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22.07.2005 · IWW-Abrufnummer 052072

Vergabekammer Bund: Beschluss vom 04.05.2005 – VK 3-25/05

1. Die Nennung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot" an erster Stelle einer Rangfolge von Einzelkriterien bedeutet noch nicht, dass dem billigsten Bieter der Zuschlag zu erteilen ist und dass alle nachrangig genannten Zuschlagskriterien nur dann geprüft werden können, wenn zwei Bieter nach der Wertung des Honorarangebots gleichauf liegen.


2. Der Auftraggeber ist nicht zur Bekanntgabe aller verwendeten Unterkriterien verpflichtet.


3. In einem VOF-Verfahren ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber für sein Vorhaben einen einzigen Ansprechpartner präferiert und demzufolge an eine angebotene "Doppelspitze" einen Punkteabzug knüpft.

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-25/05


In dem Nachprüfungsverfahren der

...

Fachingenieurplanung Neubauvorhaben ... ?, Ausschreibungs-Nr.: ... hat die 3. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Leitende Regierungsdirektorin Herlemann, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Grotzfeld und den ehrenamtlichen Beisitzer Gadenne auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2005 am 4. Mai 2005 beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen trägt jede Beteiligte selbst.

Gründe

I.

1. Am 18. September 2004 hat die Antragsgegnerin (Ag) die Vergabe der Tragwerksplanung für das Neubauvorhaben ... im Verhandlungsverfahren europaweit bekannt gemacht. Unter Punkt "III.2) Bedingungen für die Teilnahme" war hier festgelegt:

"Bietergemeinschaften haben eine Erklärung über gesamtschuldnerische Haftung und den Handlungs- und Vertretungsberechtigten abzugeben und bisherige Kooperationserfahrungen darzulegen. Hierzu ist zusätzlich zum Bewerbungsformular jedes Beteiligten ein gemeinsames Formular "Bietergemeinschaft" auszufüllen."

Die Beigeladene stellte einen Teilnahmeantrag als Bietergemeinschaft der ... und der .... Beide Gesellschaften gaben für das Auswahlverfahren wie gefordert ausgefüllte Einzelbewerbungsformulare unter Nennung des jeweils verantwortlichen Gesellschafters ab. Zusätzlich war den Bewerbungsunterlagen das "Bewerbungsformular Bietergemeinschaft" beigefügt. Dort fehlte in der Spalte "Handlungs- und Vertretungsbevollmächtigter" ein Eintrag. Jedoch war als Adresse der Bietergemeinschaft die Adresse der Frankfurter Gesellschaft angegeben und das Formular einschließlich der am Ende enthaltenen Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung vom Frankfurter Büro abgestempelt und unterschrieben von dem dort verantwortlichen Gesellschafter.

Mit Schreiben vom 30. November 2004 wurden die Antragstellerin (ASt), die Beigeladene sowie zwei weitere Unternehmen aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2004 ein Angebot abzugeben. Als Aufgabenbeschreibung war dem Schreiben unter anderem ein sog. Leistungsbild für die Tragwerksplanung in Anlehnung an § 64 HOAI beigefügt. Hierin waren für insgesamt neun Leistungsphasen jeweils die erforderlichen Grundleistungen und/oder Besonderen Leistungen im Einzelnen beschrieben. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe war darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Aufgabenstellung "eine enge Zusammenarbeit des Tragwerksplaners mit dem Projektsteuerer und Architekturkoordinator sowie mit dem Ausführungsarchitekten" erfordert.

Die Anforderungen an den Inhalt des Angebots waren wie folgt geregelt:

"Ihr Angebot sollte folgende Angaben enthalten:

· Honorarangebot mit Differenzierung nach den einzelnen Leistungsphasen sowie der Grundleistungen und der besonderen Leistungen. Darlegung der Honorarermittlung über anrechenbare Kosten und Honorarzone.

