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02.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052450

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 11.05.2004 – 10 U 203/03

Vereinbaren zwei Ingenieurbüros in einem Sub-Auftrag ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig.


In dem Rechtsstreit

....

wegen Forderung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004 unter Mitwirkung von Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. ####, Richter am Oberlandesgericht ####, Richter am Oberlandesgericht Dr. #### für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2003 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.386,99 ? zu zahlen nebst 5 % Zinsen daraus seit 02.11.2000.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits

1) in erster Instanz tragen der Kläger 32 %, der Beklagte 68 %;
2) in zweiter Instanz tragen der Kläger 29 %, der Beklagte 71 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 55.865,89 ?
Beschwer des Klägers: 16.478,90 ?
Beschwer des Beklagten: 39.386,99 ?

Gründe:

A.

I.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die nachfolgende Zeittafel bezüglich des zeitlichen Ablaufs verwiesen:

(hier nicht wiedergegeben)

II.

Mit am 24.11.2003 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei dem Kläger nicht gelungen, einen konkreten Auftrag seitens des Beklagten und eine entsprechende Honorarvereinbarung zu beweisen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht begründet.

Gegen dieses ihm am 25.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.01.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

III.

Der Kläger beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen seien vom Landgericht falsch gewürdigt worden. Wie schon diese Zeugen könne auch der ebenfalls bereits in erster Instanz benannte Zeuge S#### die Aufträge des Beklagten an den Kläger bestätigen. Es werde Antrag auf Vernehmung des Beklagten als Partei dazu gestellt, dass dieser ihm, dem Kläger, die Plan-Disketten in seinem Büro übergeben oder Direktübersendung durch die Bauherren veranlasst habe. Der Beklagte sei auch der Auflage des Gerichts vom 23.05.2001., Bl. 324 f d.A., auf Vorlage der mit den Bauherren geschlossenen Verträge nicht nachgekommen. Aus diesen hätte sich die Beauftragung des Klägers unmittelbar ergeben. Es gelte deshalb die Beweisvermutung des § 427 ZPO zu Gunsten des Klägers.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.865,89 ? zu bezahlen nebst 5 % Zinsen daraus seit 02.11.2000.

Der Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Er bestreitet nach wie vor die Auftragserteilung hinsichtlich der Elektroplanung an den Kläger. Die Pläne habe der Kläger großteils auch erst nachträglich erstellt. Der Sachverständige G#### sei bei zwei Projekten auch von falschen Pauschalhonoraren des Beklagten ausgegangen, so beim Projekt 17 von 21.429,14 DM statt nur erhaltener 18.473,-- DM und beim Projekt 24 von 265.950,-- DM statt nur von erhaltenen 129.310,-DM. Unter Berücksichtigung seiner Zahlungen von insgesamt 22.640,-- DM = 11.575,83 DM an den Kläger bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers mehr.

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S#### und des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) G####. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004, Bl. 728/734 d.A. Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 39.386,99 ? begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die vom Beklagten-Vertreter erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, weil der Kläger seine errechneten Ansprüche insgesamt geltend gemacht hat. Unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils wäre nur eine teilweise Geltendmachung unzulässig, wenn diese nichtgenau gestaffelt je hilfsweise aus den behaupteten Ansprüchen hergeleitet würde.

1.
Aufgrund der Beweisaufnahme in erster und in zweiter Instanz hält es der Senat für bewiesen, dass zu allen eingeklagten Projekten zwischen den Parteien eine Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, dass der Kläger von der dem Beklagten übertragenen gesamten Haustechnikplanung den Part Elektroplanung voll übernehmen und dafür vom Beklagten anteilmäßig das Pauschalhonorar erhalten sollte, das dieser in seinen Verträgen mit den Bauherren vereinbart hatte. Der dem Kläger zustehende Anteil sollte sich aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Elektroplanung zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung ergeben.

2.
Eine erneute Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen war nicht erforderlich, auch wenn der erstinstanzlich entscheidende Einzelrichter deren Aussagen abweichend gewürdigt hat. Der entscheidende Richter erster Instanz hat nämlich keinen der Zeugen selbst vernommen und deshalb von diesen auch keinen persönlichen Eindruck gewinnen können. Die Vernehmung führte insgesamt der Referatsvorgänger aus, der aufgrund seines persönlichen Eindruckes in seinem Beschluss vom 23.05.2001 deutlich machte, dass er davon ausging, dass der Kläger bezüglich der Elektroinstallation insoweit beauftragt war, als es der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber war und ?dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger aus den Erklärungen des Beklagten schließen durfte, er sei bezüglich der Elektroinstallation der streitgegenständlichen Bauvorhaben jeweils in dem Umfang beauftragt, in denn der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beauftragt war.?

Genau so sieht es der Senat. Übereinstimmend sagten die Zeugen V####, H####, K####, Ho####, G####, Dr. H#### und Sch#### aus, dass der Kläger an den einzelnen Projekten die gesamte Elektroplanung durchführte, soweit sie dem Beklagten in Auftrag gegeben worden war. Sie sagten weiterhin übereinstimmend aus, dass entweder der Kläger ihnen vom Beklagten als ihr Ansprechpartner für die gesamten Fragen der Elektroplanung vorgestellt wurde oder dass sie jedenfalls immer dann, wenn sie sich an das Büro des Beklagten mit Fragen bezüglich der Elektroplanung wandten, von diesem Büro an den Kläger verwiesen wurden.

So hat es auch der vom Senat vernommene Zeuge S#### bekundet. Er gab an, der Kläger habe den gesamten Elektrobereich in der Planung abgedeckt, nachdem der Beklagte ihm nach Ausscheiden des Ingenieurs L#### aus dem Büro des Beklagten als denjenigen vorgestellt habe, der nunmehr für die Elektroplanung zuständig sei. Deshalb habe das Büro des Beklagten an den Kläger sämtliche Disketten der Bauherren mit den Plänen übersandt. Oft seien die Disketten auch von den Bauherren, bzw. deren Architekten direkt an den Kläger übersandt und dann die den Klägern nicht betreffenden Teile an das Büro des Beklagten weiter geleitet worden.

Auf Grund dieser Aussagen und auch der umfangreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Pläne auf der CD, Bl. 338 d.A., mit Inhaltsauflistung auf Bl. 349/364 d.A., ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht nur sämtliche Elektroplanungen für die streitbefangenen Projekte durchführte, sondern dazu auch vom Beklagten beauftragt war. Das Büro des Beklagten hatte keinen Elektroplaner mehr, nachdem Ingenieur L#### das Büro verlassen hat. Der Beklagte hatte im Büro und auch gegenüber den Bauherren den Kläger als den neuen Elektroplaner vorgestellt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger umfangreich planerisch tätig war und dazu auch Besprechungen durchgeführt hat. So findet sich auf dem Protokoll über die Besprechung vom 21.07.1998 bzgl. des Projektes 24, Bl. 620 f d.A., sogar der Hinweis, dass der Beklagte an dieser Besprechung, die nur Elektroinstallationen betraf, zeitweise anwesend war. Dem Beklagten kann auch einfach nicht entgangen sein, dass sich die Elektroplanung und -überwachung voll in den Händen des Klägers befand und von diesem ganz allein abgewickelt wurde. Weder er selbst noch der in seinem Büro damals noch tätige Zeuge S#### führten irgendwelche Elektroplanungen durch oder überwachten deren Ausführungen. Dem Beklagten war also klar, dass all diese Arbeiten voll und ganz - und auch ganz allein - vom Kläger erledigt wurden.

3.
Nach der Rechtsprechung des BGH (14.03.1996 - VII ZR 75/95 - BauR 1996, 440) richtet sich die Begründung und Aufhebung eines Architektenvertrages allein nach den Regeln des BGB und ergibt sich nicht etwa auch aus den Vorschriften der HOAI. Die zuvor geschilderten Umständen zeigen jedoch, dass der Beklagte dem Kläger an den streitgegenständlichen Projekten vollumfänglich die Elektroplanung und Objektüberwachung überließ.

4.
Zwar muss ein Planer die Umstände darlegen und beweisen, nach denen seine Tätigkeiten nur gegen Entgelt zu erwarten waren (BGH - 24.06.1999 - VII ZR 196/98 - MDR, 1999, 1438). Nach der Rechtsprechung des Senats (17.12.1996 - 10 U 130/96 - BauR 1997, 681) sind jedoch Planungsleistungen üblicherweise entgeltlich; dies gilt zumindest dann, wenn nach Angaben des Auftraggebers in die konkrete Planung übergegangen wird. So ist es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Gesamtelektroplanung und Bauleitung durchführte.

5.
Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 14.04.2000 auch selbst zu erkennen gegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt noch von ganz erheblichen Werklohnforderungen des Klägers gegen ihn ausging. Anders kann sein Angebot, auf die offenen Forderungen ab Mai monatliche Raten von maximal 5.000 DM zahlen zu wollen, nicht verstanden werden. Tatsächlich bezahlte der Beklagte nach diesem Schreiben an den Kläger nur noch im Juni 2000 ein Mal 3.000 DM und ein Mal 1.000. DM. Damit hat er natürlich nicht die nach seinem eigenen Schreiben noch ausstehenden Forderungen des Klägers erledigt.

6.
Nach § 4 HOAI steht jedem Planer zumindest der Mindestsatz aus den Honorartabellen zu. Diese Mindestsätze hat der Kläger mit seinen Rechnungen vom 30.10.2000 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Nach dieser Abrechnung wäre die Klagforderung begründet.

Der Kläger hat jedoch von Anfang an vorgetragen, dass er nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtplanung auch anteilig das vom Beklagten mit seinen Auftraggebern ausgehandelte Pauschalhonorar erhalten sollte. Dabei ist der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung geblieben. Die Parteien haben also eine von der HOAI abweichende Honorierung vereinbart.

Diese Vereinbarung war nicht schriftlich und bedeutete nach den Ausführungen des Sachverständigen G#### eine enorme Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (13.11.2003 - VII ZR 362/02 - BauR 2004, 354) ist die Vereinbarung eines Honorars, das die Mindestsätze unterschreitet, grundsätzlich unwirksam. Allerdings kann auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH (22.05.1997 - VII ZR 290195 - BauR 1997, 677) eine Unterschreitung des Mindestsatzes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung zulässig sein. In dieser Entscheidung hat der BGH schön darauf hingewiesen, dass im Falle unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes der Planer nicht später den Mindestsatz verlangen kann, wenn dieses ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich daraufhin einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Im Ergebnis übereinstimmend hat deshalb die Rechtsprechung (Stuttgart - 22.04.2003 = 14 U 42/02 - BauR 2003, 1424; Nürnberg - 15.06.2001 - 6 U 429/00 - NZBau 2003, 686; Köln - 18.01.2002 - 19 U 205/00 - BauR 2003, 43) jedenfalls dann, wenn zwei Planer eine Teilung des von einem Planer mit dem Bauherrn vereinbarten Honorars vereinbaren, ausgesprochen, dass der Unterplaner nicht anschließend geltend machen kann, sein Anteil unterschreitet den Mindestsatz, weil dies Treu und Glauben widerspräche. Der BGH (13.02.2003 - VII ZR 274/01) hat die Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg nicht angenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es diese Rechtsprechung billigt.

Deshalb kann auch der Kläger gegenüber dem Beklagten nur die anteilig ihm zustehenden Honoraranteile verlangen und nicht etwa nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, zumal er - unbestritten - selbst vorgetragen hat, dass die früheren Geschäftsvorgänge problemlos auf derselben Basis reguliert worden seien.

Die entsprechende Abrechnung ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen 24.09.2001.

II.

Dem Kläger steht der gesamte Anteil an den Pauschalhonoraren des Beklagten zu, der sich aus den anrechenbaren Kosten der Elektroplanung im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung des Beklagten ergibt.

Die Beweisaufnahme zeigte, dass stets allein der Kläger der Ansprechpartner in allen Fragen der Elektroplanung sowohl für die Architekten der Bauherren als auch für das Büro des Beklagten war, das Büro des Beklagten also keinerlei eigene Elektroplanung oder Bauleitung auf dem Elektrogebiet durchführte. Dies haben nicht nur die Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen gezeigt, sondern hat insbesondere die Vernehmung des zweitinstanzlich vernommenen Zeugen S#### deutlich gemacht. Er führte aus, dass von Anfang an alle Umstände zur Planung seitens des Klägers selbst erhoben wurde, dass dann eine Koordinierung zwischen ihnen bezüglich der Gesamtplanung statt fand und schließlich so von ihm, dem Zeugen S####, ein integrierter Gesamtplan hergestellt wurde. Er machte auch deutlich, dass die Ausführungspläne des Klägers derart gut waren, dass sie auch ohne Vermaßung als Grundlage für die Ausführung der Handwerker diente, ohne dass noch ein Montageplan angefertigt werden musste.

Der Senat geht davon aus, dass alle vom Kläger vorgelegten Pläne vom Kläger schon im Rahmen der vereinbarten Planungsarbeiten und nicht teilweise erst nachträglich erstellt wurden. Die Formulierung in der Berufungsbegründung, dass die Pläne ?nochmals aufbereitet? worden seien; sagt nichts Anderes; es sei denn, man möchte diese Formulierung missverstehen.

Der Sachverständige G####, der dieser Vernehmung beiwohnte, bestätigte, dass ein solches Vorgehen auch üblich sei. Er ging auf der Grundlage dieser Aussage davon aus, dass eine Vorplanung seitens des Klägers zumindest im Kopf, wohl auch häufig auf Skizzen stattgefunden habe und die Skizzen - wie in solchen Fällen üblich - anschließend weggeworfen worden seien. Solche Skizzen gingen in eine computerunterstützte Planung nicht ein. Der Sachverständige bestätigte auch, dass die Ausführungspläne des Klägers auch ohne hinzutretende Montagepläne für die konkrete Ausführung völlig ausreichend gewesen seien und dass damit der Kläger den gesamten Planungsumfang. bezüglich der Elektrogewerke erfüllt habe. Von seinen ursprünglichen Ausführungen, dass der Kläger bestimmte Leistungsbereiche nicht bzw. nicht voll erbracht habe, hat der Sachverständige G#### also Abstand genommen und hat sie korrigiert.

Der Sachverständige G#### ging nach dieser ergänzenden Beweiserhebung auch davon aus, dass kein Abzug von 5 % für die Federführung seitens des Büros des Beklagten anzusetzen sei, da die Gesamtabstimmung stets einverständlich zwischen Kläger und dem Angestellten S#### des Beklagten stattgefunden habe. Eine Federführung des Büros des Beklagten sei darin nicht erkennbar.

III.

Damit ergibt sich folgende Abrechnung der Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten:

(hier nicht wiedergegeben)

Die vom Sachverständigen G#### in seinem ursprünglichen Gutachten angesetzten Honorarpauschalen für die Projekte 17 und 24 mussten entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf 18.473,-- DM und 129.310,-- DM reduziert werden. Dies ergibt sich sowohl aus den Verträgen als auch aus den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen H#### und Ho####. Entsprechend dem vom Sachverständigen G#### ermittelten Honorarteil für Elektroplanung errechnete der Senat für die einzelnen Projekte das vom Kläger verdiente Nettohonorar und das entsprechende Bruttohonorar. Der Honoraranspruch des Klägers für die Projekte 13, 17, 21, 22, 24, 25 und 29 beträgt danach insgesamt 97.343,78 DM oder 49.771,85 ?.

IV.

Hiervon sind die Zahlungen des Beklagten abzuziehen von insgesamt 10.384,86 ?, so dass der Beklagte dem Kläger noch insgesamt 39.386,99 ? schuldet. Zwar haben die Parteien Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von 22.640,-- DM in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2003 unstreitig gestellt. Dies beruhte jedoch ganz offensichtlich auf einem Irrtum des Klägers. Dieser hatte nämlich bereits durch Vorlage der Rechnung für das nicht streitgegenständliche Projekt 15 vom 16.02.1999,. K 13 in Bl. 130 d.A., dargestellt, dass die vom Beklagten weiter behauptete Zahlung von 4.000,- DM am 22.09.1999 laut Überweisungsbeleg über insgesamt 8.640;-- DM, Bl. 89 f, als Restzahlung auf dieses Projekt von ihm verbucht wurde. Die Zahlung war vom Beklagten, ohne Leistungsbestimmung erfolgt. Der Kläger konnte deshalb die Leistungsbestimmung selbst treffen. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass dem Kläger aus der Rechnung vom 16.02.1999 für das Projekt 15 die auf diese verrechneten 4.000,-- DM nicht zustanden.

Es verbleibt deshalb dabei, dass nur vom Kläger eingeräumte Zahlungen von insgesamt 20.310,70 DM oder, 10.384,86 ? auf die Forderung gutgeschrieben werden können.

Wegen Verzugs muss der Beklagte an den Kläger auch die verlangten Zinsen bezahlen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens. Dabei wurde für die erste Instanz berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich einer Reihe von Projekten die Auskunftsklage nicht weiter betrieben und damit die entsprechende Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist er unterlegen. Der Streitwert war in Anbetracht dessen, dass nur Auskunft verlangt wurde, gering anzusetzen. Es kommt hinzu, dass die Klagrücknahme bereits vor der ersten Antragstellung vor Gericht erfolgte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebietBGB; HOAIVorschriftenBGB § 631; HOAI § 4 Abs. 1

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