Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052500

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 17.02.2005 – 5 U 349/04

1. Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes in entsprechender Anwendung von § 31 BGB jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Schaden in , Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).

2. Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der BGB-Gesellschaft haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft.

3~ Ob der Widerruf eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch nur einen von mehreren Schuldnern Gesamtwirkung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob der widerrufende Beklagte im Falle seiner Verurteilung eine Regressmöglichkeit 'gegen die anderen Gesamtschuldner hat (hier: verneint).
OLG Koblenz Urt. vom 17.02.2005 - 5 U 349/04; rkr. LG Koblenz, Urt. v. 20.2.2004 - 10 0 511/99


Sachverhalt:

Die am 3.7.1956 geborene Klägerin hat die beiden beklagten Urologen und die Stadt K. als Trägerin des Krankenhauses K. auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie hat den Beklagten zahlreiche ärztliche Versäumnisse und Fehler in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 und in der ersten Hälfte des Jahres 1998 angelastet. Letztlich soll das zu der am 16.11.1998 vorgenommenen Entfernung der rechten Niere der Klägerin geführt haben.

Die Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an einem Morbus Crohn. Links waren bereits wiederholt Nierenbeckensteine entfernt worden, als die Klägerin am 11.6.1997 erstmals die urologischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und 2) in M. aufsuchte. Die Praxis wurde seinerzeit und auch noch im September 1997 in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaftbetrieben. Die Klägerin klagte über Rückenschmerzen. Der Erstbeklagte diagnostizierte eine akute Nierenbeckenentzündung links und stellte rechts einen großen Nierenstein fest. Wegen der Nierenbeckenentzündung links veranlasste der Erstbeklagte noch am selben Tag die stationäre Aufnahme der Klägerin im Krankenhaus M., wo der Beklagte zu 1) seinerzeit Belegarzt war. Am 25.6.1997 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Hiernach suchte sie die Praxis der Beklagten zu 1) und 2) erneut am 8.7.1997 auf. Zur Entfernung des Steins in der rechten Niere überwies der Erstbeklagte die Klägerin in das Krankenhaus K. in K.' dessen Trägerin die Drittbeklagte ist. Dort stellte die Klägerin sich am 25.8.1997 vor. Auch hier riet man zur operativen Entfernung des Steins in der rechten Niere. Der Eingriff sollte nach zwei Eigenblutspenden der Klägerin durchgeführt werden. Die zweite Eigenblutspende scheiterte an schlechten Blutwerten der Klägerin; durch den Zeitablauf wurde daher die erste Eigenblutspende unbrauchbar.

Am 16. und 23.9.1997 suchte die Klägerin erneut die Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und 2) auf, wo sie nunmehr ambulant allein vom Zweitbeklagten betreut wurde: Am 23.9.1997 telefonierte der Zweitbeklagte ergebnislos mit einem Arzt des K's wegen eines Operationstermins für die Klägerin. Der geplante Eingriff unterblieb weiterhin.

Ende November 1997 suchte die Klägerin wegen fortbestehender Nierenbeschwerden den Rat ihres Hausarztes. Die von ihm veranlasste Computertomographie der rechten Niere führte am 2.12.1997 zur stationären Aufnahme im Krankenhaus K. in K.. Nach verschiedenen Versuchen, die Abflussverhältnisse der rechten Niere zu verbessern, wurde am 17.12.1997 der Nierenstein in einer offenen Operation entfernt. Während des lang dauernden und schwierigen Eingriffs kam es zu verschiedenen Komplikationen. Auch die operative Nachsorge bis zur Entlassung am 14.1.1998 gestaltete sich schwierig.

Nach der Entlassung suchte die Klägerin wiederholt den Rat der Beklagten zu 1) und 2) und wurde von Ihnen teils ambulant, teils stationär behandelt. Dem folgten von März bis November 1998 mehrere stationäre Aufenthalte im K., wo die rechte Niere letztlich wegen Funktionsverlustes am 16.11.1998 entfernt werden musste.

Dieses Ergebnis beruht nach Auffassung der K1ägerin auf zahlreichen Versäumnissen und Fehlern: der Beklagten. Insbesondere der schon im Juli 1997 erkennbare Stau in der rechten Niere habe schon seinerzeit die alsbaldige Entfernung des hierfür ursächlichen Nierensteins erfordert. Bei zeitigem und sachgemäßem Vorgehen wäre die rechte Niere funktionstüchtig erhalten geblieben.

Neben einem angemessenen Schmerzensgeld hat die K1ägerin daher Ersatz ihres auf 9.402,93 DM (= 4.807,64 Euro) bezifferten Schadens und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 25.564,59 Euro jedoch lediglich 2.555,06 Euro Schadensersatz zuerkannt und die begehrte Feststellung künftiger Ersatzpflicht getroffen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien den Beklagten zahlreiche Verstäumnisse und Fehler unterlaufen, die letztlich zum vermeidbaren Verlust der rechten Niere geführt hätten. Hierfür seien die Beklagten gleichermaßen verantwortlich, ohne dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe. Allerdings habe deren Schadensersatzanspruch nicht den behaupteten Umfang.

Gegen die Entscheidung des LG haben zunächst alle Parteien Berufung eingelegt. Die K1ägerin und die Beklagten zu 2) und 3) haben so dann einen Abfindungsvergleich geschlossen und im Hinblick darauf die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Erstbeklagte hat den Abfindungsvergleich widerrufen.

Wegen des Vergleichs mit den Beklagten zu 2) und 3) hat dieK1ägerin ihren Feststellungsantrag auch ggü. dem Erstbeklagten für erledigt erklärt. Im Übrigen wendet sie sich gegen die teilweise Abweisung ihres Zahlungsantrags und erstrebt die Verurteilung des Erstbeklagten zur Zahlung von insgesamt 30.372,23 Euro nebst Zinsen.

Aus den Gründen:

Der allein vom Erstbeklagten erklärte Widerruf des im Senatstermin v. 16.12.2004 geschlossenen Vergleichs hat diesen nicht insgesamt, sondern nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Dr. S. beseitigt.

Zwar hat der BGH in seinem Urteil (BGH, Urt. v. 20.10.1961, VersR 1962, 155)die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt; wonach der Widerruf eines Beteiligten den Vergleich insgesamt beseitigen kann, wenn die in Anspruch genommenen Ärzte bei den Vergleichsverhandlungen deutlich gemacht hatten, jeder ihrer Haftpflichtversicherer werde je 1/3 der Vergleichssumme zahlen. Derartiges ist hier jedoch nicht erörtert worden. Der Erstbeklagte hat im Gegenteil darauf beharrt, er hafte überhaupt nicht, im Innenverhältnis der Gesamtschuldner müssten allein die Beklagtenzu.2) und 3) bzw. deren Haftpflichtversicherer den gesamten Schaden tragen. Da die Beklagten zu 2) und 3) ebenso wie die Klägerin den Abfindungsvergleich ungeachtet der Streitfragen Über den Gesamtschuldnerinnenausgleich schließen wollten, besteht kein Grund, dem einseitigen Widerruf des Erstbeklagten Gesamtwirkung beizumessen. Vielmehr ist in der Hauptsache nur noch über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Erstbeklagten sowie Über dessen Berufung zu entscheiden.


Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg (1.). Die Berufung des Erstbeklagten ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet (2.).
Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt, wenn auch zu unterschiedlichen Teilen, den Beklagten aufzuerlegen; die Kosten des Vergleichs mussten gequotelt werden.
1. Das LG hat der Klägerin statt begehrter 4.807,64 Euro (= 9.402,93 DM) Schadensersatz lediglich 2.555,06 Euro zuerkannt. Ein Teil der in Rechnung gestellten Fahrten sei nicht nachvollziehbar, die begehrten Kosten von 3.787 DM für eine Haushaltshilfe nicht nachgewiesen.

Beides bekämpft die Berufung mit Erfolg. Die Klägerin hat auf S. 7 und 8 ihrer Berufungsbegründung v. 17.6.2004 dargetan, dass neben den vom LG zugebilligten Fahrten krankheitsbedingt weitere Reisen durchgeführt wurden. So ist die Klägerin nach ihrem nicht. bestrittenen Berufungsvortrag zwischen dem 22. April und dem 7.9.1998 an insgesamt 20 Tagen von ihrem Wohnort nach K. gefahren. Dadurch sind Gesamtkosten von 416 DM entstanden, was 212,69 Euro entspricht. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten von 1.936,26 Euro (= 3.787 DM) für eine Haushaltshilfe. Die vom LG geäußerten Bedenken gegen die vorgelegte Bescheinigung der Haushaltshilfe teilt der Senat nicht. (Wird ausgeführt.)
2. Die Berufung des Beklagten Dr. S. ist nicht begründet. Das LG hat ihn zu Recht verurteilt, der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) behandelte die Klägerin bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus M. am 25.6.1997 und sodann ambulant letztmals am 8.7.1997. Soweit ihm die Klägerin insoweit mehrere Fehler und Versäumnisse anlastet, wird das von der Berufung mit beachtlichen Erwägungen bekämpft. Eine weitere Aufklärung der kontrovers diskutierten medizinischen Gegebenheiten, insb. der Frage der Ursächlichkeit etwaiger Versäumnisse und Behandlungsfehler des Erstbeklagten bis zum 8.7.1997, ist jedoch nicht erforderlich. Nach Auffassung des Senats haftet der Beklagte Dr. S. jedenfalls deshalb, weil sein Mitgesellschafter, der Beklagte Dr. M., im September 1997 nicht dafür sorgte, dass die Klägerin unverzüglich operiert wurde. Durch dieses Versäumnis machte Dr. M. die BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Beklagten zu 1) und 2), und damit auch sich selbst und den Erstbeklagten schadensersatzpflichtig. (Wird ausgeführt.)

Der Vorwurf der Verzögerung, den der Beklagte Dr. S. durch das Privatgutachten selbst untermauert, trifft indes nicht nur die Drittbeklagte, sondern auch den Zweitbeklagten, dessen fachärztlichen Rat die Klägerin am 16. und 23.9.1997 suchte. Die alsbaldige Entfernung des Nierensteins war nunmehr noch dringlicher als am 25.8.1997. Der Zweitbeklagte erkannte das auch. Sein Anruf im K. am 23.9.1997 mit der Frage nach einem Operationstermin war unzureichend, weil die Anfrage wiederum zu keinem konkreten Ergebnis und auch im Übrigen nicht zur alsbaldigen Entfernung des Nierensteins führte. Das Versäumnis des Zweitbeklagten war für den eingetretenen Schaden auch kausal. Der Senat ist Überzeugt, dass die Klägerin beratungsgemäß spätestens im September 1997 die gebotene Steinentfernung hätte vornehmen lassen, wenn er ihr die Interventionsdringlichkeit verdeutlicht hätte.
Der Mitverschuldenseinwand trägt nicht. Der Senat ist nach dem Inbegriff des Parteivortrags und der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass hier in einer Situation, die tatkräftiges ärztliches Handeln erforderte, die Beklagten zu 2) und 3) einander wechselseitig die Verantwortung in der Erwartung zuschoben, der jeweils Andere werde schon das Richtige tun. Wer vom Patienten erwartet, er müsse dann den richtigen Weg selbst finden, verkennt die vertragliche Pflicht jedes beteiligten Arztes, die Klägerin alsbald der sachgemäßen Behandlung zuzuführen. Die Mutmaßung, die Klägerin hätte sich einer Nierensteinentfernung im September 1997 widersetzt, hat keine tragfähige Grundlage.

Letztlich steht für den: Senat aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch fest, dass die rechte Niere der Klägerin funktionstüchtig erhalten geblieben wäre, wenn man spätestens im September 1997 den Nierenstein entfernt hätte.

Bei dieser Sachlage trifft den Erstbeklagten, der in die Behandlung der Klägerin im September 1997 nicht eingebunden war, zwar kein persönliches Verschulden an der damals eingetretenen Verzögerung und ihren gravierenden Folgen. Er haftet jedoch aus Rechtsgründen für das Versäumnis des Zweitbeklagten:

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) wegen eines Fehlers oder einer Unterlassung des Beklagten zu 2) im September 1997 gern. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte zu 2) Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) war.

Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Gesellschaftern untereinander steht im Allgemeinen kein Weisungsrecht ggü. Mitgesellschaften zu (BGHZ 45,311 [313]). Dass die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

Das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Beklagten zu 2) ist der BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Beklagten zu 1) und 2); aber analog § 31 BGB zuzurechnen. Diese Vorschrift ist, wie der BGR in Abkehr von seiner früheren Auffassung (BGHZ 45,311 [312]; VersR 1975, 329 [331]) entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 24.2.2003 - 11 ZR 385/99, MDR 2003,639 = BGHReport 2003, 610 = VersR 2003,650 [651]; Ulmer, ZIP 2003,1113 ff.; kritisch Altmeppen, NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (BGH v. 29.1.2001 - 11 ZR 331/00, BGHZ 146,341 = MDR 2001,459 = BGHReport 2001,237 = AG 2001,307) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der ORG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche
Verbindlichkeiten, insb. auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten. ihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (BGH, Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99, MDR 2003,639 = BGHReport 2003,610 = VersR 2003,650 [651] m.w.N.).

Haftet die BGB-Gesellschaft demnach nicht nur vertraglich, sondern auch deliktisch für Versäumnisse des Zweitbeklagten, hat auch der Erstbeklagte als Mitgesellschafter dafür einzustehen. Zwar ist noch nicht bis in alle Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts zum Tragen kommen. Soweit es sich jedoch - wie im vorliegenden Fall- um eine Schadenszufügung handelt, die typischerweise "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen wurde, hält der Senat die Einstandspflicht des Mitgesellschafters für die vom anderen Gesellschafter begründete Haftung der BGB-Gesellschaft für unproblematisch (BGH v. 29.1.2001 - 11 ZR 331/00, BGHZ 146,341 [358]= MDR 2001, 459 = BGHReport 2001,237 = AG 2001,307 unter B. der Entscheidungsgründe. Die persönliche Haftung der Ärzte, die in der Form der BGB-Gesellschaft ei ne Gemeinschaftspraxis betreiben, entspricht damit der akzessorischen Gesellschafterhaftung gern. §§ 128 f HGB bei der OHG (BGH v. 29.1.2001 - 11 ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = MDR 2001,459 = BGHReport 2001,237 = AG 2001,307).

Nach alledem ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das LG den Erstbeklagten ungeachtet der offenen Frage etwaiger eigener Versäumnisse im Juni 1997 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt hat.

Dementsprechend musste auch festgestellt werden, dass der Feststellungsantrag gegen den Erstbeklagten ursprünglich begründet war und wegen des Abfindungscharakters des Vergleichs erledigt ist, den die Klägerin mit den anderen Beklagten geschlossen hat.

RechtsgebietHaftungsrechtVorschriftenBGB §§ 31, 705, 779, 823, 847

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr