Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

16.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052576

Landgericht Münster: Beschluss vom 21.06.2005 – 2 Qs 47/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 Qs 47/05 LG Münster
10 OWi 35/05 AG Lüdinghausen



Landgericht Münster

Beschluss

In der Bußgeldsache

XXX

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit,
hier: Anordnung von Erzwingungshaft .

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.05 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.05.2005 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) als Kammer für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Skawran, die Richterin am Landgericht Hülsmann und den Richter Dr. Voß am 21.06.2005 b e s c h l o s s e n :

Der sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist der §§ 311 Abs. 2, 43, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.06.2005 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief demnach spätestens am 08.06.2005 ab. Die sofortige Beschwerde ist aber erst am 09.06.2005 beim Amtsgericht Münster eingegangen, so dass sie verfristet ist.

Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Betroffene macht gegenüber der Anordnung von Erzwingungshaft geltend, zahlungsunfähig zu sein. Darauf kommt es hier indes nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch einkommens- und vermögenslose und auf Arbeitslosengeld angewiesene Personen kleinere Bußgeldbeträge, zu denen das hier verhängten Bußgeld von 50,00 ? zählt, zu zahlen haben. Andernfalls könnten sie risikolos Verkehrsverstöße begehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr