02.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053056
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Erlass vom 10.12.2004 – IV 301 - S 2332 - 7/04
Straßenwärter, Führerschein: Die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B im Rahmen der Straßenwärter-/Straßenwärterinnen-Ausbildung durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem geldwerten Vorteil bei den Auszubildenden, weil sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
FinMin Mecklenburg-Vorpommern
10.12.2004, IV 301 - S 2332 - 7/04
Straßenwärter, Führerschein
EStG § 8
SIS 05 38 00
StEK EStG § 8/511
Zur Frage der steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B im Zuge der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin bitte ich, nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Nach dem Ausbildungsrahmenplan der Verordnung zur Berufsausbildung der Straßenwärter und Straßenwärterinnen ist der Erwerb der Führerscheinklassen C (Lkw-Führerschein) und E (Führerschein für Anhänger über 750 kg) Bestandteil der Berufsausbildung. Da hierfür der Besitz der Führerscheinklasse B zwingende Voraussetzung ist, dieser aber wegen des Alters der Auszubildenden zu Ausbildungsbeginn regelmäßig noch nicht vorgelegt werden kann, lässt sie das Straßenverkehrsamt als Ausbildungsstätte bei örtlichen Fahrschulen unterrichten.
Die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B im Rahmen der Straßenwärter-/Straßenwärterinnenausbildung durch den Arbeitgeber führt dabei nicht zu einem geldwerten Vorteil bei den Auszubildenden. Sie ist als bloße Dreingabe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse anzusehen.