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16.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052574

Oberfinanzdirektion Düsseldorf: Verfügung vom 28.06.2005 – S 3812 - 19 St 231- D


Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags bei Erwerben von Todes wegen (§ 13a ErbStG)


Oberfinanzdirektion Düsseldorf

S 3812 ? 19 - St 231 - D
S 3812 ? 11- St 223 - K
S 3812a ? 44 ? St 23 ? 35 - MS

Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2004 Az. II R 75/01 (BStBl. II 2005, 295) zur Frage der Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG in Fällen, in denen der Erblasser keine Aufteilung verfügt hat und bei denen neben Erben weitere Erwerber (z.B. Vermächtnisnehmer) vorhanden sind folgendes entschieden:

Die für diese Fälle vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist.Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben. Die weitere Verteilung hat bis zum vollständigen Verbrauch des Freibetrages zu erfolgen.

Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass diese Auffassung des BFH zu einer weitergehenden Verteilung eines nicht verbrauchten Freibetragsanteils auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Erblasser keine Aufteilung verfügt hat.
Ich bitte daher, auch bei vorliegender Verfügung des Erblassers zur Aufteilung des Freibetrags (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2) in allen offenen Steuerfällen entgegen R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 einen Freibetragsrest nach Maßgabe der Entscheidung des BFH vom 15.12.2004 zu verteilen.

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