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12.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052283

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.12.1994 – 7 Ta 424/94

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDESARBEITSGERICHT DOSSELDORF BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

des Rechtsanwalts XXX

- Kläger und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

gegen


die XXX, vertr. d.d. Geschäftsführer XXX
- Beklagte und Beschwerdegegenerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX


hat die 7 .Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf
am 30.12.1994
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

b e s c h l o s s e n

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.09.1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 310,75 DM.

G r Ü n d e

Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als. Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPfIG) .

Die zulässige Beschwerde ist erfolglos.

Worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf .die Rechtsprechung der Beschwerdekammer hingewiesen hat, besteht nach §12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in arbeitsgerichtlichen urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die. Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift ist eindeutig und schließt eine entsprechende Kostenfestsetzung nach §§ 103/104 ZPO aus. Insoweit besteht ein striktes öffentlichrechtliches Festsetzungsverbot. Hierüber herrscht auch kein Streit.

Eine ganz andere Frage ist, ob durch diese Vorschrift für Anwaltskosten auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist, was das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Drittschuldnerprozessen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr verneint (BAGE 65, 139). Um einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geht es hier jedoch nicht, sondern um die (prozessuale) Kostenerstattung nach §§ 103/104ZPO. Zur Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger statt die Hauptsache für erledigt zu erklären, im Wege der Klageänderung den auf die Abführung der pfändbaren Beträge gerichteten Klageanspruch umgestellt hätte auf einen b e z i f f e r t e n Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die unrichtige Drittschuldnerauskunft entstandenen Kosten. Jetzt bleibt allein der Weg einer neuen Klage.

Wenn der Kläger anfragt, welchen Sinn die vom Arbeitsgericht getroffene Kostenentscheidung haben soll, so wird er darauf hingewiesen, dass ein jegliches Urteil des Arbeitsgerichts eine solche Kostenentscheidung aufweist, womit jedoch nur die nach dem Gesetz erstattungspflichtigen Kosten gemeint sind, mithin z. B. nicht die, in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten. Sie können daher, wie erläutert, nicht nach §§ 103/104 ZPO gegen den Gegner festgesetzt werden.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen" diese Entscheidung findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

RechtsgebieteArbeitsrecht, KostenerstattungVorschriften§ 12a ArbGG, §§ 103, 104 ZPO

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