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01.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060272

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.08.2004 – 22 U 135/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit XXX

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom .16. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####, den Richter am Oberlandesgericht #### und die Richterin am Amtsgericht Dr. #### für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der Architekt ist, Schadensersatz, da sein Haus nicht mit einer Absicherung gegen drückendes Wasser versehen wurde.
Im Jahre 1993 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung und Durchführung eines Einfamilienhausbaues auf dem Grundstück ####. Die Auftragserteilung erfolgte mündlich. Der Kläger persönlich erhielt vor Baubeginn unter dem 17.6.1993 ein Schreiben der R#### AG, das u.a. folgende Hinweise enthält:

?Da Ihr Grundstück außerdem in einem Gebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Tagesoberfläche ansteht, sind die Normen der DIN 18195 ?Bauwerksabdichtungen?, und hier insbesondere die Blätter 4 bis 6 ?Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit, ?Abdichtungen gegen drückendes Wasser? und ?Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser? zu beachten, auch wenn während der Bauzeit der Grundwasserspiegel unterhalb der Baugrubensohle liegt. Der Grundwasserstand kann durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein und ein zukünftiger Wiederanstieg ist bei den Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen.?

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der R#### AG (Bl. 50 f . d. GA) Bezug genommen.

Am 1.7.1993 leitete der Beklagte dem Kläger eine Rechnung über eine Bodenuntersuchung zu (Bl. 21 d.A.). Diese bezieht sich auf ein von einer Firma L#### erstelltes Bohrdiagramm (Bl. 96 f d.A.). Ein Bodengutachten holte der Beklagte nicht ein.

Im November 1994 zog der Kläger in das unter Mitwirkung des Beklagten errichtete Haus ein. Unter dem 6.5.1995 erstellte der Beklagte seine Rechnung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 59 d.A.). Diese Rechnung glich der Kläger im Juni 1995 aus.
Nachdem im Jahre 2000 in der naheliegenden Gemeinde K#### Grundwasserschäden eingetreten waren, wandte sich der Kläger an das Staatliche Umweltamt Kr#### und erbat eine Auskunft zu den Grundwasserständen für sein Grundstück. Dieses teilte ihm unter dem 4.9.2000 mit, der höchste gemessene Grundwasserstand betrage 44,50 m ü.N. (Bl. 26 d. GA). In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung über eine Interpolation der Angaben der nächstgelegenen Messstellen erfolgt sei und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen könne. Eine später von dem Beklagten eingeholte und im Berufungsverfahren vorgelegte Auskunft mit Datum vom 9.9.2002 gibt als Grundwasserhöchststand den Wert von 44,30 m ü. NN an (Bl. 367 d. GA).

Das Grundstück des Klägers liegt am Kanaldeckel auf einer Höhe von 45,09 m über NN; die Kellersohle liegt auf 43 m über NN. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 25.10.2000 an den Beklagten, dass unter diesen Umständen eine Sicherung gegen drückendes Wasser erforderlich gewesen sei. Der Beklagte antwortete am 22.11.2000, nach einem Bodengutachten seien die damaligen Grundwasserstände und der in Zukunft zu erwartende Höchststand berücksichtigt gewesen. Nach mehrmaliger Anforderung dieses Bodengutachtens durch den Kläger übersandte der Beklagte am 20.2.2001 ein aus dem Jahre 1989 datierendes Bohrdiagramm für ein anderes Grundstück in A#### (Bl. 36 d.A.). Unter dem 19.4.2001 ließ der Beklagte durch seine Haftpflichtversicherung mitteilen, etwaige Ansprüche seien verjährt. Die Klage ist am 5.10.2001 beim Landgericht Mönchengladbach eingegangen.

Bei dem Grundstück des Klägers ist es bisher nicht zu Grundwasserschäden oder Wassereinbrüchen gekommen.

Der Beklagte prüfte am 23.12.1994 die Rechnung einer Firma B#### GmbH, die Nachbesserungsarbeiten an dem klägerischen Grundstück zum Gegenstand hat. Die Firma führte Nachbesserungsarbeiten am Gewerk des Rohbauunternehmers aus, der insolvent geworden war. Der Beklagte veranlasste und überwachte die Arbeiten. Mit Schreiben vom 8.3.1995 nahm er zu Mängeln im Bereich Heizung/Schornstein Stellung.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Schreiben der R#### AG vom 17.6.1993 dem Beklagten vorgelegt und auf der Einholung eines Bodengutachtens bestanden. Im übrigen hätte der Beklagte aus früheren Bauvorhaben die Grundwasserverhältnisse und auch das Schreiben der Firma R#### kennen müssen. Er hat behauptet, angesichts der Lage seines Grundstückes hätte sein Bauvorhaben mit einer Sicherung gegen drückendes Wasser geplant werden müssen. Eine Nachbesserung sei nun nicht mehr möglich, weshalb bei einer Veräußerung ein Minderwert von ca. 150.000,-- DM zu erwarten sei. Bei der Errichtung einer weißen Wanne von vorneherein wären dagegen allenfalls Mehrkosten von 5.000,-- DM angefallen. Er hat behauptet, der Beklagte sei mit sämtlichen Leistungsphasen, auch der Leistungsphase 9, betraut gewesen. Er ist der Ansicht gewesen, deshalb beginne die Verjährung der Ansprüche gegen ihn erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Handwerker, also frühestens im Jahre 1999. Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, der Beklagte habe arglistig gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch eingetreten ist und noch eintreten wird, dass der Beklagte das Bauvorhaben des Klägers auf dein Grundstück G#### ohne Schutz gegen drückendes Wasser geplant und gebaut hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass das Objekt des Klägers grundwassergefährdet sei. Maßnahmen zu einer entsprechenden Abwehr, wie der Errichtung des Objekts in ?weißer Wanne? habe es deshalb nicht bedurft. Im Übrigen genüge das eingeholte Bohrdiagramm der Firma L#### über die Bodenprobe zur Ermittlung der Grundwassergefährdung.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.2.2002 (Bl. 107 ff. d. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen B#### vom 30.07.2002 (Bl. 115 ff d.A.) und 09.01.2003 (Bl. 207 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat den Sachverständigen in der Sitzung vom 24.7.2003 mündlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.7.2003 (Bl. 251 ff d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit Urteil vom 25.9.2003 (Bl. 258 d. GA), hinsichtlich des Tatbestandes berichtigt durch Beschluss vom 6.11.2003 (Bl. 267 ff. d. GA), stattgegeben. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil nebst Berichtigungsbeschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis für diese Klage bestehe, da eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem geringeren Wert als dem verkehrsüblichen möglich sei.

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB zustehe. Die Planung des Beklagten sei mangelhaft gewesen, da sie die Errichtung des klägerischen Hauses ohne Sicherung gegen drückendes Wasser vorgesehen habe. Entsprechend dieser Planung sei das Gebäude errichtet worden, so dass die mangelhafte Planung sich im Bauwerk ausgewirkt habe.

Eine Sicherung gegen drückendes Wasser wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen B#### erforderlich gewesen. Dieser habe in seinem Gutachten vom 30.7.2002 ausgeführt, aufgrund der Bescheinigung des staatlichen Umweltamtes Kr#### sei der höchste je gemessene Grundwasserstand 44,5 m über NN. Die Parteien hätten sich im Ortstermin darauf geeinigt, von diesem Wert auszugehen, um die Kosten eines zusätzlichen hydrologischen Gutachtens einzusparen. Die Oberkante des Kellerfußbodens liege dagegen angesichts der Zeichnungen des Beklagten auf 43,19 m über NN. Damit liege die Oberkante des Kellerfußbodens 1,31 m unter dem Höchstgrundwasserstand, so dass eine Sicherung gegen drückendes Wasser erforderlich gewesen sei. Die Parteien hätten gegen die Feststellurigen des Sachverständigen keine Einwände mehr erhoben. Insbesondere habe der Beklagte sein Einverständnis mit der Verwertung der Auskunft des staatlichen Umweltamtes Kr#### erklärt. Er habe zwar angekündigt, sich durch Einholung einer eigenen Auskunft nochmals zu vergewissern, ob dieser Grundwasserspiegel auch 1993 schon gemessen worden sein, eine anderslautende Auskunft habe er jedoch nicht eingereicht. Nachdem er den Punkt selbst als gegenstandslos bezeichnet habe, sei er mit entsprechenden Einwänden ausgeschlossen.

Das Unterlassen der Planung einer Absicherung gegen drückendes Wasser sei ein kardinaler Planungsfehler. Die Bodenprobe ersetze ein Bodengutachten in keiner Weise. Der Beklagte habe nicht einmal die allgemein erhältliche Auskunft des staatlichen Umweltamtes berücksichtigt, so dass die vorgenommene Planung der gebotenen Planung in keiner Weise genügt habe.

Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der auch nicht aufgrund einer Vorteilsausgleichung entfalle. Die Kosten für die nachträgliche Errichtung einer weißen Wanne seien weit höher als die, die entstanden wären, wenn sie von vorneherein geplant worden wäre. Grob kalkuliert sei der Schaden unter Berücksichtigung der Minderwerte für den Flächenverlust sowie der Ersparnisse beim Bau des Objektes mit einem Betrag von 94.700 ? zu bemessen.

Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedürfe es nicht, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.7.2001 und mit der Klageerwiderung seine Einstandspflicht für Mängel abgelehnt habe.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die Verjährungsregel des § 638 BGB greife nicht ein, da dem Beklagten arglistiges Verhalten zur Last falle. Der Anspruch des Klägers verjähre daher nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren. Für Arglist genüge es, wenn ein Architekt ihm bekannte Mängel verschweige, obwohl ihm bewusst sei, dass diese auf die Abnahmeentscheidung Einfluss haben. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Düsseldorfs (OLG Düsseldorf; OLG Report 2001; 528) die Ansicht vertreten, die Herbeiführung der Abnahme, hier des Einzugs des Klägers, in Kenntnis der unzureichenden Feuchtigkeitssicherung stelle eine arglistige Täuschung dar. Als Architekt habe er wissen müssen, dass die einschlägige DIN-Norm die Ermittlung des höchsten je gemessenen Grundwasserspiegels vorsehe. Dennoch habe der Beklagte diesen nicht ermittelt und nicht nur die gebotene Einholung eines Bodengutachtens, sondern sogar die Einholung einer Auskunft hierüber unterlassen. Er habe den Grundwasserstand in keiner Weise geprüft und dies auch gewusst. Hierüber hätte er den Kläger aufklären müssen. Im übrigen habe der Beklagte dem Kläger sogar eine Rechnung über eine Bodenprobe zugesandt. Dies habe der Kläger als Laie nur dergestalt verstehen können, dass eine für die Planung hinreichende Prüfung der Boden- und damit auch Grundwasserverhältnisse vorgenommen worden sei. Damit habe der Beklagte vorgespiegelt, diese Prüfung vorgenommen zu haben.

Gegen dieses dem Beklagten am 30.9.2003 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.10.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.1.2004 und nochmaliger Verlängerung bis zum 1.2.2004 hat er die Berufung mit einem am Montag, den 2.2.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. sei zum Zeitpunkt der Verjährung abgelaufen gewesen. Seine Architektenleistung sei mit der Bezahlung der Rechnung im Juni 1995 abgenommen gewesen; es habe sich hierbei um seine Schlussrechnung gehandelt. Er behauptet weiter, die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI sei nicht beauftragt gewesen. Ein arglistiges Verhalten liege nicht vor; so dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht zum Tragen komme. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Haus nunmehr seit bald 10 Jähren trocken sei und es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich dies ändern könne.

DIN-Normen, die die Ermittlung des höchsten je gemessenen Grundwasserspiegels vorsehen würden, seien nicht vorhanden. Das Landgericht habe auch unzutreffend angenommen, der Beklagte habe den Grundwasserstand nicht geprüft. Aus dem vorgelegten Bohrdiagramm ergebe sieh, dass die Fa. L#### am 12.5.93 festgestellt habe, dass der Grundwasserstand 4,25 m unter der Geländeoberkante liege. Dieser Grundwasserstand sei unverändert vorhanden; eine Veränderung sei nicht zu erwarten. Der Beklagte sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser nicht erforderlich sei. Weder das Landgericht noch der Sachverständige hätten sich allein auf die Auskunft des STUA Kr#### stützen dürfen, da diese nicht ausreichend auf die tatsächlichen Verhältnisse abstelle. Dies zeige sich auch daran, dass bei Richtigkeit der Bescheinigung unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schreibens vom 11.6.2001 und der Feststellungen des Sachverständigen im Jahre 1996 eine Kellerüberflutung hätte vorliegen müssen.

Auch soweit eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich sein sollte, liege Arglist nicht vor. Das Landgericht habe verkannt, dass er nicht gewusst habe, dass seine Maßnahmen zur sicheren Feststellung des Grundwasserstandes unzureichend seien. Er habe keinen Täuschungswillen gehabt.

Eine Täuschung liege insbesondere auch nicht in der Übersendung der Rechnung der Fa. L####. Diese sei unmittelbar an den Kläger gerichtet und von ihm - dem Beklagten - lediglich unverändert weitergegeben worden.

Dem Kläger sei weiter kein Schaden entstanden. Einschließlich des Zinseszinseffektes habe er - bezogen auf einen Zeitraum von 10 Jahren - bereits eine Ersparnis von 39.239,56 ? gehabt. Es sei nicht anzunehmen, dass bei einer etwaigen Veräußerung der Kläger noch einen finanziellen Verlust hinnehmen müsste. Zudem sei für eine zeitweilige Abführung drückenden Wassers eine Drainage ausreichend.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Das Landgericht habe zur Recht die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Objektbetreuung wahrgenommen habe und deshalb ein Ende der Verjährungsfrist frühestens im Jahre 2004 gegeben sei. Zu Recht sei das Landgericht von einer Arglist des Beklagten ausgegangen. Dieser habe eine Kardinalpflicht verletzt, seine Planung genüge nicht den Anforderungen, die hier eine Abdichtung gegen drückendes Wasser nötig machten. Der Beklagte hätte den höchsten Grundwasserstand seiner Planung zugrunde legen müssen. Mit Schriftsatz vom 14.7.2004 legt er eine - undatierte - Honoraraufstellung vor und behauptet hierzu, es handele sich dabei um die in der Rechnung vom 6.5.1995 angesprochene Aufstellung. Er ist der Ansicht, damit sei eine Vereinbarung auch der Leistungsphase 9 belegt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 2.2.2004 (Bl. 340 ff. d. GA), den Schriftsatz des Beklagten vom 8.7.2004 (Bl. 425 ff. d. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 1.4.2004 (Bl. 401 ff. d. GA) und den Schriftsatz des Klägers vom 14.7.2004 (Bl. 433 ff. d. GA) Bezug genommen.

B.

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Beklagte schuldet dem Grunde nach dem Kläger aus § 635 BGB a.F. Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers. Er war verpflichtet, in seine Planung eine Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser aufzunehmen (1). Sich hieraus ergebende Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt (2).

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Planung des Beklagten fehlerhaft ist.

a) Seine Planung hätte eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorsehen müssen, da ausweislich der Auskünfte des Staatlichen Umweltamtes Kr#### vom 4.9.2000 und vom 9.9.2002 Grundwasserstände erreicht werden können, die über der Kellersohle liegen. Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. Eine solche Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse bei Gebäudeplanungen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere in Gebieten mit relativ hohem Grundwasserstand zu den zentralen Aufgaben eines planenden Architekten. Er hat sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu verschaffen und seine Planung des Bauvorhabens, sofern nicht Besonderheiten vorliegen, nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, auszurichten (verg. die Urteile des Senats NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379). Der Beklagte hat gegen diese Planungsgrundsätze verstoßen. Er hat es unterlassen, Auskünfte über die Grundwasserstände des Baugrundstückes einzuholen, obwohl er hierzu als ortsansässiger Architekt im Hinblick auf die allgemeine Grundwassergefährdung des Gebietes besondere Veranlassung hatte. Die vorgenommene Bohruntersuchung genügt diesen Anforderungen erkennbar nicht. Sie dient zum einen in erster Linie der Baugrunduntersuchung, zum anderen kann durch sie nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstands erreicht werden. Sie ist ungeeignet, Aussagen über den höchsten Grundwasserstand für einen längeren Zeitraum zu ermöglichen (vergl. auch das Gutachten B#### vom 30.7.2002, Bl. 115, 130 d. GA).

Dass dem Beklagten ein Planungsfehler anzulasten ist und die Kellersohle nicht in tauglicher Weise gegen drückendes Grundwasser abgedichtet ist, steht angesichts der Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen B#### vom 30.7.2002 (Bl. 115, 118 d. GA) fest. Der Sachverständige hat für sein Gutachten die Auskunft des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft (STAWA) vom 5.9.00, nach der der höchste Grundwasserstand ca. 44,50 m ü.NN beträgt, zugrunde gelegt.

Den Einwendungen des Beklagten gegen die Zugrundelegung dieses maximalen Grundwasserstandes kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien sich darauf verständigt haben, diese Auskunft der Begutachtung zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten selbst (Bl. 118 d. GA), im übrigen aber auch aus dem weiteren Prozessverlauf. Insbesondere hat der Beklagte darauf verzichtet, die ihm bereits im Jahre 2002 vorliegende Auskunft der STAWA, aus der sich der leicht abweichende Wert von 44,30 m ü.NN ergibt, vorzulegen. Er ist nunmehr mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Bescheinigung ausgeschlossen. Im übrigen ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung ebenfalls die Notwendigkeit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser, da die Kellersohle auf 43 m über NN biegt. Damit wäre auch nach der Bescheinigung von 2002 eine Abdichtung gegen drückendes Wasser zwingend erforderlich gewesen. Die Abweichung von 20 cm lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die erhobenen Daten insgesamt unzuverlässig sind. Eine solche geringfügige Abweichung kann bereits dadurch erfolgen, dass im Verlauf von 2 Jahren neue Daten erhoben wurden öder vorhandene Daten anders bewertet werden.

Soweit der Beklagte Zweifel an der Verlässlichkeit der Ermittlung der Grundwasserhöchststände geäußert hat und ausgeführt hat, aus den Ergebnissen einer bestimmten Messstelle könnten keine Rückschlüsse auf die Grundwassergefährdung eines bestimmten Grundstückes gezogen werden, ist zu berücksichtigen, dass nur bei diesen Pegelbrunnen die Messungen über einen lange dauernden Zeitraum erfolgen. Eine ?grundstücksbezogene Messung? ist demgegenüber nicht möglich; denn es könnten dadurch allenfalls Erkenntnisse über den gegenwärtigen Stand getroffen werden. (vergl. Die Senatsentscheidung NJW-RR 1996, 1300 ff.) Angesichts der Unregelmäßigkeit der Grundwasserstände besagt auch die Trockenheit des Kellers in der Vergangenheit nicht, dass mit höheren Werten nicht mehr zu rechnen ist. Aus dem gleichen Grund ist bei den hier in Rede stehenden Grundwasserständen, die immerhin zumindest 1,30 m über der Kellersohle liegen können, ausgeschlossen, eine sichere Vorhersage dahingehend zu treffen, dass das Grundstück auch in der Zukunft nicht von erhöhten Grundwasserständen betroffen sein wird. Der Beklagte selbst hat nicht ausgeführt, dass es auf dem Grundstück hydrogeologische Besonderheiten gegeben hat, die einer grundsätzlichen Übertragbarkeit der Messstellenergebnisse entgegenstehen.

b) Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die nachträgliche Abdichtung gegen drückendes Wasser teurer ist, als diese von vorneherein zu planen und durchzuführen. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen B#### vom 30.7.2002 und vom 9.1.2003. Dieser hat für die Herstellung einer Innenwanne einen Betrag 78.518 ? zzgl. Architektenkosten i.H. von 11.778 ?, insgesamt damit einen Betrag von ca. 90.000 ? - ohne Minderwert für Nutzflächenverluste -ermittelt. Der Senat hat keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, der ihm als zuverlässig bekannt ist. Der Betrag entspricht in der Größenordnung den Kosten, die dem Senat aus anderen Verfahren für die nachträgliche Herstellung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser bekannt sind. Dabei kann der Kläger die Kosten einer ordnungsgemäßen Herstellung verlangen. Diese kann nicht durch die Anlage einer Drainage erreicht werden. Der Sachverständige hat, was im Hinblick auf den möglichen, die Kellersohle erheblich übersteigenden Grundwasserstand auch naheliegend ist, den Einbau einer Innenwanne als einzig erfolgsversprechende Lösung bezeichnet (vergl. Ergänzungsgutachten vom 9.1.2003, Bl. 208 ff. d. GA). Andere Verfahren, so das Schlemmen der Wände, sind mit der Gefahr von Undichtigkeiten bei kleinsten Rissbildungen belastet (vergl. die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 24.7.2003 vor dem Landgericht, Bl. 254 d. GA). Sie stellen daher, ebenso wie eine Drainage, keine brauchbaren, insbesondere zumutbaren Sanierungsalternativen dar.

Da der Kläger allein die Feststellungsklage erhoben hat, bedarf es keiner genauen Bezifferung der zu erwartenden Kosten. Ebenso kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und ersparte Zinskosten auf die Herstellungskosten zu berücksichtigen sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser, vom Beklagten mit 39.239,56 ? bezifferten Kosten (Bl. 358 d. GA) verbleibt ein erheblicher Schadensbetrag.

2. Die damit dem Grunde nach feststehende Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht verjährt.

a) Eine Verjährung der Forderung kommt bereits nur bei einer Beschränkung des Architektenvertrages auf die Leistungsphasen 1 - 8 in Betracht. Der Einzug des Klägers in das Objekt ist im November 1994 erfolgt, die Begleichung der letzten Architektenrechnung im Juni 1995. Damit wäre die Gewährleistungsfrist, die 5 Jahre beträgt, § 638 Abs. 1 BGB a. F, jedenfalls spätestens im Juni des Jahre 2000 abgelaufen gewesen und die Erhebung der Klage im Jahre 2001 nach der Verjährung der klägerischen Ansprüche erfolgt.

b) Die Vereinbarung allein der Leistungsphasen 1-8, unter Ausschluss der Leistungsphase 9, kann jedoch nicht festgestellt werden. Für diesen Umstand ist der Beklagte, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechend den allgemeinen Beweislastgrundsätzen hat der Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen (Palandt-Heinrichs, 63. A., Überl. v. § 194 Rn. 23).

Der Schuldner hat die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Beginn des Laufs der Verjährung ergeben (Müko, 4. A., § 194 BGB Rn. 19). Zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gehört vorliegend aber die Beschränkung des Architektenauftrages auf die Leistungsphasen 1-8, da nur dann die Verjährung mit der Abnahme des Objekts bzw. Rechnungserteilung beginnen kann.

