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15.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060434

Landgericht Duisburg: Urteil vom 07.10.2005 – 10 O 401/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Duisburg

10 O 401/01
07.10.2005

Urteil

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Kläger und Beklagte zu 2) streiten um Ansprüche aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 18.05.2001. Die gegen den vormaligen Beklagten zu 1., einen russischen Staatsangehörigen, erhobene Klage ist noch vor Zustellung zurückgenommen worden. Ihm war für den Zeitraum vom 18.05.2001 bis 01.06,2001 bei der Beklagten zu 2) eine Haftpflichtversicherung für einen BMW des Baujahrs 1983 mit dem Ausfuhrkennzeichen erteilt worden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines am 16.03.1998 auf seine Namen zugelassenen Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX . Bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall hatte das Fahrzeug des Klägers mehrere Beschädigungen erlitten:

Erstmals am 17.06.1997 für den Verkehr zugelassen, war das Fahrzeug unter seinem ersten Halter am 28.11.1997 in einen Unfall verwickelt. Es entstanden Heck- und Frontschäden. Laut Gutachten des Sachverständigen vom 01.12.1997 hätte die sach- und fachgerechte Reparatur Kosten in Höhe von 36.040,46 DM verursacht.

Am 07.06.1998, nun seit etwa drei Monaten auf den Kläger zugelassen, war das Fahrzeug erneut in einen Verkehrsvorfall verwickelt. Dieser war Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Duisburg (3 0 263/98). Der damalige Sachverständige von der GmbH hatte erneut Heck- und Frontschäden zu besichtigen. Zum 09.06.1998 erstellte er ein Gutachten, das Reparaturkosten des Fahrzeugs in Höhe von 19.576,60 DM angab und dabei als Altschaden eine eingedrückte rechte vordere Tür benannte. Unter der Rubrik Vorschäden führte er aus: "äußerlich keine erkennbar". Gegenüber der damals beklagten Haftpflichtversicherung hatte der Kläger seinerzeit angegeben, dass keine vorherigen Unfallschäden vorhanden seien.

Am 23.01.1999 war das streitgegenständliche Kraftfahrzeug erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der daraufhin beauftragte Sachverständige begutachtete Schäden vor allem im rechten Frontbereich und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 16.869,18 DM. Als Vorschäden wurden "sach- und fachgerecht reparierter Schaden am rechten Vorderkotflügel und der rechten vorderen Türe" benannt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beglich den Schaden. Auf dem Fragebogen des Anspruchstellers, der an die Versicherung gesandt wurde, waren keine Vorschäden benannt worden.

Am 18.05.2001 km es zum hier streitigen Vorfall in Duisburg-Großenbaum. Der anschließend vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte erneut Heck- und Frontschäden am streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zu besichtigen und kam zu einem Kostenumfang für eine Reparatur von 19.349,29 DM. Unter Vorschäden wurde ein "komplett behobener Heckschaden" im Gutachten benannt. Eine Reparatur erfolgte nach dem Vorfall durch den Kläger nicht. Er verkaufte das Fahrzeug ca. 2 - 3 Wochen nach dem Vorfall in beschädigtem Zustand an eine Reparaturfirma, die das Fahrzeug dann nach Instandsetzung weiterverkaufte. Am 20.08.2001 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug .

Der Kläger behauptet, am 18.05.2001 gegen 22.40 Uhr habe ein Verkehrsunfall stattgefunden. Unfallgegner sei der Beklagte zu 1.) als Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen. Der Unfall habe sich ereignet, als der Beklagte zu 1) in die Innstraße einbiegen wollte. Dabei sei er, vermutlich wegen überhöhter Geschwindigkeit, in das linke Heck des stehenden Kraftfahrzeugs des Klägers geprallt. Dieses sei ordnungsgemäß auf der rechten Straßenseite geparkt gewesen. Durch die Kraft des Aufpralls sei das klägerische Fahrzeug nach vorn gegen das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben worden, das dem Vater des Klägers gehörte. Auch hier seien Schäden durch den Unfall entstanden. Der Kläger habe von dem Unfall zunächst nichts bemerkt, da er zum Unfallzeitpunkt im Hause seines Bruders gewesen sei. Später, als er gegen 23.15 Uhr zu seinem Auto gehen wollte, habe er dort Polizei gesehen und habe dann den Unfallgegner, der Russe ist und dessen Sprache er sprach, zur Polizeibehörde begleitet.

Der Kläger behauptet, dass sein Auto vorher schadensfrei gewesen sei bzw. dass alle Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden seien. Insbesondere habe er das Fahrzeug am 16.03.1998 schon in repariertem Zustand erworben. Nach den jeweiligen Unfällen seines Fahrzeuges habe er den beauftragten Sachverständigen stets alle Vorschäden benannt. Er habe dann stets die Unfallschäden des Fahrzeugs entsprechend dieser Gutachten sach- und fachgerecht repariert. Den nach dem streitgegenständichen Unfall erworbenen Ersatzwagen habe er ab ca. 4 - 6 Wochen nach dem Unfall kostenlos genutzt, da es der Leasingwagen eines Arbeitskollegen gewesen sei.

Der Kläger behauptet, dass durch den streitgegenständlichen Unfall folgende Schadenspositionen entstanden seien:

Fahrzeugschaden laut Sachverständigengutachten 19.349,29 DM Sachverständigenkosten 1.358,00 DM
Minderwert 3.000,00 DM
Nutzungsausfallschaden 1.358,00 DM
Pauschale 50,00 DM
insgesamt 25.083,75 DM.

In Höhe der Sachverständigenkosten hat der Kläger seinen Anspruch an den Sachverständigen abgetreten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 12.146,91 ? (23.757,29 DM) nebst 8 % Zinsen seit dem 25.05.01 sowie an den Sachverständigen aufgrund der Abtretung vom 21.05.01 einen Betrag von 678,26 ? (1.326,56 DM) nebst 8 % Zinsen seit dem 25.05.01 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass keine Berührung zwischen den Fahrzeugen des Beklagten zu 1) und des Klägers stattgefunden habe. Es fehle an einer Korrespondenz der entsprechenden Schäden an den Fahrzeugen. Wenn doch eine Berührung stattgefunden habe, so sei dies kein Unfall gewesen, weil die Berührung gestellt worden sei und mit Absprache des Beklagten zu 1) erfolgte. Der Aufprallwinkel der Fahrzeuge lasse auf Vorsatz des Beklagten zu 1) schließen. Selbst wenn doch ein Unfall vorliegen würde, so könne der Kläger nicht die vollen Reparaturkosten verlangen, da das klägerische Fahrzeug erhebliche Vorschäden aufgewiesen habe, die nicht sach- und fachgerecht repariert worden seien. Es seien vielmehr nur optische Reparaturen vorgenommen worden. Der Kläger habe das Fahrzeug bereits von dem Voreigentümer in beschädigtem Zustand übernommen und habe es danach niemals fach- und sachgerecht repariert. Er habe nach jedem neuen Vorfall des Fahrzeugs den Sachverständigen über diese Vorschäden falsche Angaben gemacht.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 04.08.2004 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die mit Beweisbeschluss vom 03.07.2002 angeordnete Vernehmung des ursprünglichen Beklagten zu 1) als Zeuge im Rechtshilfeverkehr mit der Russischen Föderation ist wegen mehrmaligen Nichterscheinens des Zeugen nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 11.02.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 23.757,29 DM aus §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 u. 2 PfIVG, 823, 249 BGB besteht nicht, ebenso besteht kein Anspruch des Sachverständigen aus übergegangenem Recht in Höhe von 1.326,46 DM. Hier hat ( schon vor der Abtretung kein entsprechendes Recht des Klägers bestanden, das hätte abgetreten werden können.

Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die vom Kläger behauptete Kollision der beiden Fahrzeuge stattgefunden hat und ob es sich bejahendenfalls um einen verabredeten Unfall gehandelt hat.

Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die mit der Klage geltend gemachten und vom Privatgutachter festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche angebliche Unfallereignis zurückzuführen sind.

Wenn umstritten ist, ob durch einen Unfall ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so hat hierüber das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei befreit § 287 ZPO aber den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzungsgrundlagen, die die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten und diese erst ermöglichen, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt auch für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es hieran, so entfällt mangels Grundlage die Möglichkeit einer Schadensschätzung schlechthin (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1991 - 1 U 54/90 -, OLGR 1991, 16). Im vorliegenden Fall bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.05.2001 unfallunabhängige Altschäden berücksichtigt hat und dass der Aufwand für die Beseitigung dieser Schäden, die den Beklagten nicht zugerechnet werden können, Eingang in seine Instandsetzungskalkulation gefunden hat.

