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22.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052689

Landgericht Hannover: Beschluss vom 21.07.2005 – 11 T 25/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr. 11 T 25/05
543 C 10805/04 Amtsgericht Hannover

Beschluss

In der Beschwerdesache XXX

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 21.7.2005 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Die Sache wird an die Kammer verwiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15.3.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Beschwerdewert: bis 600 Euro.

Gründe:

Am 19. Juli 2004 hat die Klägerin eine Räumungsklage gegen die Beklagte beim Amtsgericht Hannover eingereicht. Grundlage war eine fristlose Kündigung vom 22.6.2004. Noch vor Rechtshängigkeit sind die Beklagten am 12.8.2004 ausgezogen.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.08.2004 die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 ZPO gestellt.

Mit Beschluss vom 01.09.2004 hat das Amtsgericht die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO den Beklagten auferlegt. Hiergegen ist seitens der Beklagten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt worden. Diesem Rechtsmittel hat das Amtsgericht teilweise durch Beschluss vom 15.03.2005 in der Weise abgeholfen, dass die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben worden sind.

Gegen diesen Beschluss vom 15.03.2005 richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. .

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat es auch Erfolg.

Denn die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 S.3 ZPO zu tragen. Die Klägerin hat ihre Klage unverzüglich nach der Räumung der Wohnung durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.08.2004 zurückgenommen. Dass die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war und diese Zustellung auch später nicht nachgeholt worden ist, ist auch bei Zugrundelegung der bis zum 01.09.2004 geltenden Fassung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unerheblich ,(vgl. hierzu BGH MDR 2004, 525).

Es entspricht auch der Billigkeit, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Denn bis zum Auszug der Beklagten war die Räumungsklage begründet, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22.06.2004 beendet worden ist. Die Kündigung war gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, weil die Beklagten sich in gravierender Weise vertragswidrig verhalten und hierdurch den Hausfrieden erheblich gestört haben, so dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden war. In der Klageschrift ist im Ejnzelnen und substantiiert dargestellt worden, dass durch ständige lautstarke verbale und auch tätliche Streitigkeiten zwischen den Parteien - die auch Polizeieinsätze veranlassten -, die anderen Mieter des Hauses in erheblicher und nicht hinnehmbarer Weise belästigt worden sind. So sind die Vorfälle vom 05., 07. und 09.03.2004 im Einzelnen und präzise dargestellt worden. Mit diesem Vorbringen setzen sich die Beklagten auch in ihrem Schriftsatz vom 08.02.2005 nicht in ausreichender Weise auseinander. Dass es - auch zu lautstarken Streitigkeiten an den genannten Tagen gekommen ist, wird von ihnen nicht in Abrede gestellt. Zu den Vorfällen vom 08. bzw. 09.06.2004, die der Kündigung unmittelbar vorausgingen, fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten.

Seitens der Klägerin ist auch das Abmahnschreiben vom 25.03.2004 (Anlage K4) zur Akte gereicht worden. Den Zugang dieses Schreibens haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2005 nur vage, pauschal und damit unzureichend bestritten. Auf die gerichtliche Vertagung vom 24.06.2005 haben sie nicht mehr reagiert, so dass vom Zugang des Abmahnschreibens auszugehen ist.

Auf die sofortige Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss wie geschehen abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 3 ZPO.

RechtsgebietLandgericht HannoverVorschriften§ 543 Abs. 1 BGB

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