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11.10.2005 · IWW-Abrufnummer 052876

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.07.2005 – I-1 U 18/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I - 1 U 18/05

7 O 208/03 LG Düsseldorf

verkündet am 11. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

der Frau ##
- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: RAe ##, 40215 Düsseldorf,

gegen

1. Herrn ##
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
2. ##-Versicherung... 30177 Hannover,
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: RAe ##, 40212 Düsseldorf,

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Eggert, des Richters am Oberlandesgericht Krücker und des Richters am Landgericht Hochgürtel auf die mündliche Verhandlung

vom 27.06. 2005

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs.1, Abs. 2, 17 Abs. 1; 18 a.F. StVO, 823 Abs. 1,847 a.F. BGB, 3 PflVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.07.2002 über die seitens der Beklagten zu 2.) bereits erbrachte Schadensersatzleistung hinaus eine weitere Schadensersatzforderung ebensowenig zu wie ein Schmerzensgeldanspruch aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Tochter.

Die Widerklage der Beklagten zu 2.) ist zumindest in Höhe des ihr erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von 733,91 Euro begründet, so dass eine Abänderung des
diesbezüglichen Anspruchs der landgerichtlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Im Einzelnen:

I.
Keine der beiden Parteien hat beweisen können, dass es sich bei dem Unfall für sie um ein unabwendbares Ereignis im Sinne der §§ 7 Abs. 1, Abs. 2,18 a.F. StVG gehandelt hat.

1.)
Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht die Behauptung der Beklagten widerlegt, sie habe entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO ihre Absicht, von der Kaistraße nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig angezeigt und sei vor ihrem Abbiegemanöver entgegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO auch nicht möglichst weit links, sondern am rechten Fahrbahnrand der Einbahnstraße gefahren.
Insbesondere hat auch der Sachverständige ## mangels ausreichender Anknüpfungspunkte weder Feststellungen zu der Frage treffen können, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihren linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, noch, von welcher Position auf der Einbahnstraße aus sie ihr Abbiegemanöver eingeleitet hat.

2.)
Aber auch die Beklagten haben den Entlastungsbeweis nach den o.a. Vorschriften nicht erbracht.

II.
Die danach gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 a.F. StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt in Abweichung vom dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 25 % für den aus dem Unfall entstandenen Schaden haften.

1.)
Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. ~ StVO trafen, als sie in die Seitenstraße der Kaistraße abbiegen wollte.

Der Begriff des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO umfasst alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, also vor allem die privaten Grundflächen, auch Privatwege und -straßen. Ob zudem auch tatsächlich oder rechtlich öffentliche Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie Parkplätze, "Straßenteile" i.S.d. § 10 StVO sind und damit von den "Grundstücken" i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO deutlich unterschieden sind, kann dahingestellt bleiben, da es sich bei der Seitenstraße der Kaistraße unstreitig nicht etwa um einen Parkplatz handelte, sondern um eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche; von der übrigen Kaistraße in keiner Weise abgetrennte Straßenfläche.

2.)
Weiterhin folgt der Senat dem Landgericht auch abweichend von der im Rahmen der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht der Klägerin dahingehend, dass diese sich entgegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO trotz ihrer Absicht, von der Kaistraße als Einbahnstraße nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig möglichst weit links eingeordnet hat.

Dies ergibt sich aus der Unfallkonstellation, wonach der Beklagte zu 1.) trotz des bereits begonnenen Abbiegevorgangs der Klägerin in der Lage war, diese zumindest teilweise links zu passieren, bis es zu der Kollision kam, sowie daraus, dass sowohl der erst- wie auch der zweitinstanzlich abweichende Vortrag der Klägerin zu ihrem Fahrmanöver nach dem Verlassen der Parklücke etwa acht Autolängen vor der Abzweigung nach links nicht frei von Widerspruch ist

Die Klägerin trägt insoweit vor, nachdem sie den Parkplatz auf der linken Seite der Kaistraße wieder geräumt habe, habe sie sich nicht nach rechts orientiert, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, einen Parkplatz in der linksseitig abzweigenden Straße zu suchen.

Dies würde aber bedeuten, dass sie nach Verlassen des linksseitigen Parkplatzes den ganz linken Bereich der Kaistraße gar nicht mehr verlassen hätte. Wenn die Klägerin aber, wie sie behauptet, sich unmittelbar nach dem Ausparken sieben Fahrzeuglängen vor der Abzweigung und damit unmittelbar nach dem Ausparken aus dem acht Fahrzeuglängen von der Abzweigung entfernten Parkplatz linksseitig orientiert hätte, so wäre der Beklagte zu 1.) nicht in der Lage gewesen, sie linksseitig teilweise zu passieren mit der Folge, dass es im Bereich der Einmündung zur Kollision kam.

Daraus aber ergibt sich, dass die Klägerin, wenn der Beklagte zu 1) in der Lage war, sie während des Abbiegevorgangs linksseitig teilweise zu passieren, den Abbiegevorgang bestenfalls aus dem Bereich der Mitte der Fahrbahn der Kaistraße begonnen haben muss und damit gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs.1 S. 2 StVO verstoßen hat.

Im Übrigen wäre auch davon auszugehen gewesen, dass der Beklagte zu 1.) die Klägerin. im Bereich der Einmündung rechts überholt hätte, wenn diese sich, wie sie behauptet, bereits sieben Autolängen vor der Abzweigung ganz links eingeordnet hätte.

Dementsprechend hat auch der Sachverständige ## es in seinem Gutachten vom 09.07.2004 lediglich für möglich gehalten, dass die Klägerin den Abbiegevorgang entweder vom rechten Fahrbahnrand aus oder aber aus der Mitte der Fahrbahn heraus, nicht aber von der linken Fahrbahn aus begonnen hat.

3.)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber unter dem Gesichtspunkt des Eingreifens eines Anscheinsbeweises darüber hinaus auch von einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur doppelten Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auszugehen.

Für die Annahme eines Anscheinsbeweises muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Es muss sich um einen Vorgang handeln, der auf den ersten Blick nach einem. durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten "Muster" abzulaufen pflegt. Dabei sind sämtliche bekannten Umstände des Falles - sei es, dass der Beweispflichtige sie selbst vorträgt oder sie unstreitig oder vom Gericht festgestellt sind - in die Prüfung miteinzubeziehen (Senat NZV 1994, 28; Lepa, Beweiserleichterungen im Haftpflichtrecht, NZV 1992, 129, 130, 131; Zöller-Greger, ZPO, 23; Aufl., vor § 284 Rn. 29; Baumbach Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. 286, Rn: 16, 17).

Vorliegend spricht angesichts des Umstandes, dass das von dem Beklagten zu 1.) gesteuerte Fahrzeug, das bereits seit längerem hinter dem langsam fahrenden Fahrzeug der Klägerin hergefahren war, für die Klägerin auch nach ihrem Vortrag ohne weiteres im Rückspiegel sichtbar war und es dennoch infolge des Linksabbiegemanövers der Klägerin zur Kollision mit dem links überholendem Fahrzeug gekommen ist, der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass die Klägerin als Linksabbiegerin ihrer Verpflichtung zur doppelten Rückschau nicht nachgekommen ist. Denn wäre sie ihrer Rückschauverpflichtung nachgekommen, so hätte sie dem angesichts der Verkehrssituation und auch nach ihrem eigenen Vortrag mit 2 - 3 Fahrzeuglängen zumindest nahe aufgerückten Beklagten zu 1.) den Vorrang eingeräumt.

Umstände, die die Annahme eines hiervon abweichenden atypischen Geschehensablaufs rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich:
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte zu 1.) - wie sich den Lichtbildern von dem Seitenschaden am Fahrzeug der Klägerin entnehmen lässt - noch in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug der Klägerin vor der Kollision bis etwa zur Hälfte zu passieren, denn auch danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abstand des Beklagten zu 1.) von der Klägerin bei Einleitung des Abbiegemanövers noch so groß gewesen ist, dass die Klägerin ihm nicht den Vorrang hätte einräumen müssen oder der Platz links neben dem Fahrzeug der Klägerin bei Einleitung des Abbiegemanövers so gering war, dass mit einem Überholmanöver des Beklagten zu 1.) nicht zu rechnen gewesen wäre (zum Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit der Kollision des Linksabbiegers oder auch des Wendenden mit dem Linksüberholer Senat, Schaden-Praxis. 2090, 408 f):

Die Klägerin hat auch keine Umstände nachgewiesen, die geeignet wären, den An scheinsbeweis zu erschüttern.

4.)
Allerdings kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO nicht rechtzeitig durch Betätigung ihres Fahrtrichtungsanzeigers ihren Abbiegewunsch kenntlich gemacht hätte, da die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass sie ihren linken Fahrtrichtungsanzeiger entgegen ihrer Darstellung nicht bereits rechtzeitig vor Einleitung des Abbiegevorgangs betätigt hat.

5.)
Auf der anderen Seite hat die Klägerin einen Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen das Verbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, das Fahrzeug der Klägerin trotz unklarer Verkehrslage zu überholen, nicht bewiesen.

Eine Verkehrslage ist unklar, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden darf.

Dabei ist angesichts der die Klägerin hinsichtlich eines Verstoßes des Beklagten zu 1.) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO treffenden Beweislast von dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach die Klägerin vor dem Überholmanöver langsam am rechten Fahrbahnrand fuhr und erst bei Einleitung ihres Abbiegemanövers den Fahrtrichtungsanzeiger nach links setzte.

Das Linksüberholen eines ohne Zeichengebung langsam fahrenden Vordermanns verstößt aber nur dann gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wenn die Fahrweise des Vorausfahrenden erkennbar auf ein bevorstehendes Linksabbiegen hindeutet und begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dies werde ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs geschehen.

Denn die geringe Fahrgeschwindigkeit eines auf der rechten Straßenseite fahrenden Kraftfahrers lässt keine Schlüsse auf die Absichten des Fahrers in bestimmter Richtung zu (BGH VRS 18, 455, 458). Sie ist insbesondere kein Anzeichen für einen bevorstehenden groben Verkehrsverstoß des Langsamfahrenden, wie es das Andern der Fahrtrichtung ohne Einordnen, ohne Fahrtrichtungsanzeige und ohne Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr darstellt.
Auch eine auffällig langsame Fahrweise schafft daher für sich allein keine unklare Verkehrslage und hindert den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht, darauf zu vertrauen, dass sich der Vorausfahrende verkehrsgerecht verhalten, insbesondere die sich aus § 9 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten werde (OLG Karlsruhe, VRS 54, 68 ff; BayObLG, VRS 1959, 295f; KG Berlin, VRS 73, 336 ff).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend in geringer Entfernung eine Straße nach links abzweigte und die Klägerin für den Beklagten zu 1.), der schon den ersten vergeblichen Einparkversuch der Klägerin beobachtet hatte, erkennbar nach einem Parkplatz suchte.
Denn geht man angesichts der die Klägerin treffenden Beweislast von dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten aus, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand fuhr, bevor sie nach links zog und es zur Kollision kam, brauchte der Beklagte zu 1.) ausgehend von dem Vertrauensgrundsatz auch unter Berücksichtigung der ihm bekannten Parkplatzsuche der Klägerin nicht mit einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs.1 StVO zu rechnen (BayObLG, VRS 61, 63f.; OLG Köln, ZfSch 1994, 45; a.A. OLG Schleswig, NZV 1994, 30f.).

Soweit das Landgericht schließlich darauf abstellt, die Klägerin habe unstreitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt, ergibt sich auch hieraus nicht, dass sich dem Beklagten zu 1.) zu einem Zeitpunkt, als er sein Überholmanöver noch kollisionsverhindernd abbrechen konnte, die Verkehrslage als unklar dargestellt haben musste.

Denn die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bewiesen, dass sie den Blinker so rechtzeitig vor Beginn ihres Abbiegemanövers gesetzt hat, dass der Beklagte zu 1.) in der Lage war, hierauf noch rechtzeitig zu reagieren und von dem geplanten Überholmanöver Abstand zu nehmen.

Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen ## in seinem Gutachten vom 09.07.2004. Denn unabhängig davon, dass nach Ansicht des Sachverständigen ## der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe erstmals begonnen, ihr Fahrzeug nach links zu steuern, als der Beklagte zu 1.) das klägerische Fahrzeug bereits in etwa erreicht habe, nicht plausibel war, hat der Sachverständige mangels ausreichender Anknüpfungspunkte keine weitergehende Aussage dazu getroffen, in welcher Entfernung sich der Beklagte zu 1.) von dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich befunden hatte, als die Klägerin ihren Fahrtrichtungsanzeiger erstmals betätigte und ob er unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt sein Überholmanöver noch kollisionsverhindernd hätte abbrechen können.

Dementsprechend ist aber im vorliegenden Zusammenhang der Vortrag der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin den Blinker erst eingeschaltet hat, als der Beklagte zu 1.) eine Kollision bereits nicht mehr durch Unterlassen des Überholmanövers verhindern konnte.

6.)
Weiterhin kann dem Beklagten zu 1.) eine Geschwindigkeitsüberschreitung unabhängig davon, dass die Klägerin sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung auf einen solchen Verstoß auch nicht mehr beruft, nicht vorgeworfen werden. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Sachverständige ## mangels ausreichender Anknüpfungspunkte außerstande gesehen hat; die Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1.) vor der Kollision zu bestimmen. Schließlich fällt dem Beklagten zu 1) auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Auch dafür reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus.

7.)
Danach stand der von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehenden, bedingt durch ihre Verstöße gegen § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 4 StVO deutlich erhöhten, Betriebsgefahr die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1.) gesteuerten Fahrzeugs gegenüber. Dabei konnte die von dem durch den Beklagten zu 1.) gesteuerten Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht hinter der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin zurücktreten.

Denn auch die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1.) gelenkten Fahrzeugs war dadurch - wenn auch nicht schuldhaft - erhöht, dass der Beklagte zu 1.) ein Überholmanöver eingeleitet hatte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war nach Auffassung des Senats die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 75 % und die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1.) gelenkten Fahrzeugs mit 25 % zu bemessen.

III.
Danach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 25 % des ihr entstandenen materiellen Schadens zu, während ihr mangels feststellbaren Verschuldens des Beklagten zu 1.) gegen diesen ein Schmerzensgeldanspruch aus eigenem bzw. von ihrer Tochter abgetretenem Recht gemäß §§ 823, 847 a.F. BGB nicht zusteht.

Es ergibt sich daher ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr unstreitig in Höhe von insgesamt 10.008,37 Euro entstandenen materiellen Schadens in Höhe von
2.502,09 Euro.

Dieser Anspruch ist durch die Leistung der Beklagten zu 2.) in Höhe von unstreitig 9.040,39 Euro auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin im Rahmen der Widerklage zur Rückzahlung dieser Leistung in Höhe von 733,91 Euro verurteilt worden ist, vollständig erloschen.

Angesichts des Umstandes, dass di rechtsgrundlos erfolgte Überzahlung seitens der Beklagten zu 2.) danach den Betrag von 733,91 Euro, zu dessen Rückzahlung die Klägerin im Rahmen der Widerklage erstinstanzlich verurteilt worden ist, bei Weitem übersteigt, kam eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Klägerin auch hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage nicht in Betracht.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.301,89 Euro.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

RechtsgebietStVOVorschriften§§ 5, 9, 10, 17 StVO

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