Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060297

Arbeitsgericht Hagen: Beschluss vom 14.10.2005 – 4 Ca 3354/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hagen
Beschluss

In dem Rechtsstreit
XXX
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagter

Prozessbevollmächtigte:
XXX


hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen in der Sitzung am 14.10.2005 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Mareck als Vorsitzenden LV. und die ehrenamtlichen Richter Fröhlich und Bischoff

beschlossen:

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Hagen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten, der Chefarzt XXX ist, auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit dem Wortlaut der Klageschrift. Im Zusammenhang hiermit streiten die Parteien vor allem darum, ob eine von der Ärztekammer XXX im Rahmen der Weiterbildungsordnung festgelegte Anzahl von Untersuchungen mit verschiedenen Hilfsmitteln, sowie eine vorgeschriebene Anzahl selbständig durchgeführter Eingriffe durch den Beklagten gegenüber der Klägerin im Rahmen des Zwischenzeugnisses zu bescheinigen ist.

Die Klägerin ist seit dem 01.12.1993, mit Unterbrechungen, als Assistenzärztin an der neurochirurgischen Abteilung XXX beschäftigt, deren Leiter (Chefarzt) der Beklagte ist.

Die Klägerin strebt die Weiterbildung auf dem Gebiet "Neurochirurgie" mit dem Ziel an, die Bezeichnung "Fachärztin für Neurochirurgie" zu erwerben.

Nach Abschnitt der Weiterbildungsordnung Gebiet 24. Neurochirurgie vom 03.12.1994/15.07.1999 in Verbindung mit den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung Gebiet 24. Neurochirurgie. vom Dezember 1996, wegen deren genauen Inhaltes auf Blatt 8 bis 17 der Akten Bezug genommen wird, ist es unter anderem zur Anerkennung der Weiterbildung erforderlich, dass entsprechende ärztliche Tätigkeiten nach Ziffer 1. und 2. der Richtlinien nachgewiesen werden, wobei dieser Nachweis durch ein Zeugnis des ausbildungsberechtigten Arztes, im vorliegenden Fall des Beklagten, zu erbringen ist.

Unter dem 10.09.2003 erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zwischenzeugnis, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 18 bis 20 der Akten Bezug genommen wird. Dieses enthält hinsichtlich
der Anzahl der konkret von der Klägerin durchgeführten. Eingriffe keine Zahlenangaben. Hierauf wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2003, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 25 bis 27 der Akten Bezug genommen wird, hin. Wegen der Richtzahlen oder Weiterbildungsinhalte, die nachzuweisen sind, wird auf die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung für das Gebiet 24. der Neurochirurgie, entsprechend Blatt 14 bis 16 der Akten, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.01.2004 wies der Beklagte darauf hin, nur für 3 Jahre eine Weiterbildungsbefugnis zu haben. Darüber hinaus könne er die von der Klägerin gewünschten Zahlenangaben nicht bestätigen, da diese nicht nachgewiesen seien.

Mit Schreiben vom 12.01.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 58 und 59 der Akten Bezug genommen wird, monierte die Ärztekammer das Zeugnis des Beklagten weise keinen differenzierten OP-Katalog aus und sei daher als Nachweis für die Weiterbildung der Klägerin nicht tauglich.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte als bestellter Ausbilder sei aufgrund der Richtlinien verpflichtet, ihr ein hinsichtlich der Eingriffs- und Untersuchungszahlen differenziertes Zeugnis zu erteilen. Gemäß § 11 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer XXX ist vom ausbildungsberechtigten Arzt ein Zeugnis zu erstellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Es müssen darüber hinaus Angaben über die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen und die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse in dem Zeugnis aufgeführt sein.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2005 den Antrag aus der Klageschrift vom 28.01.2004, entsprechend Blatt 2 bis 5 der Akten, gestellt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er rügt die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten und verweist darauf, § 11 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer XXX sei eine öffentlich rechtliche Verpflichtung. Die Passivlegitimation des Beklagten zur Ausstellung des von der Klägerin begehrten Zeugnisses, das auch Angaben zum Führungs- und Sozialverhalten enthalte, fehle überdies. Ein Nachweis über die von der Klägerin begehrte Anzahl von Untersuchungen und durchgeführten Eingriffszahlen liege nicht vor. Auch nach dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Material, das diese unter dem 09.05.2005 an den Beklagten weitergeleitet habe, ergäben sich gerade nicht die von der Klägerin begehrten Fallzahlen. Der Beklagte weist insofern darauf hin, an die Wahrheitspflicht als Ausbilder gebunden zu sein und verweist hinsichtlich der Anzahl der Untersuchungen und Operationen der Klägerin auf die von ihm vorgelegten Zahlen mit Schriftsatz vom 02.03.2004, Blatt 36 der Akten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Der Rechtsstreit war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a GVG von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen, da die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist und es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien im Sinne des § 40 Abs. 1 VWGO handelt.

Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1, Nr. 3 a ArbGG, da es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt.

Der Beklagte ist zwar ausbildender Arzt und Chefarzt der Chirurgie, hingegen nicht Arbeitgeber der Klägerin. Arbeitgeberin der Klägerin ist vielmehr das Gemeinschaftskrankenhaus XXX.

Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit handelt es sich auch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1, Nr. 9 ArbGG, für die eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bestände.

Vielmehr ist die Verpflichtung, ein Ausbildungszeugnis zu erteilen, die allein gegenüber dem
Beklagten zugunsten der Klägerin besteht, eine öffentlich rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VWGO.

Die Klägerin kann die von ihr begehrte Rechtsfolge, nämlich die Bestätigung einer bestimmten Anzahl von Operationen, Eingriffen und Untersuchungen, wie diese in der Weiterbildungsordnung für das Gebiet 24. Neurochirurgie der Ärztekammer XXX vorgeschrieben sind, um die Weiterbildung auf dem Gebiet der Neurochirurgie mit dem Ziel der Erlangung einer Facharztbezeichnung zu erwerben, nur auf § 11 der Weiterbildungsordnung stützen.

Soweit es der Klägerin um einen Ausbildungsnachweis, der allein zwischen den Parteien streitig ist, geht, hat sie gegenüber dem Beklagten als bestellten Ausbilder einen Anspruch auf Erteilung dieses Nachweises. Damit ist § 11 der Weiterbildungsordnung, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, eine öffentlich rechtliche Anspruchsgrundlage, da dem Beklagten die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe als Ausbilder übertragen ist. Der Beklagte hat sich bei der Ärztekammer als Ausbilder bestellen lassen und nimmt als solcher Verwaltungsaufgaben wahr, worüber zwischen den Parteien dem Grunde nach auch kein Streit besteht.

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte der Klägerin die darüber hinaus in ihrem Zeugnisentwurf enthaltenen Beurteilungen über ihr Sozialverhalten, ihre Leistungswilligkeit und ähnliches bescheinigen kann und muss, ist der Streit zwischen den Parteien hinsichtlich der Zeugniserteilung auf die Frage beschränkt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Eingriffe, Untersuchungen selbstständig und in anderer Form vorgenommen hat.

Hierüber allein kann der Beklagte von der Klägerin im Rahmen der Zeugniserteilungspflicht als von der Ärztekammer XXX bestellter Ausbilder in Anspruch genommen werden.

Daneben besteht hinsichtlich der Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis ein Zeugniserteilungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Krankenhausträger, der gegenüber diesem gegebenenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen ist. Dieser privat rechtliche Anspruch hat hingegen nichts mit dem auf öffentlich rechtlichen Grundlagen gestützten Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagtem auf Erteilung eines detaillierten Ausbildungszeugnisses zu tun.

Allein diesen verfolgt die Klägerin in dem- hier vorliegenden Rechtsstreit, der daher an das örtlich und dem Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen war.

RechtsgebietArbeitsrechtVorschriftenWeiterbildungsordnung, ArbGG, VWGO, GVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr