Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052583

Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 14.06.2005 – 16 Cs 81 Js 583/05 - 67/05

1. Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar.


2. Bei Prüfung der Beschränkbarkeit des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten ist einzig auf die hierdurch entfaltete erzieherische Wirkung abzustellen.


16 Cs 81 Js 583/05 -67/05

AMTSGERICHT LÜDINGHAUSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Strafsache

g e g e n

w e g e n Gefährdung des Straßenverkehrs

hat das Amtsgericht Lüdinghausen
in der Sitzung vom 14. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht,
als Richter,

als Beamtein der Staatsanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 ? verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, deren Fahrzweck die Durchführung von Geldtransporten ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 315 c I Nr. 2 b, III Nr. 2, 44 StGB.

G r ü n d e:
(abgekürzt gem. § 267 IV StPO)

Der Angeklagte ist straßenverkehrsrechtlich und auch sonst strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Von Beruf ist er Geldtransportfahrer. Er fährt hier für ein Sicherheitsunternehmen mit speziellen Transportwagen Geldtransporte und zwar sowohl als Fahrer als auch als Beifahrer.

Am 18.01.2005 befuhr der Angeklagte gegen 08:10 Uhr in Lüdinghausen mit seinem Pkw Opel Corsa (Kennzeichen: XXXXXX) unter anderem die B 235. Im Abschnitt 37 bei Kilometer 1,600 überholte er trotz Gegenverkehrs um des eigenen schnelleren Fortkommens willen vor einer Linkskurve einem vor ihm fahrenden Lkw. Er übersah hier die ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeuge. Insgesamt kamen ihm drei Fahrzeuge entgegen, von denen es sich beim zweiten Fahrzeug um ein Einsatzfahrzeug der Polizei Lüdinghausen handelte. Der Angeklagte hatte zuvor erkannt, dass die von ihm zu dieser Zeit befahrene Kurve unübersichtlich war, so dass er nicht ausreichende Einsichtsmöglichkeiten hatte, um entgegenkommenden Fahrzeug Verkehr rechtzeitig erkennen zu können. Der Angeklagte erkannte während des Überholens den ihm entgegenkommenden Gegenverkehr, schaffte es jedoch weder durch weiteres Gas geben, noch durch ein Abbremsen und beherztes Wiedereinscheren hinter dem zu überholenden Lkw, dem Gegenverkehr auszuweichen, sondern wich ruckartig nach links auf den Randstreifen aus, wo er mit seinem Fahrzeug verunfallte. Ein Zusammenstoß hierbei mit den ihm entgegenkommenden Fahrzeugen konnten nur deshalb vermieden werden, weil die Fahrzeugführer jeweils Vollbremsungen durchführten und ruckartig nach links auswichen.

Der Angeklagte war umfassend geständig und dementsprechend wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315 c I Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu bestrafen. Bei den Reaktionen der dem Angeklagten entgegenkommenden Kraftfahrzeugführer handelte es sich nicht mehr um noch verkehrsübliche Reaktionen im Sinne der Entscheidung des OLG Hamm VRR 2005 114. Vielmehr hatte sich die Situation bereits so zugespitzt, dass die Voraussetzungen eines sogenannten ?Beinaheunfalls? (vergleiche hierzu BGH NJW 1995, 3131) vorlagen. Der Angeklagte handelte jedoch nur leicht fahrlässig, da zu Beginn des Überholmanövers die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge nicht erkennbar für ihn waren. Gleichwohl hätte er aufgrund der Unübersichtlichkeit der Überholsituation nicht überholen dürfen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 ? für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Eine Fahrerlaubnisentziehung war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr möglich. Es lag insoweit nicht mehr der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. Vielmehr war einerseits aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Tatbegehung und der Urteilsfindung, in der der Angeklagte weiter beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen hat und andererseits wegen der bloß leicht fahrlässigen Begehungsweise des § 315 c StGB eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellbar für das Gericht. Es war jedoch gem. § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot festzusetzen von insoweit angemessenen drei Monaten, da der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er bei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Auf diese Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer konnte das Gericht nicht verzichten. Dabei reichte es für die volle Entfaltung der Warnungs- und Besinnungsstrafenfunktion aus, dem Angeklagten das Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge zu untersagen mit Ausnahme der von ihm beruflich zu führenden Geldtransportfahrzeuge. Diese Fahrzeuge stellen nach Ansicht des Gerichts eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar. Mit der Fahrzeugart im Sinne dieser Vorschrift ist gemeint die Fahrzeugart im Sinne der FeV (ausführlich zu dem Verhältnis der FeV zu den strafrechtlichen Ausnahmeregelungen: Dencker, DAR 2004, 54). Maßgeblich als Kriterium für die Beschreibung einer Fahrzeugart i.S.d. §§ 44, 69 a Abs. 2 StGB ist folgerichtig der Verwendungszweck. So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG Hamburg DAR 1992, 191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG Hamburg NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der Bundeswehr (AG Lüdinghausen DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361). In diese Reihe lassen sich auch ohne weiteres Geldtransportfahrzeuge einreihen, die nicht nur baulich, sondern eben auch vom Verwendungszweck her nur für den Ihnen eigenen Zweck zu nutzen sind.

Im Gegensatz zum Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten nach §§ 69 a Abs.2 StGB bzw. 111 a Abs. 1 S. 2 StPO von der Sperre (hierzu ausführlich: Krumm, DAR 2004, 56; Burhoff/Möller, VA 2003, 136) sind für § 44 StGB weitere Voraussetzungen nicht normiert. Insbesondere bedarf es keiner Feststellung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass trotz Ausnahme der Zweck des § 44 StGB nicht gefährdet wird. Vielmehr ist ausschließlich auf die erzieherische ?Denkzettelfunktion? des § 44 abzustellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Fahrt des Angeklagten ausschließlich in privatem Kontext stattfand. Zudem sind die vom Fahrverbot ausgenommen Fahrzeuge ohne jede persönliche Funktion und Nutzbarkeit für den Angeklagten, so dass allenfalls die Berufstätigkeit des Angeklagten durch ein Fahrverbot auf dem Spiel steht, nicht jedoch eine weitere erzieherische Wirkung von einem umfassenden Fahrverbot ausgehen würde, die über die Denkzettelwirkung der vorgenommenen beschränkten Fahrverbotsanordnung hinausreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr