Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053504

Landgericht Hamburg: Urteil vom 16.09.2005 – 306 O 156/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hamburg

Urteil

Geschäfts-Nr. 306 O 156/05

In der Sache XXX

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2005 durch die Richterin XXX als Einzelrichterin

für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 770.- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.10.2004 gegen 23.15h im Lentersweg in Hamburg ereignete. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW übersah beim Ausparken das klägerische Taxi und fuhr in dessen rechte Seite. Sowohl der Unfallhergang als auch die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig.

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein (Anlage K 1). Danach betrugen die kalkulierten Reparaturkosten netto 9.016,22 EUR, von denen eine Wertverbesserung in Höhe von 150,15 EUR abzuziehen ist, so dass ein Nettobetrag in Höhe von 8.866,07 EUR verbleibt. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 9.600.- EUR inklusive einer 2 prozentigen Differenzbesteuerung. Der Restwert wurde mit 5.600.- EUR angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.

Die Beklagte regulierte den Schaden auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.584,17 EUR aus (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

Der Kläger ließ sein Taxi reparieren. Ausweislich der als Anlage K 2 eingereichten Reparaturbestätigung war das Taxi am 11.11.2004 instand gesetzt worden. Die Reparaturdauer wird dort mit 8 Arbeitstagen angegeben.

Am 25.11.2004 veräußerte der Kläger sein Taxi.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Differenz zwischen dem bereits gezahlten Betrag und den Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten. Er verlangt ferner Verdienstausfallschaden, weil sein Taxi, das teilweise doppelschichtig eingesetzt war, elf Tage nicht einsetzen konnte. In die Reparaturdauer von 8 Arbeitstagen sind zwei Wochenenden einzubeziehen.

Die Klage ist der Beklagten am 13.05. 2005 zugestellt worden.

Der Kläger trägt vor,
im Zeitpunkt der Reparatur habe er beabsichtigt, sein Taxi weiter zu nutzen. Er sei kurz nach der Reparatur zufällig in der Daimler-Chrysler Niederlassung in Hamburg gewesen. Dort sei ihm ein günstiges Angebot gemacht worden. Er habe dies annehmen wollen und habe daher sein Taxi veräußert.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.026,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,
dem Kläger fehle das für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse. Dies zeige sich schon daran, dass er sein Taxi nur vierzehn Tage nach der Reparatur veräußert habe. Es werde zudem bestritten, dass der Kläger eine Reparatur nach Sachverständigengutachten habe durchführen lassen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem bereits regulierten Wiederbeschaffungsaufwand und den nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen Reparaturkosten. So hat der Kläger zwar sein Taxi reparieren lassen, und nach der Rechtsprechung des BGH kommt es in dem Fall, in dem die Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen, auch nicht auf die Qualität der Reparatur an (BGH, VersR 2003, 918). Es fehlt dem Kläger jedoch das für eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten erforderliche Integritätsinteresse.

Da die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, liegt - das ist auch unstreitig - ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Soll in einem solchen Fall auf Basis der Reparaturkosten abgerechnet werden, muss auf Seiten des Geschädigten ein Integritätsinteresse bestehen. Dabei geht der wesentliche Inhalt des Integritätsinteresses dahin, den beschädigten Wagen nach einer Reparatur zu behalten und zukünftig fahren zu können und nicht so schnell auf den risikoreichen Weg der Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Bei der Bewertung, ob ein Integritätsinteresse vorliegt, ist insbesondere auf das spätere Verhalten des Geschädigten abzustellen. So hat das OLG Hamm ins seinem Urteil vom 26.04.1993 festgestellt, dass es an einem Integritätsinteresse fehlt, wenn die zuvor vorhandene Absicht, den Wagen zu reparieren und weiterzunutzen bereits kurz nach dem Unfall aufgegeben und der Wagen veräußert wird (OLGR Hamm 1993,255). So aber liegt der Fall hier. Es kann dahinstehen, was sich der Kläger im Zeitpunkt der Reparatur tatsächlich gedacht hat. Aus seinem späteren Verhalten lässt sich der Schluss ziehen, dass er keinen Willen zur Weiternutzung hatte, der es rechtfertigen würde, der Beklagten eine höhere Schadensersatzleistung abzuverlangen als die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes. Hierzu hätte es einer tatsächlichen Weiternutzung des Taxis bedurft, die jedenfalls über zwei Wochen hätte hinausgehen müssen.

Den geltend gemachten Verdienstausfallschaden hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Der begehrte Betrag in Höhe von 70.- EUR pro Tag für ein doppelschichtig eingesetztes Taxi bewegt sich in dem Rahmen der nach ständiger Rechtsprechung am Landgericht Hamburg pauschal zugesprochen wird.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr