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21.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052686

Oberfinanzdirektion München: Verfügung vom 08.05.2001 – S 2334 - 8 St 417


Jahreswagenrabatte von Werksangehörigen in der Automobilindustrie - Ruhen der Einspruchsverfahren


OFD München Verfügung vom 8.5.2001 - S 2334 - 8 St 417

Mit Verfügung vom 4.5.1998 2334 8/45 St 415 wurde unter Hinweis auf das beim FG München unter Az. 15 K 1065/98 anhängige Musterverfahren zugelassen, dass anhängige Einspruchsverfahren zunächst bis zur Entscheidung des FG München gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen können.

Das FG München hat nun mit Urteil vom 13.2.2001 unter dem neuen Az. 2 K 1065/98 entschieden. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass als sog. "Angebotspreis" i.S. des § 8 Abs. 3 EStG entgegen dem BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl. I 1996 S. 114 = DB 1996 S. 354) der Listenpreis nach Abzug der vollen durchschnittlich eingeräumten Rabatte anzusetzen ist. Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen das vorgenannte FG-Urteil wurde inzwischen wegen grundsätzlicher Bedeutung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 85/01 erfasst. Die strittige Bewertungsfrage soll auch von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren weiterhin gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht zu gewähren. Denn von Verwaltungsseite wird in der rechtlichen Beurteilung durch das FG u.a. ein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 4.6.1993 (BStBl. II 1993 S. 687 = DB 1993 S. 1652) gesehen. Änderungen zur Sachbehandlung werden zeitnah mitgeteilt.

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