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15.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060427

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 05.01.2006 – 14 W 823/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 14 W 823/05
12 T 109/05 Landgericht Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in Sachen XXX

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

G r ü n d e:

1. Den Prozessvertretern der Klägerin waren in einem Zivilrechtsstreit durch das mit der Sache befasste Amtsgericht antragsgemäß Ermittlungsakten übersandt worden. Dafür wurden auf der Grundlage von Nr. 9003 GKG-KV 12 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Kostenansatz hat die Klägerin im Umfang von 1,44 Euro mit der Erinnerung angegriffen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Akten von ihren Prozessvertretern auf eigene Kosten an das Gericht zurückgesandt wurden und dabei ein entsprechender Portoaufwand anfiel.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung abschlägig beschieden. Die dagegen eröffnete Beschwerde an das Landgericht ist nicht durchgedrungen, so dass die Klägerin nunmehr weitere Beschwerde eingelegt hat.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig, nachdem das Landgericht gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG -wie das zuvor bereits das Amtsgericht in Anwendung von § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG getan hatte- die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage bejaht hat. In der Sache hat es im Ergebnis keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenansatz von 12 Euro ist nicht zu beanstanden. Er wird in voller Höhe von der Regelung der §§ 9, 28 GKG, Nr. 9003 GKG-KV getragen. Es handelt sich um einen Festbetrag, der keinen Modifikationen unterliegt. Parallele Vorschriften finden sich in § 107 Abs. 5 OWiG (vgl. dazu AG Brandenburg JurBüro 2005, 316) und in § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO.

Nach Nr. 9003 GKG-KV werden die gesamten Aufwendungen, die auf Seiten der Justiz durch eine Aktenversendung entstehen, pauschal entgolten. Dabei sind seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, abweichend von der Vorgängerreglung, die Kosten sowohl der Hin- als auch der Rücksendung der Akten im Sinne eines einheitlichen Geschehens erfasst worden. Nicht zuletzt mit Rücksicht darauf ist nunmehr anstelle von ursprünglich 8 Euro ein Betrag von 12 Euro veranschlagt worden.

Es liegt im Wesen dieser Pauschalregelung, dass der tatsächliche Aufwand, der der Justiz im Einzelfall entsteht, keine Rolle spielt. Erweist sich eine Sendung als besonders kostenträchtig, rechtfertigt das ebenso wenig einen höheren Ansatz, wie umgekehrt ein kostengünstiger Versand zu einer Ermäßigung führt. Gleichermaßen unerheblich ist, ob die Justiz die Versendung der Akten lediglich in eine Richtung übernimmt oder ob sie gleichermaßen für die Rücksendung sorgt. Deshalb kann der Umstand, dass sie vorliegend nicht damit befasst war, die Ermittlungsakten an das Amtsgericht zurückzuschicken, den streitigen Kostenansatz nicht beeinflussen. Un-erheblich ist weiterhin, dass insoweit kein Freiumschlag bereit gestellt wurde, auch wenn die Justiz dazu im Hinblick auf die klare Fassung von Nr. 9003 GKG-KV gehalten gewesen wäre, um zu vermeiden, dass die Akten -für sie kostenträchtig- unfrei zurückgeschickt wurden.

Der Kostenansatz lässt sich auch nicht mittelbar dadurch in Frage stellen, dass, wie dies die Beschwerde hilfsweise anstrebt, den Prozessvertretern der Klägerin wegen des von ihnen aufgewandten Portos von 1,44 Euro im Gegenzug ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse zugebilligt wird. Nr. 7001 RVG-VV, auf den insoweit abgehoben wird, gibt dafür keine Grundlage. Die Bestimmung erlaubt lediglich, dass ein Anwalt seine Partei entsprechend belastet, soweit er nicht von Nr. 7002 RVG-VV Gebrauch macht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 9003 KV GKG; § 107 Abs. 5 OWiG

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