgeführt, der durch ihn gesteuerte Wagen Marke Citroen 2 CV habe eine Geschwindigkeit von "ca. 95 km/h? gehabt, so dass unter Hinzurechnung der durch ihn bekundeten Differenzgeschwindigkeit von "ca. 20 bis 30 km/h? sich eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 125 km/h ergäbe. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Zeuge nach seiner weiteren Schilderung zunächst "einen lauten Knall oder Rums" vernommen hatte, ehe er "ein qualmendes und funkensprühendes Fahrzeug vorbeischlingern" sah (BI. 126 d. A). Nach Lage der Dinge hatte der Zeuge zunächst das Kollisionsgeräusch bemerkt, das durch einen der beiden Anstöße des Pkw Ford Sierra gegen die Mittelleitplanke - vermutlich durch den Erstaufprall - verursacht worden war. Den durch die beiden Leitplankenanstöße eingetretenen Geschwindigkeitsabbau hat der Sachverständige mit jeweils 50 km/h eingegrenzt (BI. 148 unten d. A). Damit war zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge P. den Pkw Ford Taunus erstmals auf der Überholspur sah, die Geschwindigkeit dieses Wagens zumindest bereits durch den Erstkontakt mit der Leitplanke deutlich reduziert. In der weiteren Konsequenz bedeutet dies, dass die durch den Zeugen für dieses Fahrzeug angegebene Überschussgeschwindigkeit von "ca. 20 bis 30 km/h? noch deutlich oberhalb dieser Bandbreite gelegen haben muss, bevor der Pkw Ford Sierra im Zuge des gescheiterten Überholmanövers zum 1. Mai erstmals gegen die Mittelleitplanke geriet. Folglich können die Geschwindigkeitsangaben des Zeugen P. (95 km/h sowie 20 km/h bis 30 km/h) nicht einfach addiert werden, um die Feststellung einer nicht höheren Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. als 130 km/h zu treffen.

3. Darüber hinaus dringen die Beklagten nicht mit ihrem Einwand durch, die Unfallursache sei mit dem Platzen eines Reifens an dem Pkw Ford Sierra in Verbindung zu bringen (BI. 313 d. A).

a) Zwar möge dem Vorbringen der Beklagten zufolge nach dem Unfallereignis beide Vorderreifen drucklos gewesen sein (BI. 42 d. A). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass ein plötzlicher Druckverlust in einem oder sogar beiden Reifen die Erklärung für das plötzliche Ausbrechen des Wagens bei dem Fahrspurwechsel liefert. Denn nach den durch den Sachverständigen zeichnerisch rekonstruierten Bewegungsabläufen des Ford Sierra mit zwei MitteIleitplankenanstößen können die Vorderreifen auch anlässlich der ausgedehnten Schleuderbewegung des Wagens Schaden genommen haben. Nach den Angaben des Sachverständigen ist "ein Reifenplatzer" als unwahrscheinliche Unfallursache auszuscheiden, da bei einer solchen Störung der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Pkw nicht - wie zeichnerisch dargestellt - allmählich in einen Schleudervorgang übergegangen wäre, sondern die Schleuderbewegung hätte sich dann wesentlich abrupter einstellen müssen (BI. 149 d. A). Nach Lage der Dinge plausibel ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, der Unfall sei auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. anlässlich des Fahrstreifenwechsels zurückzuführen (BI. 149 d. A).

b) Nichts anderes ergibt sich aus den durch die Beklagten zitierten Zeugenaussagen.

aa) Soweit der Zeuge R. bekundet hat, es sei nach dem Unfall "darüber gesprochen worden, dass ein geplatzter Reifen zu dem Schleudern geführt hätte" (BI. 120 unten d. A), beschränkt sich seine Aussage auf die Wiedergabe einer bloßen Mutmaßung. Zudem müssten, da nach dem Vorbringen der Beklagten nach dem Schadensereignis beide Vorderreifen drucklos gewesen sein sollen, gleich zwei Reifen "geplatzt" sein, bevor der Beklagte zu 1. die Gewalt über den Pkw Ford Sierra verlor.

bb) Auch soweit die Zeugen K., P. sowie W. angegeben haben, sie hätten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen "Knall" bzw. einen "Rums" gehört, lässt dies nicht mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss darauf zu, dass ein Vorderreifen plötzlich in geräuschintensiver Weise drucklos geworden ist. Vielmehr ist nach den Umständen davon auszugehen, dass die Zeugen zumindest einen der beiden Anstöße des Pkw Ford Taunus gegen die Mittelleitplanke akustisch wahrgenommen haben. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin K. entgegen, sie sei "von einem Knall wach geworden", dann sei man geschleudert und dann "einmal gegen die Leitplanke gestoßen" (BI. 116 d. A). Nach der in Übereinstimmung mit der Darstellung des Zeugen R. stehenden Unfallrekonstruktion des Sachverständigen hatte der Pkw Ford Sierra im Zuge der ausgedehnten Schleuderbewegung zweimal Kontakt mit der Mittelleitplanke und zwar zunächst mit der hinteren rechten und sodann, nach einer weiteren Drehung um fast 180 Grad, mit der vorderen rechten Fahrzeugecke (BI. 154 d. A). Offensichtlich war die bis dahin schlafende Zeugin nach der mit einem "lauten Knall" einhergehenden Erstkollision wach geworden, bevor es dann nach ihrer weiteren Schilderung "schon rund ging" und man schließlich - zum wiederholten Male - gegen die Leitplanke stieß (BI. 116 d. A). Die Aussage der Zeugin, "der Knall" sei "nicht mit einer Erschütterung verbunden" gewesen (BI. 117 d. A), ist auf dem Hintergrund der Tatsache zu würdigen, dass sie erst durch den "Knall wach geworden" war (BI. 116 d. A). Sie ist demnach bei der Erstkollision des Pkw Ford gegen die Mittelleitplanke aus dem Schlaf gerissen worden, so dass aller Wahrscheinlichkeit nach in diesem Moment die Kollisionserschütterung ihrer Wahrnehmung entgangen ist.

cc) Nicht zuletzt die durch die Beklagten zitierte Aussage des Zeugen R., vor dem Schleudern des Pkw Ford Sierra sei nichts Besonderes passiert (BI. 121 unten d. A), spricht für die Richtigkeit der Annahme, dass der Beklagte zu 1. nicht aus Anlass eines spektakulären "Reifenplatzers" die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, sondern infolge eines Fahrfehlers.

II.

Allerdings haftet der Beklage zu 1. - und mit ihm die Beklagte zu 2. über § 3 Nr. 1 und 2 PNG - nicht in vollem Umfang für die Unfallschäden des Klägers. Denn ihm ist ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung der gravierenden Unfallverletzungen aufgrund der Tatsache anzulasten, dass er unstreitig die Anlegung des Sicherheitsgurtes unterlassen hatte. Diese zumindest fahrlässige Obliegenheitsverletzung wirkt sich bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Klägers dahingehend aus, dass er einen Anteil von 50 % seiner unfallbedingten immateriellen und materiellen Beeinträchtigungen selbst zu tragen hat.

Entgegen der durch den Kläger geäußerten Zweifeln ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Ursächlichkeit der Nichtanlegung des Gurtes insbesondere für die Entstehung seiner schweren Kopfverletzungen erwiesen. Er dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, er hätte im angeschnallten Zustand wegen der erheblichen Aufprallgeschwindigkeit erhebliche, möglicherweise sogar tödliche, Schädel- und Halswirbelsäulenverletzungen mit zumindest nicht auszuschließender 100 %iger Behinderungsfolge erlitten (BI. 293 d. A). Der Einholung des dazu angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Unfallablauf einschließlich der Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Hinausschleudern des Klägers aus dem Fond des Pkw des Beklagten zu 1. hinreichend geklärt ist.

Der Kläger rügt schließlich auch ohne Erfolg, bei der Bewertung seines Mitverschuldens sei die Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB unberücksichtigt geblieben (BI. 290 d. A).

1. § 21 a Abs. 1 StVO schreibt - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - das Anlegen der für das betreffende Fahrzeug vorgeschriebenen Sicherheitsgurte vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen N. war der Pkw Ford Sierra auf der hinteren Sitzbank rechts an der Stelle, an welcher der Kläger seinen Sitz eingenommen hatte, mit einem Dreipunktgurt ausgerüstet (BI. 147 d. A). Die Richtigkeit dieser Feststellung wird von keiner Partei in Abrede gestellt.

2. a) Der Nutzen moderner Sicherheitsgurte überwiegt derart gegenüber denkbaren Nachteilen, dass ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Kraftfahrer sich nur dann verkehrsrichtig verhält, wenn er sich anschnallt (BGHZ 47, 25). Ein Verstoß gegen die Gurtanlegungsvorschrift ist als ein Verschulden gegen sich selbst zu werten mit der Folge einer zumindest anteiligen Mithaftung des Geschädigten für die Verletzungen, die durch den Gurt vermieden worden wären. Es handelt sich um ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 9 StVG, Rdnr. 48 mit Hinweis auf BGHZ 74,25, BGH VersR 1979, 532; BGH VersR 1980, 824 sowie BGH VersR 1981, 57 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen ).

b) Gleiches gilt für die übrigen Insassen eines Kraftfahrzeuges. Deshalb ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr.20 a StVO das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten - auch auf Rücksitzen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Auch dem Insassen des eigenen Kraftfahrzeuges kann der in Anspruch genommene Fahrer den Mitverschuldenseinwand wegen Nichtanlegens des Gurtes entgegenhalten (Greger a.a.O., § 9 StVG, Rdnr. 49).

3. a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges ist einem Beifahrer gegenüber grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, dass dieser sich ordnungsgemäß anschnallt. Etwas anderes kann für den Fall gelten, dass der Beifahrer bei Fahrteintritt schläft oder stark alkoholisiert ist (Greger a.a.O., Anhang zu § 16 StVG, Rdnr. 170 mit Rechtsprechungsnachweisen).

b) Der Kläger macht jedoch nicht geltend, zu Beginn der Heimfahrt von der Diskothek eingeschlafen gewesen zu sein. Er beschränkt sich auf den Vortrag, der Beklagte zu 1) sei der Einzige der Fahrzeuginsassen gewesen, der keinen Alkohol zu sich genommen habe und nicht bereits übermüdet gewesen sei (BI. 294 unten d. A). Im Falle der unterstellten Richtigkeit dieses Vorbringens lässt sich daraus jedoch keine Fürsorge- oder Garantenpflicht des Beklagten zu 1. dahingehend ableiten, dass er bei Fahrtantritt die ordnungsgemäße Anlegung des Sicherheitsgurtes durch den Kläger hätte sicherstellen müssen. Denn nach seinen eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass er im Anschluss an den Diskothekenbesuch in seiner Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit nicht in einer Weise beeinträchtigt war, die Fremdhilfe zur Durchführung der erforderlichen Eigensicherung erforderlich gemacht hätte. Denn anlässlich seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht hat der Kläger ausgeführt, er habe während der Fahrt immer wieder mit Interesse auf den Tacho gesehen, weil er vorher noch nie so schnell gefahren sei (BI. 81 d. A). Daher war er auf der Fahrt bis zu dem späteren Unfallort weder schlafend noch geistesabwesend und damit insgesamt nicht hilfsbedürftig.

III.

Fehl geht der Einwand des Klägers, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verblieben Zweifel hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Unterlassen der Sicherheitsgurtanlegung und den erlittenen Verletzungen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N. steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Eintritt insbesondere der gravierenden Schädelverletzungen des Klägers allein darauf zurückzuführen ist, dass er die erforderliche Eigensicherung gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO unterlassen hatte. Wäre er in der vorgeschriebenen Weise angeschnallt gewesen, wäre er nicht aus dem Fahrgastraum des Pkw Ford Sierra hinausgeschleudert worden und nicht nach einer Flug- .und Rutschstrecke von ca. 60 m mit dem Körper aufgeschlagen. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass im Rahmen der durch ihn erlittenen vielfältigen Unfallverletzungen eine Differenzierung nach körperlichen Beeinträchtigungen vorzunehmen ist, die sich auch im Fall einer ordnungsgemäßen Anlegung des Sicherheitsgurtes eingestellt hätten. Zu den letzteren zählen der Distorsionsschaden der Halswirbelsäule sowie multiple Prellungen.

Die Unterscheidung führt im Ergebnis jedoch nicht dazu, dass die Mitschuldquote für die Entstehung der zu unterscheidenden Verletzungsgruppen verschieden hoch zu bewerten ist. Vielmehr bleibt für die Obliegenheitsverletzung des Klägers eine einheitliche Quote festzusetzen. Bei deren Bemessung kommt es dem Kläger zugute, dass bestimmte Verletzungsarten sich auch dann eingestellt hätten, wenn er ordnungsgemäß angegurtet gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Ursächlichkeit der Unterlassung dieser Eigensicherung für den Eintritt konkreter körperlicher Beeinträchtigungen ist der Sachverhalt nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - insbesondere mit Rücksicht auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten - hinreichend aufgeklärt. Es besteht daher keine Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

1. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, bei einer Seitwärtskollision, wie im vorliegenden Fall, könne der Sicherheitsgurt seine Schutzwirkung mangels Auslösung der Arretierungsfunktion von vornherein nicht entfalten und wegen des Fehlens eines Gurtstraffers sei auch bei angelegtem Dreipunktgurt das Herausschleudern seines Körpers vom hinteren Sitz nicht gänzlich auszuschließen.

a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nicht von einer Kollision mit seitlicher Anstoßwirkung ausgegangen werden, bei welcher der Körper des Klägers durch den Erstkontakt mit der Leitplanke eine Beschleunigung erfahren hat, deren Richtung in einem mehr oder minder großen Winkel zu der Längsachse des Fahrzeuges verlief. Denn der Sachverständige hat im Einzelnen plausibel dargelegt, dass der Körper des Klägers nicht bewegungsdynamisch nach rechts abgelenkt wurde. Vielmehr wurde er mit seiner Massenträgheit gegen die Rücklehne gedrückt mit der weiteren Folge, dass wegen der fehlenden Gurtsicherung der Kläger über die Rückenlehnenoberkante hinwegrutschte und durch die Heckscheibe hinaus wegen der in diesem Moment gegebenen Bewegungsrichtung des Fahrzeuges in eine Flugbahn geriet, die nahezu parallel zur Fahrbahnlängsachse verlief. Nach der Einschätzung des Sachverständigen lässt die durch den Kläger nach dem Verlassen des Fahrzeuges zurückgelegte Flug- und Rutschstrecke von ca. 60 m darauf schließen, dass er bei einer Geschwindigkeit des Pkw von ca. 100 km/h hinausgeschleudert wurde. Nicht klären konnte der Sachverständige lediglich, ob der Körper des Klägers oder derjenige des Zeugen G, der wegen des nicht angelegten Beckengurtes kollisionsbedingt ebenfalls auf die Fahrbahn geschleudert wurde, als erster die Heckscheibe durchstieß (BI. 151 d. A.).

b) Bei dieser Sachlage haben auf den Körper des Klägers keine für die Arretierungsfunktion des Dreipunktgurtes möglicherweise neutralen Querbeschleunigungskräfte eingewirkt. Vielmehr war der Körper einer Bewegungsdynamik ausgesetzt, welche in der Richtung der Längsachse der Rückenlehne nach oben wirkte und den Körper plötzlich aus dem Fahrgastinnenraum drückte. Dieser Beschleunigungsmechanismus wäre jedoch von vornherein durch die Rückhaltefunktion eines ordnungsgemäß angelegten Sicherheitsgurtes neutralisiert worden. Mit anderen Worten: Der Kläger wäre dann - bezogen auf die Längsachse seines Körpers - von unten nach oben gegen seine den seine Arretierungswirkung entfaltenden Dreipunktgurt gedrückt worden, ohne dass es dabei auf das Vorhandensein eines Gurtstraffers angekommen wäre.

b) Die Richtigkeit dieser Feststellung lässt sich an hand eines Vergleichs mit der Kollisionsbeteiligung der Zeugin K. ermessen. Diese Zeugin saß, ebenso wie der Kläger, im Fond des Fahrzeuges - jedoch im Gegensatz zu diesem mit einem Dreipunktgurt angeschnallt auf der linken Seite. Unstreitig ist die Zeugin im Fahrgastraum des Pkw Ford Sierra verblieben und sie hat das gesamte Unfallgeschehen mit nur einer Verletzung, nämlich einem Trauma der Halswirbelsäule, überstanden (BI. 3 UA; BI. 263 d. A.). Wäre die Zeugin nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen, wäre es ihr aller Wahrscheinlichkeit nach ebenso wie dem Kläger und dem Zeugen G. ergangen.

2. Die Kausalität der Unterlassung der Anlegung des Sicherheitsgurtes für die fragliche Verletzungsfolge muss feststehen. Die Beweislast trägt insoweit der Schädiger (Greger a.a.O., § 9 StVG, Rdnr. 59). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass - abgesehen von den typischen Verletzungen im Zusammenhang mit der Rückhaltefunktion eines Sicherheitsgurtes, hier einer Distorsion der Halswirbelsäule und multipler Prellungen - alle übrigen Verletzungen des Klägers erst aus Anlass des Hinausschleuderns aus dem Fahrgastinnenraum entstanden sind. Stellt der Verletzte die Behauptung auf, bei angelegtem Gurt wären andere Verletzungen entstanden, so beruft er sich auf einen hypothetischen Kausalablauf, für den er beweispflichtig ist (Greger a.a.O., § 9 StVG, Rdnr. 61; OLG Karlsruhe DAR 1990, 342 jeweils mit Hinweis auf BGH NJW 1980, 2125 = BGH VersR 1980, 824). In diesem Kontext ist die Behauptung des Klägers zu sehen, wäre er angeschnallt gewesen, wäre er durch den Aufprall seines Schädels gegen den Dachholm des Kraftfahrzeuges der Gefahr so erheblicher Schädel- und Halswirbelsäulenverletzungen ausgesetzt gewesen, dass eine Todesfolge oder zumindest die Möglichkeit einer 100 %igen Behinderung nicht auszuschließen gewesen wäre (BI. 293 d. A). Ein derartiger hypothetischer Ablauf der Bewegungsdynamik für den Fall einer Sicherung des Klägers durch den Dreipunktgurt ist jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. ausgeschlossen, ohne dass es noch einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf.

a) Zwar verhindert das eng am Körper anliegende Gurtband nicht, dass die Extremitäten, wie etwa der Kopf, relativ frei beweglich bleiben und auch - wie der Sachverständige dargelegt hat - kollisionsbedingt eine Bewegung vollführen können, die möglicherweise zu einem Anprall gegen Teile der Fahrgastzelle führt (BI. 150 d. A). Die durch ihn von der Fahrgastzelle gefertigten Lichtbilder lassen jedoch erkennen, dass die Fondpassagiere in dem Pkw Ford Sierra noch so viel Kopffreiheit zum Dachabschlussblech hatten, dass eine kollisionsbedingte Aufwärtsbewegung in Richtung der Körperlängsachsen rechtzeitig durch die Haltefunktion der Sicherungsgurte aufgefangen worden wäre mit der Folge einer Vermeidung von Kopfverletzungen. Dies wird - wie bereits ausgeführt - am Beispiel der angeschnallt gewesenen Zeugin K. deutlich, die unstreitig keine derartige Verletzung erlitten hat.

c) In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Tatsache des Ausbleibens einer erheblichen Verletzung der Zeugin K. sei kein Indiz dafür, dass es ihm ebenso ergangen wäre, weil die Zeugin aufgrund der Pendelbewegung ihres Körpers/Kopfes nach rechts - im Gegensatz zu ihm - keine Aufprallfläche vorgefunden habe (BI. 293 unten d. A). Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Körper des Klägers bei der Erstkollision mit der Leitplanke eine irgendwie geartete Beschleunigungswirkung nach rechts erfahren hat. Diese Zusammenhänge hat der Sachverständige auch anschaulich an hand seiner Unfallzeichnung (BI. 154 d. A) dargestellt: Danach hat auf den Körper des Klägers bei dem Erstaufprall (Position A) eine nach hinten gerichtete Kraft eingewirkt, die ihn sogleich durch den großen Ausschnitt des Heckfensters aus dem Fahrgastinnenraum hinaus beförderte und ihn in eine Flugbahn nahezu parallel zur Fahrbahnlängsachse versetzte. Nur so ist die auch zeichnerisch festgehaltenen unstreitige Tatsache zu erklären, dass der Kläger am Ende der Flug- und Rutschstrecke in eine Endlage auf der zuvor durch den Beklagten zu 1. benutzten Überholspur geriet.

d) Die die schweren Kopfverletzungen des Klägers verhindernde Wirkung des Dreipunktsicherheitsgurtes lässt sich zudem am Beispiel des Beifahrers des Beklagten zu 1., des Zeugen R., verifizieren. Dieser blieb unstreitig unverletzt (BI. 263 d. A). Hätte sich die von dem Kläger behauptete Pendelbewegung der Körper- bzw. der Köpfe der Fahrzeuginsassen nach rechts mit gefährlichen Seitenaufprallfolgen ergeben, wäre kaum nachvollziehbar, dass der Zeuge eine derartig fatale Bewegungsdynamik unverletzt überstanden hätte. Er hätte dann nämlich mit seinem Kopf - da auf der selben Fahrzeugseite wie der Kläger sitzend - ebenfalls gegen den Dachholm oder zumindest gegen die Seitenscheibe stoßen müssen.

d) Die durch den Sachverständigen von dem verunfallten Pkw Ford Sierra aufgenommenen Lichtbilder lassen die Richtigkeit seiner Darlegung erkennen, die Fahrgastzelle sei im Prinzip vollständig intakt geblieben (BI. 146, 152 d. A.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der hintere rechte Dachbereich (C-Säule) von einem Einknickschaden betroffen war, der eine erhebliche Kopfverletzung des Klägers zur Folge hätte haben können.

3. a) Damit kann im Ergebnis festgestellt werden, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Anlegung des Sicherheitsgurtes unfallbedingt als Verletzungen nur die in Folge dieser Sicherungsmaßnahme typischen Verletzungen erlitten hätte. Die Angabe des Sachverständigen, insoweit habe es sich um die Distorsion der Halswirbelsäule sowie um multiple Körperprellungen gehandelt, erscheint nach den einschlägigen Erfahrungen des Senats mit seiner Spezialzuständigkeit für Kraftfahrzeug-Unfallsachen zutreffend.

b) Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die schweren Schädelverletzungen des Klägers, nämlich die linksseitige Kalottenfraktur sowie das linksseitige epidurale Hämatom, bereits dadurch entstanden sind, dass er mit seinem Kopf die Heckscheibe durchschlagen hat oder ob diese Beeinträchtigungen erst bei dem Auftreffen des Schädels auf die Fahrbahn verursacht wurden. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Kopf des Klägers unversehrt geblieben wäre, wenn der angelegte Sicherheitsgurt seinen Körper auf dem Sitzplatz im Fond des Fahrzeuges zurückgehalten hätte.

c) Allerdings spricht der Umstand, dass die in dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. K.-H. aufgezählten Verletzungen des Schädels und ihre Folgen ausschließlich linksseitig aufgetreten sind (Schädelkapselbruch links am Scheitelbein, linksseitiges epidurales Hämatom, Schwächung Gesichtsmuskulatur links, Kopfschmerzen vorn am Kopf links lokalisiert, BI. 169, 170, 173) in Verbindung mit der durch den Aufprall auf die Fahrbahn entstandenen Schmutztätowierung am linken Jochbein (BI. 171 d. A.) für die Annahme, dass sich sämtliche Kopfverletzungen ebenfalls erst durch den Fahrbahnkontakt des Klägers eingestellt haben. Außer Zweifel steht, dass die tiefen Hautablederungen an den Kniegelenken, an der rechten Hand, an der Stirn und am Jochbein erst dadurch entstanden sind, dass der Körper des Klägers die durch den Sachverständigen N. beschriebene Rutschbewegung auf der Fahrbahn vollzogen hat.

IV.

1. Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes je nach der Art des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen sich nicht stets in der gleichen Weise auswirkt. Die Ursächlichkeit dieses Versäumnisses kann selbst innerhalb des selben Unfallgeschehens für das Ausmaß der eingetretenen Schäden verschieden sein (BGH NJW 1980, 2125). Die unterschiedliche Auswirkung eines Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht ergibt sich aus der naheliegenden Überlegung, dass häufig im Verlauf eines Verkehrsunfalls auch Schäden eintreten, die von diesem Pflichtverstoß nicht beeinflusst sind, weil sie in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch entstanden wären, wenn der Verletzte angegurtet gewesen wäre (BGH a.a.O.). Diese "Ohnehin-Verletzungen" betreffen hier die Distorsion der Halswirbelsäule sowie die durch den Kläger erlittenen Prellungen.

2. Gleichwohl ist die Quote für die Bemessung des Mitverschuldensanteils einheitlich festzusetzen. Der Umstand, dass der Kläger nicht angegurtet war, hat sich für die durch ihn erlittenen Verletzungen zwar unterschiedlich ausgewirkt. Dies zwingt jedoch nicht dazu, die Mitschuldquote für jede der beiden Verletzungsgruppen verschieden hoch zu bewerten. Zum einen stellt § 254 Abs. 1 BGB auf eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung ab. Unabhängig davon ist es aus Gründen praktischer Handhabung geboten, bei verschiedener Auswirkung des Nichtangurtens auf einzelne Verletzungen unter Abwägung aller Umstände auf eine einheitliche Mitschuldquote zu erkennen (BGH a.a.O.).

