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04.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053032

Landgericht Konstanz: Urteil vom 17.06.2005 – 61 S 2/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 61 S 2/05 a
5 C 328/04 Amtsgericht VS

Verkündet am 17. Juni 2005

Landgericht Konstanz
6. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2005 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht Basel
Richterin am Landgericht Gundlach-Keller
Vors. Richterin am Landgericht Dr. Hohlfeld

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 20.12.2004, Aktenzeichen 5 C 328/04, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677 ? zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


Entscheidungsgründe :

I.
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Unfall vom 08.03.2004 geltend. Der Pkw des Klägers wurde durch den bei der Beklagten versicherten Pkw ihres Versicherungsnehmers bei einem Zusammenstoß beschädigt. Es steht außer Streit, dass die Beklagte dem Kläger 100% Schadensersatz leisten muss.

Am 09.03.2004, ließ der Kläger seinen Pkw von einem Sachverständigen des Sachverständigenbüro B. GmbH in R., welche dem Streit als Streitverkündete auf Klägerseite beigetreten ist, besichtigen und bewerten. Der Sachverständige hat daraufhin Restwertangebote von örtlichen Anbietern eingeholt und infolgedessen den Restwert des Fahrzeugs auf 3.500 ? beziffert (Gutachten vom 11.03.2004). Der Kläger verkaufte den Pkw auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens am 15.03.2004 für 3.500 ?. Zwei Tage nach dem Verkauf, am 17.03.2005, erhielt die Beklagte das Gutachten und ermittelte daraufhin selbst den Restwert, wobei sie auch Angebote überörtlicher Restwertaufkäufer in sog. Online-Börsen berücksichtigte. Bei diesen Recherchen ermittelte die Beklagte einen Restwert von 5.177 ?. Das insoweit verbindliche Kaufangebot der Firma A. übermittelte die Beklagte dem Kläger schriftlich am 19.03.2005; der Kläger erhielt das Schreiben am 23.03.2005. Hierin wurde er von der Beklagten aufgefordert, den Pkw zu diesem Preis an die Firma A. zu veräußern.
Die Beklagte regulierte den Schaden des Klägers auf der Basis eines Restwerts von 5.177,00 ?.

Der Kläger akzeptiert die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung nicht. Er ist der Auffassung, dass als Wiederbeschaffungswert lediglich der von ihm durch das Gutachten B. ermittelte und tatsachlich erzählte Restwert von 3.500,00 ? brutto in Abzug gebracht werden könne.

Der Kläger hat deshalb beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.677,00 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger den von ihr ermittelten Restwert von 5.177,00 ? anrechnen lassen müsse. Der Kläger bzw. der von ihm eingeschaltete Gutachter habe es versäumt, bei Ermittlung des Restwertes Angebote überregional tätig werdender sogenannter Restwertaufkäufer einzuholen. Auch habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das Unfallfahrzeug verkauft habe ohne zuvor der Beklagten Gelegenheit zu geben, günstigere Verkaufsmöglichkeiten nachzuweisen.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat mit Urteil vom 20.12.2004 die Klage abgewiesen.

Das Urteil führt hierzu aus, dass der Kläger sich grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert unter Berücksichtigung des örtlichen Markts verlassen dürfe. Der Sachverständige sei nicht verpflichtet, Angebote überörtlicher Anbieter einzuholen. Dennoch müsse der Kläger bei der Schadensbehebung i.R.d. § 249 BGB den wirtschaftlichsten Weg wählen. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Kläger verpflichtet, der Beklagten das Gutachten vor dem Verkauf zu übermitteln, um dieser zu ermöglichen, selbst Angebote einzuholen und dem Kläger bessere Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen. Dies sei jedoch verhindert worden, da der Kläger das Fahrzeug bereits am 15.03.2005 vor der Übermittlung des Gutachtens veräußert habe; das Gutachten ging der Beklagten jedoch erst am 17.03.2005 zu. Der Kläger habe daher gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verstoßen, mit der Folge, dass keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte bestehen.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Er ist der Auffassung, es dürfe vom Wiederbeschaffungswert lediglich der von ihm durch Gutachten ermittelte und tatsächlich erzielte Restwert von 3.500 ? abgezogen werden. Er behauptet, er habe möglichst schnell einen Ersatzwagen gebraucht. Zudem habe er nicht gewusst, dass es einen sog. Sondermarkt von Restwertaufkäufern (Online-Börsen) gibt. Für den Fall, dass ein solcher existiert, habe er angenommen, dass der Sachverständige diesen abfragt; aus diesem Grund habe er auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vertraut. Außerdem sei er von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass sie selbst nach Käufern suchen wollte. Aus diesen Gründen habe klägerseits keine Verpflichtung bestanden, der Beklagten das Gutachten vor dem Verkauf zuzuleiten.

Die Streitverkündete wendet sich ebenfalls gegen das Urteil.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677 ? zzgl. Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass sie sich zunächst die Argumentation des angefochtenen Urteils zu eigen macht. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, ihr das Gutachten vor dem Verkauf zu übermitteln um ihr die Möglichkeit zu geben, dem Kläger eine bessere Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen. Der Kläger habe jedoch mit dem Verkauf vollendete Tatsachen geschaffen. Der Kläger habe durch die vorherige Nichtübermittlung des Gutachtens seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verletzt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 20.12.2004.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB zu. Er hat seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB nicht verletzt.

Das Gericht folgt zunächst der Auffassung des Amtsgerichts - welche auch der ständigen Rechtsprechung entspricht - dass der Geschädigte sich grundsätzlich auf den von einem anerkannten Sachverständigen ermittelten Restwert unter Berücksichtigung der örtlichen Marktgegebenheiten verlassen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sog. Sondermärkte von Restwertaufkäufern zu berücksichtigen.

Die Frage, ob der Geschädigte der Versicherung das Gutachten vor dem Verkauf des Fahrzeugs vorlegen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird im Schrifttum vertreten, dass den Geschädigten eine Pflicht zur Vorlage vor der Veräußerung trifft, damit die Versicherung in die Lage versetzt wird, dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen (Palandt/Heinrichs BGH, 64. Auflage, § 249 Rn. 24, Dornwald, VersR 93, S. 1075, Huber DAR 02, S. 385). Als Begründung wird ausgeführt, dass der Haftpflichtversicherer letztendlich das Honorar des Sachverständigen bezahlt; zudem muss sich der Geschädigte dessen Fehlleistungen nicht zurechnen lassen, denn der Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe. Dieses Risiko ? dass der Sachverständige Fehlleistungen erbringt ? trägt der Haftpflichtversicherer. Der Umstand, dass er dieses Risiko tragen muss, spricht dafür, dass ihm vor einer Disposition auf Geschädigtenseite das Gutachten vorgelegt wird (Huber, DAR 02, S. 385, 392).

Weiter wird ausgeführt, dass es nicht vom Wettlauf mit der Zeit abhängig sein kann, wieviel die Versicherung zahlt, d.h. wenn sie nicht schnell genug reagiert, muss sie ggf. einen höheren Betrag an den Geschädigten zahlen (Huber, DAR 02, S. 385, 390).

Vertreter dieser Auffassung halten es zudem für widersprüchlich, dass der Versicherer bei Fehlleistungen des Sachverständigen zwar nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Literaturmeinung (BGH NJW 2001, S. 514, 515, Palandt/Heinrichs. § 328 Rn. 34) gegen den Sachverständigen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen kann, jedoch dessen Gutachten zunächst nicht zu sehen bekommt. Auch der Geschädigte hätte die Pflicht, die Unterlagen des Sachverständigen dahingehend überprüfen, ob diese für den Versicherer überhaupt nachvollziehbar sind (Dornwald, VersR 93, S. 1075, 1076).

Sehr vereinzelt spricht sich auch die Rechtsprechung für eine Vorlagepflicht aus (LG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2004, SP 04/04, S.126) bzw. dafür, dass der Geschädigte vor dem Verkauf der Versicherung Gelegenheit geben muss, den Wagen zu besichtigen, da er ansonsten seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verletzt (OLG Hamm, Urt. v. 16.3.1992, NJW 92, S. 3244).