Will der Kläger als Inhaber eines unfallgeschädigten Fahrzeugs auf Gutachtenbasis die Kosten einer vollständigen Reparatur und Instandsetzung des Fahrzeugs als erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abrechnen, so muss er auch darlegen und nötigenfalls beweisen, dass sich das Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis ebenfalls in einem schadensfreien bzw. vollständig sach- und fachgerecht reparierten Zustand befunden hat (OLG Düsseldorf VersR 1993, 1123, 1124; OLG Hamburg MDR 2001, 1111). Dieser Darlegungslast hat der Kläger hier nicht genügt. Unstreitig hatte das streitgegenständliche Fahrzeug mindestens drei gravierende Vorschäden, womit es nicht mehr als schadensfrei zu bezeichnen war. Die sach- und fachgerechte Reparatur dieser Vorschäden hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig konnte der Kläger einen Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs darlegen, der eine zuverlässige Schadensschätzung gern. § 287 ZPO ermöglicht hätte, so dass keinerlei Möglichkeit besteht, einen eventuell zu ersetzenden Schaden zu bestimmen.

1.
Der Kläger räumt ein, dass sein Fahrzeug in drei vorherige Verkehrsvorfälle mit Schadensfolge verwickelt war. Es kann hier offen bleiben, inwieweit der Kläger das Fahrzeug nach dessen erstem Unfall vom 28.11.1997 in beschädigtem oder unbeschädigtem Zustand erworben hat und zu welchem Preis. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass sein Fahrzeug nach dem zweiten Schadensereignis vom 07.06.1998 je wieder einen sach- und fachgerecht reparierten Zustand erreicht hat. Einer solchen Darlegung hätte es aber zur Begründung seines Schadens bedurft, worauf er zu Recht von der Beklagten zu 2) mehrmals hingewiesen worden ist.

a)
Durch die Vorlage der Reparaturbestätigung der GmbH vom 29.06.1998 hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Eine sach- und fachgerechte Instandsetzung kann anhand einer ausführlichen Dokumentation der durchgeführten Arbeitsschritte dargelegt werden, die in ihrer Aussagekraft dem vorher erstellten Sachverständigengutachten zur Reparatur nahe kommt. Dies wird im allgemeinen eine detaillierte Reparaturrechnung einer Werkstatt sein, die die durchgeführten Arbeitsschritte sowie die erworbenen und eingebauten Ersatzteile aufführt. Auch eine Reparaturbestätigung, die die durchgeführten Reparaturmaßnahmen und die eingebauten Ersatzteile konkret dokumentiert und auflistet, kann diesen Anforderungen gerecht werden. Eine bloß pauschale Reparaturbestätigung hingegen kann eine detaillierte Aufstellung bzw. Rechnung über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht ersetzen (OLG Hamm NZV 2001, 349, 350). Die vom Kläger vorgelegte Reparaturbestätigung vom 29.06.1998 hat in diesem Sinne aber keinerlei Aussagekraft. Es wird weder von einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur gesprochen noch werden einzelne Reparaturmaßnahmen oder der Einbau bestimmter Ersatzteile dokumentiert. Es heißt in der pauschal formulierten Bestätigung nur, dass der Zustand des repariert vorgewiesenen Fahrzeugs "mit den anliegenden 3 Farblichtbildern" bestätigt wird (BI. 133 GA). Inwieweit damit die Kontrolle der Reparaturvornahme über eine bloß äußerliche Sichtkontrolle hinausgegangen ist, ergibt sich aus der Bestätigung nicht. Eine sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur kann mit dieser pauschalen Bestätigung jedenfalls nicht dargelegt werden.

b)
Die sach- und fachgerechte Instandsetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. April 1999 im Verfahren 3 0 263/98 festgestellt worden. Das Urteil hat zwar die Berechtigung des Klägers ausgesprochen, auf Gutachtenbasis den Preis einer werkstattmäßigen Reparatur abzurechnen, selbst wenn er die Reparatur anschließend nur privat ausführen lässt (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 22.01.02, BI. 65 GA). Es hat die Qualität einer eventuell vorgenommenen Reparatur aber nicht bewertet. Es hat vielmehr die private Reparatur als ein "Weniger" zur werkstattmäßigen Reparatur bezeichnet, nicht aber eine eventuell vorgenommene Reparatur als sach- und fachgerecht festgestellt.

