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21.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052642

Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 01.08.2005 – S 1928 A - St 333


Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen liechtensteinischen Rechts; Vertrauensschutz auf Grund Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG


OFD Karlsruhe

Verfügung vom 1.8.2005, S 1928 A ? St 333

Nach Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG ist die Übertragung bzw. Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unrechte Treuhand).

Dieser Auffassung widerspricht das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.3.2005 (DStR 2005, 738). Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 21/05).

Sollte der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigen, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes auf Grund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO-Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.

2. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben, das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen, solange die Rückübertragung des Vermögens vor Veröffentlichung einer vom Merkblatt abweichenden Verwaltungsanweisung erfolgt. Die Frage des Erlasses einer derartigen Verwaltungsanweisung kann sich erst stellen, wenn der BFH das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ganz oder teilweise bestätigt.

3. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung keine strafbefreiende Erklärung abgegeben.

Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nicht. Eine Bindungswirkung des Frage-Antwort-Katalogs über das StraBEG hinaus ist niemals zum Ausdruck gebracht worden. Daher kann der Katalog kein schützenswertes Vertrauen hinsichtlich der schenkungsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten begründen, die entweder nicht Gegenstand einer strafbefreienden Erklärung waren oder die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung standen oder stehen.

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