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17.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052391

Landgericht Koblenz: Beschluss vom 13.06.2005 – 2 T 330/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 T 330/05
22 M 852/05 AG Koblenz

Landgericht Koblenz

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache XXX

hat die 2. Zivilkammer des Landgericht Koblenz unter Mitwirkung des Richters XXX - als Einzelrichterin - auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14.4.2005 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Koblenz vom 21.3.2005
am 13.6.2005 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 21.3.2005 (Az: 22 M 852/05) dahingehend abgeändert, dass der Wert der zu vollstreckenden Forderung (einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung) insgesamt

42.906,10 Euro

beträgt.

Gründe:

1.
Mit Schriftsatz vom 7.3.2005 beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Grundlage war die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils des Landgerichts Koblenz vom 25.1.2005 (Az: 1 HK.O 1/05). Die Gläubigerin berechnete unter Vorlage einer Forderungsaufstellung die zu vollstreckende Forderung wie folgt:

Bisherige Forderung incl. Hauptforderung, Kosten, Zinsen: 42.578,90 Euro
0,3 Gebühr, §§ 2, 13 RVG, VV 3309: 292,20 EUR
Auslagenpauschale RVG, VV 7002: 20,00 EUR
Gerichtskosten §§ 3, 34 GKG, KV 2110: 15,00 EUR
42.906,10 EUR.

Auf die Anfrage des Amtsgerichts, den Wert des zu pfändenden Gegenstandes anzugeben, antworteten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin:
"Der Gläubiger geht davon aus, dass das Konto den Wert der zu vollstreckenden Geldforderung hat."

Am 21. März 2005 hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - abweichend von dem Antrag - hinsichtlich einer zu vollstreckenden Forderung von 42.607,82 EUR erlassen. Anwaltskosten hat das Amtsgericht nur in Höhe der Mindestgebühr gemäß § 13 Abs. 2 RVG (10,00 EUR zuzüglich anteiliger Post- /Telekommunikationskosten) berücksichtigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angegeben, bei der beantragten Kontopfändung handele es sich um die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG. Weil die Gläubigerin den Wert des zu pfändenden Kontos nicht nachvollziehbar angegeben habe, sei dieser unbekannt. In diesem Falle sei als Verfahrensgebühr lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr anzusetzen.

Hiergegen wendet sich nun die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Sie ist der Ansicht, für die Bemessung der Anwaltsgebühren sei der Wert der zu vollstreckenden Geldforderung maßgeblich.

2.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg. Maßgeblich für die Bemessung der Anwaltskosten der Gläubigerin ist hier - im Ergebnis - der Wert der zu vollstreckenden Forderung:

a)
Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr.1 Halbsatz 2 RVG Anwendung findet. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Forderung, die gepfändet werden soll, genau zu bezeichnen. Gepfändet wird folglich in der Tat "ein bestimmter Gegenstand" im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG. Ist der Wert (d.h.: der Bestand) der gepfändeten Forderung geringer als die zu vollstreckende Forderung, ist dieser geringere Wert für die Berechnung der Vollstreckungskosten maßgeblich.

b)
Ein Gläubiger ist aber in aller Regel zu Beginn der Zwangsvollstreckung (der Forderungspfändung) nicht in der Lage, den Wert der zu pfändenden Forderung zuverlässig zu prognostizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - ein Geschäftskonto gepfändet werden soll. Stets besteht in diesen Fällen deshalb die Gefahr, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "ins Leere" geht. Nach der Auffassung des Amtsgerichts dürfte in allen diesen Fällen lediglich die gesetzliche Mindestgebühr von 10,00 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG für die Anwaltskosten des Gläubigers anzusetzen sein.

Maßgeblich ist aber vielmehr, wie hoch der Wert des Pfandgegenstandes nach der Erwartung des Gläubigers ist, d.h., welchen Erfolg der Gläubiger sich von der Durchführung der Pfändungsmaßnahme verspricht (so auch Schneider/Herget: Streitwertkommentar, 11. Aufl., "Pfändung", Rdnr. 3585 ff.). Hier hat die Gläubigerin angegeben, sie gehe davon aus, dass das Konto den Wert der zu vollstreckenden Geldforderung habe. Zu einer anderen Erwartung ist die Gläubigerin mangels konkreter Kenntnisse auch gar nicht in der Lage. Im Regelfall hat ein Gläubiger stets die Erwartung, eine Forderungspfändung werde seine Forderung vollständig befriedigen können. Deshalb ist der Wert der gepfändeten Forderung in solchen Fällen nicht geringer als derjenige, der zu vollstreckenden Forderung.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 298,28 EUR festgesetzt.

RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriften§ 25 RVG

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