3. Für deren Bemessung sind das Ausmaß der Verursachungsbeiträge des Schädigers und des Verletzten einschließlich der dem ersteren zuzurechnenden Betriebsgefahr sowie das Ausmaß der wechselseitigen Pflichtwidrigkeiten zu berücksichtigen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36 Aufl., § 21 a StVO, Rdnr. 9 b). In Durchschnittsfällen ist wegen des Nichtanschnallens zu Lasten des Geschädigten eine Kürzung von 20 bis 25 % in Ansatz zu bringen (Hentschel a.a.O. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Hat das Unterlassen des Gurtanlegens gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Schädigers erhebliches Gewicht, können durchaus Kürzungen von 50 % oder höher gerechtfertigt sein (Greger a.a.O., § 9 StVG, Rdnr. 62 mit Hinweis auf BGH VersR 1981, 57).

a) Zu Lasten des Beklagten zu 1. muss die Tatsache Berücksichtigung finden, dass er ausweislich der Bekundung des Zeugen G. "noch nicht allzu lange" die Fahrerlaubnis hatte und er deswegen nach dem Eindruck des Zeugen "nicht sehr sicher" fuhr (BI. 123 d. A). Gleichwohl hat der Beklagte zu 1. sich nach der weiteren Schilderung des Zeugen nicht veranlasst gesehen, den Pkw Ford Sierra auf der Autobahn mit der gebotenen Zurückhaltung zu steuern. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz ungünstiger Straßenverhältnisse (Dunkelheit, Regennässe, kurvenförmiger Verlauf) keine Bedenken hatte, auf der Autobahn einen Pkw der Marke Citroen 2 CV, der nach den Angaben seiner Insassen ca. mit 100 km/h fuhr, mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens ca. 150 km/h zu überholen. Da der Beklagte zu 1. im Zuge dieses gescheiterten Fahrmanövers die Gewalt über das Fahrzeug verlor und es sodann unkontrolliert gegen die Mittelleitplanke prallte, war die Betriebsgefahr des Pkw außerordentlich hoch.

b) Andererseits kommt der dem Kläger anzulastenden Obliegenheitsverletzung ebenfalls ein ganz erhebliches Gewicht zu.

aa) Nach der Schilderung des Zeugen R. war der Beklagte zu 1. auf den letzten Kilometern vor der späteren UnfallsteIle bis zu 200 km/h schnell gefahren (BI. 119 d. A). Dem Kläger waren die hohen Geschwindigkeiten nicht entgangen, da er nach seiner eigenen Schilderung - er war zuvor noch nie so schnell gefahren":" immer wieder auf den Tachometer gesehen hatte (BI. 81 d. A). Die Fahrweise des Klägers vermittelte dem Zeugen G. ein Gefühl der Unsicherheit. Trotz dieser erkennbaren Warnanzeichen sah sich der Kläger nicht veranlasst, seinen Sicherheitsgurt anzulegen.

bb) Bezogen auf das Gesamtbild der bei dem Kläger unfallbedingt eingetretenen Verletzungen stellen sich die Beeinträchtigungen, die er auch bei angelegtem Sicherheitsgurt davongetragen hätte (HWS-Distorsion, Prellungen), als Schäden minderer Bedeutung dar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger in Folge der Kalottenfraktur und des epiduralen Hämatoms neurologische Ausfallerscheinungen in Form von schweren Aufmerksamkeitsstörungen hinnehmen musste, die unter anderem zu der Notwendigkeit einer Wiederholung der 11. Schulklasse führten. Diese gravierenden Konsequenzen hat der Kläger jedoch wegen des Unterlassens der naheliegenden Schutzmaßnahme der Anlegung des Sicherheitsgurtes selbst verschuldet. Dem gegenüber waren alle übrigen Fahrzeuginsassen - mit Ausnahme des Zeugen G. angegurtet.

cc) Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, das durch die Bildung einer einheitlichen Mithaftungsquote zu berücksichtigende Eigenverschulden des Klägers mit einem Anteil von 50 % zu berücksichtigen.

b) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB alter Fassung dürfe zu seinen Lasten kein Mitverschuldensanteil anspruchsmindernd in Ansatz gebracht werden. Dieser Vorschrift gemäß ist derjenige, der das 7., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Bei der Abwägung des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist § 828 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist auch hier die Einsicht, die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens erforderlich ist (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 828 Rdnr. 4).

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 17 Jahre und vier Monate alt. Seinem eigenen Vorbringen zufolge war er ein Schüler der gymnasialen Oberstufe mit überschnittlich guten Leistungen (BI. 13 d. A). Zwar ist er - wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat - vor Fahrtantritt durch den Beklagten zu 1. nicht dazu angehalten worden, den Sicherheitsgurt anzulegen. Auch mag der Kläger seinem weiteren Vorbringen zufolge generell nicht über die Notwendigkeit der Anlegung eines Sicherheitsgurtes aufgeklärt worden sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich ihm mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter und seinen Ausbildungsstand die Erforderlichkeit der Eigensicherung mit dem Dreipunktgurt förmlich hätte aufdrängen müssen, zumal die Mehrzahl der Fahrzeuginsassen angegurtet war. Dies gilt um so mehr mit Rücksicht auf die Tatsache, dass dem Kläger die riskante und gleichzeitig unsichere Fahrweise des Beklagten zu 1. auf der Autobahn nicht verborgen geblieben war.

V.

1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches des Klägers zu berücksichtigenden Unfallbeeinträchtigungen und deren Folgen zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des Urteils Bezug genommen (BI. 13/16 UA; BI. 273/276 d. A).

2. In Abweichung von der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass dem Kläger der Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung gelungen ist, er leide an chronischen Kopfschmerzen als Dauerfolge der Schädelverletzungen.

a) Bereits in dem durch die Beklagten zu den Akten gereichten Bericht des Oberarztes des Kreiskrankenhauses Grevenbroich vom 8. September 1998 ist zu Ziffer 13 ausgeführt, als Dauerfolgen des Unfalles blieben unter anderem chronische Kopfschmerzen zurück (BI. 53 d. A). In der Stellungnahme der Klinik für Plastische Chirurgie, Hand- und Verbrennungschirurgie der technischen Hochschule Aachen vom 25. September 1998 wird dem Kläger zu Ziffer 7.8 das Fehlen von Simulations- oder Aggravationstendenzen bescheinigt (BI. 23 d. A). Auch die durch das Landgericht beauftragte neurologische Sachverständige Dr. K-H. führ in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2001 aus, bei dem Kläger bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz (BI. 177 d. A).

b) Nach Lage der Dinge besteht deshalb kein Anlass, die Richtigkeit der durch den Kläger gegenüber der Sachverständigen geäußerten Klage in Zweifel zu ziehen, er leide unter fast täglich auftretenden Kopfschmerzen mit einer Lokalisation am Kopf vorn links, wobei es sich um ein Stechen von maximal von 15-minütiger Dauer handele (BI. 173 d. A). Stimmig ist in diesem Zusammenhang die durch den Kläger angegebene linksseitige Lage des Schmerzzentrums, da die Kalottenfraktur in Verbindung mit dem epiduralen Hämatom ebenfalls im Bereich der linksseitigen Schädel hälfte eingetreten ist.

c) Zwar führte die Sachverständige aus, dass sich der durch den Kläger angegebene Kopfschmerz weder klinisch noch röntgenologisch objektivieren lasse (BI. 182 d. A). Andererseits stellt auch die Sachverständige nicht in Abrede, dass in Folge einer Operation mit einer Entfernung und Wiedereinsetzung eines Teils der Schädelkapsel auch Kopfschmerzen mit abklingender Stärke und Häufigkeit auftreten können (BI. 197 d. A). Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12. November 2001 lässt das Fortbestehen der Beschwerden den Verdacht aufkommen, dass zu dem unfallbedingten Schädel-Hirntrauma andere Ursachen hinzugekommen oder in den Vordergrund getreten sind, die das Persistieren des Beschwerdebildes bedingen (BI. 197 d. A). Zwar sah sich die Sachverständige ohne Vorbefunde aus der Zeit vor dem Unfall nicht in der Lage zu entscheiden, "ob es sich um einen erworbenen oder einen anlagemäßigen Befund handelt" (BI. 198 d. A).

d) Indes kann im Ergebnis die Entscheidung dieser Tatsachenfrage dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Ausführungen der Sachverständigen für die Feststellung zumindest einer Mitursächlichkeit des Schädel-Hirntraumas hinsichtlich der wiederkehrenden Schmerzen in der linken Schädelhälfte reichen. Selbst wenn der Kläger vor dem Unfallereignis einen sich nunmehr ebenfalls ursächlich auswirkenden Vorschaden im Schädelbereich gehabt haben sollte, stünde dies einer Einstandspflicht der Beklagten im Rahmen der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB für die durch den Kläger angegebenen Beeinträchtigungen nicht entgegen. Denn der Schädiger kann zur Begrenzung seiner schadensersatzrechtlichen Verantwortung nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Folgen seiner Verletzungshandlung so zu bewerten sind, als habe diese eine in jeder Hinsicht gesunde Person getroffen.

e) Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die hier streitige Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen ist, da sie ausschließlich die Höhe des berechtigten klägerischen Schmerzensgeldverlangens betrifft. Dem Kläger kommt deshalb die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO zugute, wonach für die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen Verletzungshandlung und einer bestimmten Folgebeeinträchtigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Zumindest eine solche ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu bejahen.

2. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. im Umfang von 8.000,00 DM nicht abgegolten.

a) Neben der Dauerbeeinträchtigung durch die verbleibenden Kopfschmerzen muss insbesondere auch die durch das Landgericht als erwiesen erachtete Tatsache Berücksichtigung finden, dass der Kläger wegen unfallbedingter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen ein ganzes Schuljahr verloren hat und die 11. Klasse wiederholen musste. Ausweislich eines Attestes des Neurologen Dr. W. vom 23. März 1998 (BI. 27 d. A) war das bei dem Kläger in Folge der Schädelverletzung eingetretene Krankheitsbild so ausgeprägt, dass eine komplexe neurologische Therapie mit Schwerpunkt Neuropsychologie erforderlich wurde. Zutreffend ist die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die neurologischen Ausfallerscheinungen des Klägers nicht über den 8. Dezember 1998 hinaus andauerten (BI. 15 UA; BI. 275 d. A). Mit der Notwendigkeit der Wiederholung der 11. Klasse war für den Kläger unstreitig auch ein Schulwechsel verbunden. Berücksichtigt man schließlich die langandauernden Krankenhaus- und Therapiebehandlungen sowie die als Dauerfolge verbliebenen Teilsteife des kleinen linken Fingers, erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 DM für den Fall einer uneingeschränkten Haftung des Beklagten zu 1. angemessen. Da er sich eine Mitverschuldensquote von 50 % zurechnen lassen muss, verbleibt ein Rest von 15.000,00 DM. Abzüglich der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. von 8.000,00 DM macht die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten im Ergebnis den Betrag von 7.000,00 DM, entsprechend 3.579,04 ?, aus.

b) aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seinem streitigen Vorbringen zufolge unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen auf die Aufnahme einer Minensuchertätigkeit gerichteten Berufswunsch zu realisieren. Ausweislich seines Rechtsmittelvorbringens sollte eine Verwendung als Minentaucher bzw. Kampfschwimmer im Rahmen einer Verpflichtung als Berufssoldat bei der Bundeswehr erfolgen (BI. 295 d. A). Ob der Kläger aber unabhängig von seinen Beeinträchtigungen durch die Unfallverletzungen überhaupt als Minensucher oder Schwimmkombattant bei der Bundeswehr Aufnahme gefunden hätte, ist völlig offen, auch wenn er sich diesbezüglich schon mit einschlägigem Informationsmaterial versorgt haben mag.

bb) Bei der Schmerzensgeldbemessung musste andererseits im Rahmen der Ausgleichsfunktion der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Betrag auch eine Kompensation für alle eventuellen künftigen immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers zum Gegenstand haben muss. Sein zweitinstanzliches Feststellungsbegehren umfasst nicht mehr - worauf die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht hinweisen künftige immaterielle Schäden. Wegen der Schwere der erlittenen Schädelverletzungen besteht für deren Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit.

VI.

Zulässig und begründet ist schließlich auch das auf zukünftige materielle Schäden gerichtete Feststellungsbegehren des Klägers.

1. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur dann verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431). Allein schon im Hinblick auf die Teilbeeinträchtigung des kleinen linken Fingers des Klägers und einer damit möglicherweise verbundenen - wenn auch geringfügigen - Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ist mit dem Entstehen künftiger materieller Schäden zumindest zu rechnen.

Ein auf zukünftige Schäden gerichteter Feststellungsantrag ist jedenfalls dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben ist (BGH VersR 1997,1508,1509 m.w.N.). Auch diese Wahrscheinlichkeitsprognose lässt sich wegen der Schwere der unfallbedingten Verletzungsfolgen treffen. Der Kläger hat unfallbedingt unter anderem erhebliche Schädelverletzungen mit Hirnbeteiligung davongetragen. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass ihm Kopfschmerzen als Dauerfolgen verblieben sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt unfallbedingter materieller Schäden, möglicherweise im Zusammenhang mit einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.

2. Allerdings muss bei dem Feststellungsausspruch auch der auf den Kläger entfallende Mitverschuldensanteil Berücksichtigung finden.

VII.

Der Kläger hat erstinstanzlich sein Feststellungsbegehren ohne eine irgendwie geartete Einschränkung formuliert. Denn er hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden künftigen aus dem Unfallereignis vom 1. März 1998 herrührenden Schaden zu ersetzen (BI. 7 UA; BI. 267 d. A). Ausweislich seiner Berufungsbegründung beschränkte er nunmehr seinen Feststellungsantrag auf künftige materielle Schäden (BI. 289 d. A). Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass in dem Berufungsantrag eine teilweise Klageeinschränkung zu sehen ist. Diese läuft darauf hinaus, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden nicht weiterverfolgt, sondern er insoweit die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hinnimmt (BI. 307 d. A).

Dieser Umstand muss sich bei der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung auswirken, die - bezogen auf beide Instanzen - auf den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und hinsichtlich des Berufungsrechtszuges auch auf § 97 Abs. 1 ZPO beruht.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 25.338,70 ? (15.338,70 ? + 10.000,00 ?). Die Beschwer des Klägers beträgt 16.759,66 ? und diejenige der Beklagten 8.579,04 ?.

In Anwendung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug in Abänderung der Streitwertentscheidung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf insgesamt 35.338,70 ? festgesetzt. Zusätzlich zu dem bereits in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldverlangen von 15.338,70 ? ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor dem Landgericht einen Feststellungsantrag gestellt hat, der sowohl materielle Schäden (Anteil: 10.000,00 ?) als auch immaterielle Schäden (Anteil: 5.000,00 ?) umfasste.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

RechtsgebieteBGB, StVO, StVG, PNG, ZPOVorschriften§ 254 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 1 BGB § 828 Abs. 2 BGB a.F. § 847 Abs. 1 BGB § 3 Abs. 1 StVO § 21 a Abs. 1 StVO § 49 Abs. 1 Nr.20 a StVO § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO § 9 StVG § 3 Nr. 1 und 2 PNG § 287 ZPO

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