c)
Kann der Kläger damit schon nicht hinreichend darlegen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur des Heck- und Frontschadens nach dem Schadensvorfall vom 07.06.1998, seinem ersten Schadensereignis als Halter, erfolgt ist, so trägt er zu einer eventuellen Reparatur des seitlichen Frontschadens aus seinem zweiten Verkehrsvorfall vom 23.01.1999 gar nichts vor. Es wurden weder Werkstattrechnungen, Reparaturbestätigungen, noch Rechnungen beschaffter Ersatzteile, noch sonstige Dokumentationen einer erfolgten Instandsetzung vorgelegt. Die vom Kläger behauptete Geringfügigkeit der in diesem Vorfall aufgetretenen Schäden, die "durch Lackierungsarbeiten weitgehend behoben werden konnten" (so Blatt 125 GA), wird schon dadurch widerlegt, dass der eingeschaltete Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.01.1999 Reparaturkosten in Höhe von 14.794,40 DM ermittelt hat, die auch damals von der Versicherung ausgezahlt worden sind. In welchem Ausmaß und in welcher Qualität daraufhin eine Reparatur erfolgt ist, ist vom Kläger überhaupt nicht dargelegt worden.

d)
Auch der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. konnte, selbst unter der Annahme durchgeführter Reparaturen im Allgemeinen, nicht feststellen, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis qualitativ sach- und fachgerecht repariert war (Seite 19 und 30 des Gutachtens, Blatt 333 und 334 GA). Damit konnte der Kläger auch auf diesem Wege seinen Anspruch nicht begründen. Der gerichtiche Sachverständige kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass einzelne der vom Sachverständigen für den streitgegenständlichen Vorfall begutachteten Schäden, nämlich die frontseitig links festgestellten Schäden, nicht aus dem vom Kläger dargelegten Schadenshergang heraus erklärt werden können und daher mit Wahrscheinlichkeit von früheren Unfallereignissen stammen (Seite 18 f des Gutachtens, Blatt 332 f GA). Damit kann endgültig nicht mehr bestimmt werden, in welchem qualitativen Reparaturzustand sich das klägerische Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Ereignis befunden hat, inwieweit daher auch manche der aufgetretenen Schäden in ihrem Auswirkungen erst durch den mangelnden qualitativen Vorzustand des Fahrzeugs entstanden sind.

2.
Hat damit der Kläger den sach -und fachgerecht reparierten Zustand seines Fahrzeugs vor dem Schadensereignis nicht dargelegt, so hat auch das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen für den vorliegenden Schadensfall keine Aussagekraft und kann nicht als Grundlage für den Inhalt eines eventuellen Schadensersatzanspruches dienen. Der Sachverständige ist bei Erstellung seines Gutachtens ersichtlich von einem komplett beseitigten, d. h. sach- und fachgerecht reparierten Vorschaden im Heck sowie einer sonstigen Vorschadensfreiheit des Fahrzeugs ausgegangen und hat daher die Kosten zur erneuten Herstellung dieses qualitativen Reparaturzustandes ermittelt. Dieser Reparaturaufwand kann aber, wie beschrieben, nicht Inhalt eines eventuellen Schadensersatzanspruches des Klägers sein, da ein solcher sach- und fachgerecht reparierter Vorzustand nicht vorhanden war und der Kläger dessen Herstellung damit nicht verlangen kann. Er kann daher nicht die im Gutachten vom 25.05.2001 ermittelten 19.349,29 DM als Reparaturkosten abrechnen.

Ebenso wenig kann der Kläger die Kosten für die Erstellung des Gutachtens selbst in Höhe von 1.326,46 DM verlangen. Auch diese Kosten waren für die Schadensbeseitigung nicht erforderlich. Lässt sich - wie hier - kein ersatzfähiger Schaden feststellen, so kann nicht angenommen werden, dass die Einholung eines Gutachtens zur Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1991, a.a.O.). Das gleiche gilt von der Auslagenpauschale.

3.
Ein zu ersetzender Schaden des Klägers kann auch nicht richterlich geschätzt werden (§ 287 ZPO). § 287 ZPO entbindet den Kläger als Geschädigten nicht von der Obliegenheit, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzungsunterlagen für das Vorhandensein und die Höhe des Schadens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Düsseldorf a.a.O.; VersR 1993, 1123, 1124): Damit hätte der Kläger wenigstens Anhaltspunkte für den qualitativen Reparaturzustand des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Ereignis darlegen müssen, die als Schätzgrundlage hätten dienen können. Eine solche Darlegung des qualitativen Reparaturzustandes des Fahrzeugs vor dem Schadensereignis als Schätzgrundlage ist aber nicht erfolgt. Es ist bereits ausgeführt worden, dass der qualitative Zustand des klägerischen Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Verkehrsvorfall nicht mehr bestimmt werden kann. Es ist nicht klar, welche Vorschäden zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls noch bestanden haben bzw. inwieweit diese Vorschäden oder unsachgemäß durchgeführte Reparaturen den Schadensverlauf des streitgegenständlichen Vorfalls beeinflusst und eventuell begünstigt haben können. All diese Unsicherheiten stehen der Möglichkeit einer gerichtlichen Schadensschätzung, auch außerhalb des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen, entgegen.

4.
Ein Minderwert von 3.000,00 DM kann ebenfalls nicht als Schadensposition verlangt werden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht, kann dieser bei einem derart vorgeschädigten Fahrzeug jedenfalls nicht auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes in dieser Höhe gerichtet sein. Dementsprechend hatte schon das Landgericht Duisburg im Verfahren 3 0 263/98 bei geringeren vorhandenen Vorschäden eine Wertminderung ausgeschlossen.

5.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls in Höhe von 1.358,00 DM. Der Nutzungsausfall dient der Kompensation für das unerfüllte Nutzungsinteresse am Kraftfahrzeug. Er setzt eine fühlbare Beeinträchtigung dieses Interesses, d. h. eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen voraus (BGH NJW 1985,2471; Heinrichs in: Palandt, 63. Auflage 2004, Vorb. zu § 249 BGB Rn. 22; Wenker, VersR 2000, 1082). Dieser ernsthafte Nutzungswille, für den der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wird im allgemeinen durch die baldige Reparatur des Fahrzeuges bzw. durch die baldige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dokumentiert. Trotz mehrfacher Hinweise des Beklagten zu 2) hat der Kläger diesen Nutzungswillen nicht schlüssig darlegen können. Nach seinem eigenen Vortrag ist das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zwei bis drei Wochen nach dem Unfall unrepariert veräußert worden. Damit war eine Nutzung dieses Kraftfahrzeuges nach dem Verkehrsvorfall gar nicht mehr beabsichtigt. Durch einen solchen dauernden Reparaturverzicht entfällt im allgemeinen der Anspruch auf Nutzungsausfall, es sei denn, dass sich der weiter bestehende Nutzungswille aus der baldigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ergibt (Heinrichs a.a.O.; BGH NJW 1976, 1398, 1398, OLG Hamm NJW-RR 1995, 1230). Eine solche alsbaldige Ersatzbeschaffung kann aber nicht in einem Fahrzeug gesehen werden, dass der Kläger erst mehrere Wochen nach dem Unfall zu nutzen beginnt, nach seinen eigenen Angaben etwa 4 bis 6 Wochen nach dem Verkehrsvorfall, und erst am 20.08.2001, d. h. drei Monate nach dem Unfall, erworben hat. Selbst wenn man den Ersatz des Nutzungsausfallschadens an sich für gerechtfertigt hielte, so ist jedenfalls dessen Höhe nicht schlüssig dargelegt worden. Die Einstufung des geschädigten Fahrzeugs in die Nutzungsentschädigungsgruppe der anerkannten Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch hängt wesentlich vom Vorzustand des Fahrzeugs ab (Rixecker in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage 2004, Kap. 3 Rn. 93), insbesondere wesentlich von dessen Erhaltungszustand und dessen vorherigen Mängeln.

Dieser qualitative Vorzustand des Fahrzeugs ist aber, wie ausgeführt, vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden und kann auch durch Schätzung nicht bestimmt werden. Die Einstufung des Sachverständigen, der ersichtlich von einem objektiv nicht gegebenen Vorzustand ausgegangen ist, kann deswegen für die Bemessung eines eventuellen Nutzungsausfallschadens nicht zu Grunde gelegt werden. Für eine andere Einstufung ist vom Kläger nichts vorgetragen worden, so dass der Nutzungsausfall auch der Höhe nach nicht bestimmt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 12.825,12 ? (25.083,75 DM).

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB § 287 ZPO

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