Der Beklagte hat für die Beschränkung des Architektenauftrages keinen Beweis angeboten. Eine solche Vereinbarung ergibt sich nicht indiziell aus dem unstreitigen Sachverhalt, auch wenn der Beklagte bisher lediglich Tätigkeiten entfaltet hat, die (noch) der Leistungsphase 8 zuzuordnen sind.

a) Soweit der Beklagte entsprechend der vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung Becker vom 21.12.1994 diese Rechnung unter dem 23.12.1994 geprüft hat, können seine Arbeiten noch der Leistungsphase 8 zugerechnet werden. Die Arbeiten hatten ?die Behebung von Schäden und fehlerhafter Ausführung der Isolierarbeiten? im Bereich der Kelleraußenwände zum Gegenstand (Bl. 40 d. GA). Nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich um die Mängelbeseitigung von Fehlern des insolvent gewordenen Rohbauunternehmers. Die Mangelhaftigkeit war ?nach Abnahme der Leistungen des Rohbauunternehmers? (Bl. 15 d. GA) festgestellt worden, aber bereits im ?Frühjahr 1994? bekannt (Bl. 402 d. GA). Da die Insolvenz des Rohbauunternehmers Ende April eingetreten ist, wurde von dem Beklagten die Bauunternehmung Becker mit der Ersatzvornahme beauftragt. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die Vergabe der Arbeiten im Zusammenhang mit der Bauüberwachung erfolgte.

b) Gleiches gilt für das Schreiben des Beklagten vom 8.3.1995 (Bl. 45 d. GA). Der Beklagte hat auf ein Schreiben des Klägers vom 21.2.1995 (Bl. 42 d. GA) reagiert. Danach ist das Problem der Kondensation von Wasser im Schornstein bereits seit Dezember 1993, mithin deutlich vor dem Einzug, bekannt gewesen, so dass die Bearbeitung des Mangels in die Leistungsphase 8 fällt.

Für die Vereinbarung auch der Leistungsphase 9 spricht dagegen die Rechnung vom 6.5.1995. Die Rechnung ist nicht als Schlussrechnung bezeichnet. Dies steht im Einklang mit der - allerdings undatierten - Honoraraufstellung, die mit Schriftsatz vom 14.7.2004 vom Kläger vorgelegt wurde. Danach stellt das bisher bezahlte Honorar mit 30.000 DM nur einen Teil des Gesamthonorars von 40.636,03 DM dar, das zudem im Wesentlichen der Höhe nach einem Honorar für die Leistungsphasen 1-9, Zone III Mittelsatz, entspricht.

d) Aufgrund der äußeren Umstände steht daher nicht fest, dass die Parteien sich auf einen Architektenvertrag, der lediglich die Leistungsphasen 1-8 enthält, beschränkt haben. Es besteht regelmäßig weder eine Vermutung dahingehend, dass grundsätzlich sämtliche Leistungsphasen vereinbart werden, noch eine solche, dass dies nicht der Fall ist (vergl. BGH BauR 1980, 84, 85, OLG Düsseldorf BauR 1995, 733, Werner/Pastor, Bauprozess, 10.. A. Rn. 777). Bei Tätigkeiten, die auf die Durchführung des Bauvorhabens ausgerichtet sind, kann im Zweifel die Übertragung der Gesamtarchitektur nahe liegen (Werner/Pastor, Bauprozess, 10. A. Rn. 781). Insgesamt kann jedoch zumindest nicht festgestellt werden, dass eine Beschränkung des Architektenauftrages erfolgt ist. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der damit eine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bereits im November 1994 oder Juni 1995 nicht bewiesen hat.

3. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Ausgehend von dem (frühesten) Verjährungsbeginn bei Einzug des Klägers in das Objekt im November 1994, lief die Verjährungsfrist für die Handwerker im November 1999 ab. Damit tritt die Verjährung von Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten nicht vor November 2004 ein, so dass die Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor; die Revision zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf allgemeinen Beweislastgrundsätzen.

Streitwert für die Berufung: 61.355 ?

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB a.F. §§ 635, 638; HOAI § 15 Abs. 2 Leistungsphasen 8, 9

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