Die überwiegende Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, verneint jedoch eine Verpflichtung des Geschädigten, die Versicherung von seinen Verkaufsabsichten zu benachrichtigen. Bereits 1993 hat der BGH seine Auffassung zu dieser Frage dargelegt und diese in seinem Urteil von 1999 vertieft. Hiernach muss der Geschädigte das Gut-achten vor einem Verkauf der Versicherung nicht vorlegen (BGH, Urt. v. 6.4.1993 = NjW 1993, 1849 ff., Urt. v. 30.11.99 = NjW 2000, 800; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1470). Auch das LG Köln hat 2003 entschieden, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne den Haftpflichtversicherer des Schädigers darüber zu unterrichten (LG Köln, Urt. v. 15.01.03 = DAR 2003, 226). Dies wird 2004 auch vom OLG Düsseldorf bestätigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1471).

Grundsätzlich ? wie auch vom Amtsgericht ausgeführt - steht die Ersatzbeschaffung i.R.d. § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dies wird beachtet, wenn der Geschädigte den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist (BGH, NJW 2000, S. 800, 801; LG Köln, Urt. v. 15.01.03). Besondere Umstände können allerdings dazu führen, dass der Geschädigte gehalten ist, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, damit er seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt (BGH Urt. v. 30.11.99). Diese liegen hier jedoch nicht vor. Vorliegend hat der Kläger erst nach dem Verkauf ein konkretes, günstigeres Angebot eines Restwertaufkäufers der Online-Börse von der Beklagten übermittelt bekommen, konnte dieses somit gar nicht mehr berücksichtigen.

Der BGH betont auch, dass der Geschädigte i.R.d. § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens ist und ihm diese Position durch zu weite Ausnahmeregelungen nicht genommen werden soll. Die gewünschte Verwertungsweise der Versicherung darf ihm bei der Schadensbehebung nicht aufgezwungen werden (BGH, Urt. v. 6.4.93, BGH Urt. v. 30.11.99). Bei Zugrundelegung dieser auch vor der Kammer vertretenen Auffassung, hat der Kläger durch den vorherigen Verkauf des Pkw nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Im Allgemeinen besteht ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Schadensbehebung; deshalb ist dem Geschädigten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein längeres Zuwarten meist nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 30.11.1999). So lag der Fall auch hier. Der Geschädigte verfügte über keine sonstigen Barmittel, um sich einen neuen Wagen zu beschaffen und benötigte einen solchen dringend. Außerdem wollte er Standzeiten und Mietwagenkosten reduzieren.

Weiterhin hat der BGH entschieden, dass angesichts eines sorgfältig ausgewählten Sachverständigen seitens des Klägers nicht zu erwarten sei, dass ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde (BGH, Urt. v. 1993, NJW 93, S. 1851). Bei dem hier beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen anerkannten Gutachter, den der Kläger sorgfältig ausgewählt hat. Es war nicht zu erwarten, dass ein weiterer Gutachter einen anderen Restwert ermitteln würde. Die Unterrichtung der Beklagten hätte nur dazu geführt, dass diese den Preis aufgrund der Restwertaufkäufer auf dem Sondermarkt berechnet. Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch nicht verweisen lassen. Auch wenn der Geschädigte den Wagen bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben, braucht er sich nicht vom Schädiger auf Angebote des Sondermarkts verweisen zu lassen (BGH, Urt. v. 6.4.1993).

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der Kläger deshalb nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu geben. Dass angesichts des von ihm sorgfältig ausgewählten Sachverständigen B. ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen insbesondere ?richtigen? Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine günstige Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 06.06.1993).

Festzuhalten ist somit, dass bei dieser Sachlage der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er war nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Er darf somit seiner Abrechnung den vom Sachverständigen B. ermittelten Restwert von 3.500,00 ? seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Andererseits ist die Beklagte verpflichtet, einen Restwert nur in dieser Höhe zu akzeptieren und nicht den von ihr eingestellten höheren Restwertbetrag. Der vom Kläger insoweit noch geltend gemachte Differenzbetrag von 1.677,00 ? ist diesem noch zu leisten.

Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO von der Kammer verneint werden.

RechtsgebietUnfallschadenrechtVorschriften§ 249 BGB, § 254 Abs. 2 BGB

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