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15.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053533

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 10.10.2005 – S 2221 A - 37 - St II 2.08


Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens


OFD Frankfurt

Verfügung vom 10.10.2005 ? S 2221 A ? 37 St II 2.08

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Stpfl., in denen Gebühren z.B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.9.1989, BStBl. II 1990 S. 20 = DB 1990 S. 87) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den Sonderausgaben abzugsfähiger Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestands beträfen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z.B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Stpfl. verpflichtet ist.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige

Erstattet ein Stpfl. Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Stpfl. seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.7.1989, BStBl. II 1989 S. 967 = DB 1989 S. 2207) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

III. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung

Erklärt ein Stpfl. im Rahmen des StraBEG Einnahmen nach, gelten für die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten die unter Abschn. II zur Selbstanzeige dargestellten Grundsätze entsprechend mit folgender Abweichung:
Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stehen, handelt es sich zwar um Werbungskoten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen werden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen sind. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüg nach dem StraBEG (vgl. Rdn. 3.3.9 des Merkblatts zum StraBEG) können die tatsächlichen Kosten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Das Kausalprinzip durchbricht in diesem Fall das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

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