· Darlegung und Erläuterung der für diesen Auftrag vorgesehenen Projekt- und Personalstruktur. Hierbei sollte auf die konkrete Zusammenarbeit mit den übrigen Projektbeteiligten eingegangen werden.

· Erläuterung der Vorgehensweise zur Abwicklung des dargestellten Leistungsbildes. Dies kann anhand eines vergleichbaren Beispielprojektes und/oder bereits auf das Bauvorhaben ... konkretisiert erfolgen.

· Detaillierte Darstellung der vorgesehenen Organisation der örtlichen Präsenz. · Angaben zum Arbeitsbeginn und zur Verfügbarkeit des Projektteams" Schließlich waren die Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wie folgt bekannt gegeben:

"Die Zuschlagskriterien für die Vergabe dieses Auftrags sind (Rangfolge der Gewichtung): · Honorarangebot

· Vorgesehene Projekt- und Personalsstruktur

· Exemplarische Planungs- und Verfahrensmethodik und die Darstellung der konkreten Vorgehensweise für das Projekt ...

· Schlüssigkeit und Transparenz des Angebotes"

Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 wurden die Bieter zum Verhandlungsgespräch eingeladen. Die Bieter wurden darin auf die vorgesehene Gesprächsstruktur mit Zeitrahmen hingewiesen. Des weiteren wurden die erwarteten Bestandteile der Präsentation wie folgt aufgeführt:

· "Vorstellung Ihres Büros

· Vorstellung des Projektteams einschl. Personaleinsatzplan

· Optional Darstellung eines konkreten vergleichbaren Projektes

· Projektstrukturplan/Konzept der Projektabwicklung

· Erläuterungen zum Honorarangebot und zur Honorarermittlung"

Die bereits in der Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilten Zuschlagskriterien in der Rangfolge ihrer Gewichtung waren nochmals wiedergegeben.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 wurde den Bietern der Entwurf des Ingenieurvertrags Tragwerksplanung mit der Bitte um Prüfung und Kommentierung spätestens bis zum Verhandlungsgespräch übermittelt. In dem Vertragsentwurf waren unter "§ 6 Honorar des AN" vom Bieter Angaben zu machen unter "6.1 Pauschalhonorar", "6.2 Zeithonorar" und "6.9. Verlängerung der Leistungszeit". Das Pauschalhonorar legte die Vergütung für die im Vertrag geregelten Ingenieurleistungen fest. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss über den Vertrag hinausgehende Leistungen übertragen werden sollten und deren Vergütung nach einem Zeithonorar erfolgen sollte, waren bereits mit Vertragsabschluss bestimmte verbindliche Stundensätze nach § 6 HOAI anzugeben. Unter dem Punkt Verlängerung der Leistungszeit hatte der Bieter anzugeben, ab welchem Zeitraum ein Zusatzhonoraranspruch bestehen sollte. Dieser Zusatzhonoraranspruch war als Monatspauschale anzugeben. Alle Bieter hatten hierzu auch in den Verhandlungsgesprächen am 18. Januar 2005 Angaben gemacht. Die ASt hatte zunächst in ihrem Angebot für einzelne Besondere Leistungen lediglich einen Tagessatz angegeben, nannte aber im Verhandlungsgespräch nunmehr ein Pauschalhonorar unter Einbeziehung dieser Leistungen. Bei allen hier anzugebenden Honorarbestandteilen gab die ASt günstigere Angebote ab als die Beigeladene.

Nach Angebotsabgabe und lt. Vergabeakte ?kurz vor der Angebotsauswertung? wurde von der Ag die nachfolgend aufgeführte prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien festgelegt:

· Honorarangebot (Gewichtung 50 %)

· Vorgesehene Projekt- und Personalstruktur (Gewichtung 30 %)

· Exemplarische Planungs- und Verfahrensmethodik und die Darstellung der konkreten Vorgehensweise für das Projekt Westarkade (Gewichtung 15 %)

· Schlüssigkeit und Transparenz des Angebotes (Gewichtung 5 %)

Für jedes dieser Zuschlagskriterien wurden vier Unterkriterien gebildet und nach Maßgabe der Erfüllung dieser Unterkriterien Punkte verteilt. Mit Ausnahme der Bepunktung der Honorarangebote, deren Schwergewicht auf der Summe des Pauschalhonorars lag, wurde für jedes Unterkriterium bei vollständiger Erfüllung ein Punkt vergeben. Differenzierungen zwischen den Bietern wurden in Halbpunkteschritten oder Viertelpunkteschritten erfasst. Das Punkteergebnis wurde mit der Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums multipliziert. Danach belegte die ASt mit 302,5 Punkten Platz 2 nach der Beigeladenen, die 312,5 Punkte erreichte.

Im Einzelnen wurden folgende Unterkriterien aufgestellt und bepunktet:

· Unter der Überschrift "Honorarangebot":

Honorarsumme gesamt,

Stundensätze,

Monatspauschale,

Anteil Unteraufträge.

· Unter der Überschrift "Vorgesehene Projekt- und Personalsstruktur":

Anzahl, Namen und Verfügbarkeit der Mitarbeiter,

Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten,

Zeit-/ Personaleinsatzplanung / Projektstrukturplan,

Übereinstimmung mit Angebot und Teilnahmeantrag.

· Unter der Überschrift "Exemplarische Planungs- und Verfahrensmethodik und die Darstellung der konkreten Vorgehensweise für das Projekt ...":

Vergleichbarkeit der Beispiel- und Referenzprojekte,

Teilnahme an Besprechungen / Organisation der Objektüberwachung, Bearbeitungskonzept, Koordination / Zusammenarbeit mit anderen Planungsbeteiligten.

· Unter der Überschrift "Schlüssigkeit und Transparenz des Angebotes": Honorierungsschlüssel, Differenzierung nach Teilleistungen,

Auskömmlichkeit der Kalkulation,

Nachvollziehbarkeit der Präsentation.

Die ASt, die das preislich günstigste Angebot abgegeben hatte, erreichte bei dem Kriterium Honorarangebot die höchste Punktzahl mit einem Abstand von 50 Punkten im Vergleich zur Beigeladenen.

Im Vergleich zur Beigeladenen schlechter bewertet wurde die ASt bei allen übrigen Zuschlagskriterien. Bei dem Zuschlagskriterium "Projekt- und Personalstruktur" wurde das Unterkriterien

"Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten" schlechter bewertet, weil die ASt eine Doppelspitze bestehend aus je einem Mitarbeiter des Berliner Büros und des Kölner Büros im Planungsteam vorgesehen hatte und damit die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Büros der ASt in Berlin und Köln aus Sicht der Ag unklar war. Außerdem wurde bei dem Unterkriterium "Zeit-/ Personaleinsatzplanung / Projektstrukturplan" beanstandet, dass von der ASt keine konkreten Angaben zur Zeitplanung gemacht wurden. Bei dem Zuschlagskriterium "Exemplarische Planungs- und Verfahrensmethodik" wurde das Angebot der ASt unter Berufung auf die teilweise fehlende Vergleichbarkeit des Referenzobjekts schlechter bewertet. Außerdem erhielt die ASt bei dem Unterkriterium "Koordination / Zusammenarbeit mit anderen Planungsbeteiligten" keine Punkte. Bei dem letzten Zuschlagskriterium "Schlüssigkeit und Transparenz des Angebotes" wurden drei der vier Unterkriterien (Honorierungsschlüssel, Auskömmlichkeit der Kalkulation und Nachvollziehbarkeit der Präsentation) schlechter bewertet. Begründet wurde dies mit einer nicht vollständig schlüssigen Kalkulation, Zweifeln an der Auskömmlichkeit des Angebots sowie einer hinsichtlich Vorgehensweise und Referenzprojekten teilweise oberflächlichen und nur wenig strukturierten Präsentation.

Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte die Ag der ASt mit, dass sie beabsichtigt, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. März 2005 rügte die ASt die beabsichtigte Vergabeentscheidung.

2. Am 30. März 2005 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Kammer am 31. März 2005 zugestellt.

a) Die ASt meint zunächst, die Beigeladene sei schon im Auswahlverfahren auszuschließen gewesen, da sie nicht alle nach der Bekanntmachung erforderlichen Angaben gemacht habe. Bewerber im Auswahlverfahren sei eine Bietergemeinschaft der ... und der ... gewesen. Da diese Bietergemeinschaft insbesondere keine Erklärung zu ihren Vertretungsverhältnissen abgegeben habe, hätte sie gar nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden dürfen.

Außerdem stimme die Wertung der Ag nicht überein mit den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. So wie die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien tatsächlich erfolgt sei, nämlich in der ?Rangfolge der Gewichtung", sei sie so zu verstehen, dass ausschlaggebend das erste Kriterium, also das Honorarangebot sei. Die weiteren Kriterien könnten überhaupt nur Bedeutung erlangen, wenn zwei Bieter bei dem ersten Kriterium gleichauf lägen. Da jedoch die ASt unstreitig ein wesentlich günstigeres Honorarangebot abgegeben habe als die Beigeladene, sei ihr und nicht der Beigeladenen der Zuschlag zu erteilen.

Um die Angebotswertung so durchführen zu können wie es die Ag getan habe, hätte sie die von ihr verwendeten Unterkriterien ebenso wie die Art und Weise der Gewichtung durch Punkteverteilung, also die gesamte Bewertungsmatrix, vorab bekannt geben müssen. Da sie dies nicht getan habe, hätte sie die Matrix nicht anwenden dürfen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Ag mit der Bekanntgabe der Oberkriterien die Zuschlagskriterien ausreichend bekannt gegeben habe und damit auch die Bewertungsmatrix anwenden durfte, so halte sie sich im Ergebnis weder an die bekannt gegebenen Kriterien noch an die Gewichtung. Sie berücksichtige unter dem Zuschlagskriterium Honorarangebot neben dem Pauschalhonorar andere Punkte, deren Bewertung dazu führe, dass die Bedeutung des Pauschalhonorars marginalisiert werde. So dürften Monatspauschale und Stundensätze als Bedarfspositionen überhaupt nicht gewertet werden und der Punkt Unteraufträge habe mit dem Honorarangebot überhaupt nichts zu tun. Auch die Vergleichbarkeit des Referenzobjekts, die unter dem Zuschlagskriterium Planungs- und Verfahrensmethodik gewertet worden sei, sei als Zuschlagskriterium nicht genannt. Die Ag vermische hier Fragen der Eignung, die bereits im Bewerbungsverfahren geprüft worden seien, mit der Wertung des Angebots. Dies sei unzulässig.

Schließlich seien auch unter dem Zuschlagskriterium Schlüssigkeit und Transparenz des Angebots Punkte bewertet worden, die damit überhaupt nichts zu tun hätten. Insbesondere angebliche Zweifel an der Auskömmlichkeit der Kalkulation dürften hier nicht bewertet werden, denn ein Angebot sei entweder auskömmlich, dann sei es zu werten, oder aber auch nicht auskömmlich, mit der Folge, dass es dann ausgeschlossen werden müsse.

Die Feststellungen der Ag seien auch sachlich unzutreffend. Die beanstandete Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den Büros der ASt in Berlin und Köln sei eher ein Vorteil für die Ag und könne jedenfalls kein Problem darstellen, da der Verfasser des Angebots, einer der beiden Gesellschafter der ASt, verantwortlich und allein zuständig sei. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich auch eindeutig die Projektbesetzung in dem von der Ag gewünschten Sinne, nämlich eine Aufteilung in Projektleiter und stellvertretenden Projektleiter statt der ursprünglich vorgesehenen Doppelspitze. Es sei unrichtig, dass das Angebot der ASt keine Angaben über die Zusammenarbeit mit den übrigen Planungsteams enthalte.

Die ASt beantragt daher,

1. die Ag zu verpflichten, das Angebot der ASt zu bezuschlagen. 2. Hilfsweise die Ag zu verpflichten, das Angebot der ASt nicht wegen fehlender Eignung abzulehnen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

3. Weiter hilfsweise, die streitgegenständliche Ausschreibung aufzuheben.

b) Die Ag beantragt,

1. die Anträge zu 1. bis 3. der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 30. März 2005 kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. den Antrag der ASt auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 30. März 2005 auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen.

3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

Die Ag ist der Auffassung, der Antrag zu 1. der ASt sei ersichtlich unzulässig, die Anträge zu 2. und 3. zumindest unbegründet. Entsprechend erübrige sich der Antrag auf Akteneinsicht, der lediglich einer unzulässigen Ausforschung diene.

Aus dem Bewerbungsformular werde deutlich, dass das Frankfurter Büro Ansprechpartner sein solle. Für das Frankfurter Büro sei im Einzelbewerbungsformular ein Vertretungsberechtigter genannt. In der Verhandlung seien die Handlungs- und Vertretungsbevollmächtigten nochmals klargestellt worden.

Die Ag habe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe konkrete inhaltliche Vorgaben für das Angebot gemacht sowie die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der vorgesehenen Gewichtung mitgeteilt. Die konkrete prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien und der Unterkriterien sei zwar nicht bekannt gemacht worden. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, da die Ag erst nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bewertungsmatrix erstellt habe. Außerdem sei die Festlegung von Unterkriterien lediglich die Konkretisierung des der Vergabestelle im Rahmen der Wertung eröffneten Ermessens.

Soweit die ASt vortrage, bereits bei der Eignungsprüfung abgefragte Referenzprojekte seien nochmals im Rahmen der Zuschlagserteilung geprüft worden, so sei dies nicht der Fall. Im Rahmen der Angebotswertung habe die Ag anhand dieses Projekts die von der ASt dargestellte Planungs- und Verfahrensmethodik bewertet. Auch im Übrigen sei die Wertung der Ag sachgerecht. Die ASt habe die Angaben zur Personalstruktur im Laufe des Verfahrens abgeändert, so dass für die Ag nicht klar geworden sei, wer der Ansprechpartner für das konkrete Projekt sein solle. Angaben zur Zusammenarbeit mit den übrigen Projektbeteiligten seien im Vergleich zum Angebot der Beigeladenen deutlich weniger ausführlich gewesen. Insgesamt habe die ASt daher bei drei der vier Zuschlagskriterien schlechter abgeschnitten als die Beigeladene, was nach der angewendeten Bewertungsmatrix dazu führe, dass die ASt trotz des günstigen Honorarangebots nicht zum Zuge käme.

c) Durch Beschluss vom 6. April 2005 ist die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen worden. Sie beantragt,

1. die Anträge 1 - 3 der Antragstellerin aus ihrem Schriftsatz vom 30.05.2005 kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig zu erklären. Sie ist der Auffassung, die Ag habe sich bei der Wertung im Rahmen der Wertung der Angebote im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt und auch nicht unzulässigerweise Fragen der Eignungsprüfung mit der Angeboteswertung vermischt. In der Sache selbst bezieht sie sich auf die Darstellung und materielle Argumentation der Ag. Der ASt wurde antragsgemäß unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Akteneinsicht gewährt.

In der mündlichen Verhandlung am 18. April 2005 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu 2. begründet. Der auf Zuschlagserteilung gerichtete Hauptantrag ist unbegründet.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Die angerufene Vergabekammer des Bundes ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Die durch die Ag ausgeschriebenen freiberuflichen Leistungen sind ein dem Bund zuzurechnender Auftrag (§ 104 Abs. 1 GWB). Die Ag ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB. Der gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV maßgebliche Schwellenwert wird überschritten.

b) Die ASt antragsbefugt, da sie ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Verletzung von Vergabevorschriften insbesondere im Rahmen der Angebotswertung geltend macht. Ihr droht infolge der behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden i.S.d. § 107 Abs. 2 S. 2 GWB, denn sie hat bei der Angebotswertung mit einem nur geringen Punkteabstand zur Beigeladenen Platz 2 belegt und hätte vor diesem Hintergrund bei einer auch nur geringfügig anderen Wertung durchaus Chancen auf den Zuschlag. c) Die ASt hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße auf das Schreiben der Ag gemäß § 13 VgV vom 18. März 2005 unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB mit Schreiben vom 23. März 2005 gegenüber der Ag gerügt.

2. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist nur teilweise begründet.

a) Der Antrag auf Erteilung des Zuschlags an die ASt ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung ergäbe sich nur, wenn die Beigeladene schon aus formalen Gründen von der Wertung auszuschließen wäre und daraufhin der ASt als der zweitplatzierten Bieterin der Zuschlag zu erteilen wäre oder wenn bei der einzigen vergaberechtlich zulässigen Wertung allein die Zuschlagserteilung an die ASt in Betracht käme. Beides ist aber nicht der Fall. aa) Die Beigeladene musste nicht mangels Angabe des Handlungs- und Vertretungsbevollmächtigten im Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Aus den Bewerbungsunterlagen ergibt sich eindeutig, dass handlungs- und vertretungsbevollmächtigt für die Bietergemeinschaft die Frankfurter Gesellschaft und deren bevollmächtigte Personen sein sollten. Als Adresse der Bietergemeinschaft war die Adresse des Frankfurter Büros genannt. Das Formular war vom Frankfurter Büro abgestempelt und der im Einzelbewerbungsformular für das Frankfurter Büro angegebene Bevollmächtigte hatte auch das Bewerbungsformular Bietergemeinschaft unterschrieben. Es fehlten damit im Ergebnis keine der in der Bekanntmachung geforderten Angaben.

bb) Auch wenn die ASt das günstigste wertbare Angebot abgegeben hat, so ist ihr damit noch nicht automatisch der Zuschlag zu erteilen. Die Nennung des Zuschlagskriteriums Honorarangebot an erster Stelle bedeutet noch nicht, dass dem billigsten Bieter der Zuschlag zu erteilen ist und dass alle nachrangig genannten Zuschlagskriterien nur dann geprüft werden können, wenn zwei Bieter nach der Wertung des Honorarangebots gleichauf liegen. Wenn eine Rangfolge von Einzelkriterien angegeben wird, so bedeutet dies nur, dass dem vorrangigen Kriterium im Verhältnis zu dem nachrangigen Kriterium ein höheres Gewicht zugemessen wird. Damit ist aber durchaus vereinbar, dass die nachrangigen Kriterien zusammengenommen dasselbe Gewicht erreichen können wie das vorrangige Kriterium. Das von der ASt vorgetragene Verständnis der Gewichtung der Zuschlagskriterien erscheint eher abwegig, weil in der Konsequenz einer solchen Auslegung die nachrangigen Kriterien im Ergebnis völlig marginalisiert würden, denn im Hinblick auf ein Zuschlagskriterium identische Angebote dürften in den seltensten Fällen vorliegen. Das belegt gerade der vorliegende Fall, in dem trotz Geltung der HOAI sehr unterschiedliche Honorarangebote abgegeben wurden. Die Zuschlagserteilung an den billigsten Bieter ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht das einzige vergaberechtlich zulässige Ergebnis der Wertung.

b) Der als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Wiederholung der Angebotswertung ist begründet. Zwar hat die Ag die Zuschlagskriterien in der "Rangfolge der Gewichtung" hier in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben. Jedoch enthält die Auswahlentscheidung der Ag Bewertungen, die vor dem Hintergrund der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien nicht nachvollziehbar und damit sachlich nicht gerechtfertigt sind.

aa) Anders als die ASt meint sind die Zuschlagskriterien hier hinreichend bekannt gegeben. Die Ag musste weder die genaue prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien noch die von ihr verwendeten Unterkriterien schon im Voraus erstellen und den Bietern vorab bekannt geben.

Die hier entscheidende Frage ist, ob ein öffentlicher Auftraggeber Unterkriterien von bekannt gemachten Zuschlagskriterien sowie eine Gewichtung anwenden darf, ohne diese vorab bekannt zu machen. Die Rechtsprechung hat eine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Bewertungsmatrix bisher nur für den Fall angenommen, dass die Matrix tatsächlich vorher aufgestellt wurde oder im Einzelfall problemlos hätte aufgestellt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, C-470/99; OLG Düsseldorf Beschlüsse vom 29. Oktober 2003, Verg 43/03, vom 16. Februar 2005, Verg 74/04 und vom 23. März 2005, Verg 77/04; OLG Naumburg Beschluss vom 31. März 2004, 1Verg 1/04; Vergabekammer des Bundes Beschluss vom 26. Januar 2005, VK 3 - 224/04). Eine solche im Voraus aufgestellte Bewertungsmatrix liegt aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Die Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte hat eine weitergehende generelle Verpflichtung zur Festlegung und Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien einschließlich Unterkriterien und Gewichtung auch vor dem Hintergrund des Transparenzgebots bisher nicht angenommen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 23. März 2005, Verg 77/04; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2004 Verg 1/2005).

Im Ergebnis wäre eine solche generelle Pflicht zur Bekanntgabe aller von der Vergabestelle verwendeten Unterkriterien auch zu weitgehend. Bei der Angebotswertung steht der Vergabestelle ein weiter, nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Integraler Bestandteil eines jeden Wertungsvorgangs ist die Auslegung und Konkretisierung von Zuschlagskriterien und ihre Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall. Würde man der Vergabestelle bei jeder Wertung aufgeben, die Art und Weise der Konkretisierung der Zuschlagskriterien schon vorab bis ins Detail festzulegen, so wäre ihr damit jegliche Flexibilität im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens genommen. Sie könnte beispielsweise neue Aspekte besonders innovativer Angebote nicht mehr berücksichtigen, weil sie diesen neuen, ihr bis dahin noch unbekannten Aspekt noch nicht als Unterkriterium angeben konnte. Dem Auftraggeber muss es möglich bleiben, unter Verwendung der angekündigten Wertungskriterien und unter Beschränkung hierauf ein sachgerechtes und plausibles Wertungssystem erst im Laufe des Wertungsprozesses, d.h. auch in Ansehung ihm vorliegender Angebote zu entwickeln (OLG Dresden, Beschluss vom 6. April 2004, WVerg 0001/04).

Zum Schutz des Bieters und zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz ist die umfassende Bekanntgabe aller Wertungskriterien einschließlich deren prozentualer Gewichtung oder die Erstellung einer Bewertungsmatrix auch nicht zwingend erforderlich. Nach dem Sinn und Zweck der Bekanntgabepflicht, nämlich der Gewährleistung vergleichbarer Angebote zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb muss für den Umfang der Pflicht zur Bekanntmachung von Wertungskriterien entscheidend sein, ob für die Bieter auf der Grundlage der Vorgaben in den Verdingungsunterlagen erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass sie ihre Angebote entsprechend den Vorstellungen des Auftraggebers optimal gestalten können und im Ergebnis vergleichbare Angebote abgeben. Das ist hier der Fall. Die Ag hatte hier schon in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausführliche Anforderungen an den Inhalt des Angebots aufgestellt und diesen Anforderungen angepasst hinreichend konkrete Zuschlagskriterien bekannt gegeben. Die Verwendung der meisten - nämlich der sachlich auch tatsächlich unter das bekannt gemachte Zuschlagskriterium subsumierbaren (dazu s. u. bb)) - Unterkriterien war für die mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieter nach ihrem Empfängerhorizont nachvollziehbar; diese Unterkriterien ergeben sich zwanglos aus dem Oberbegriff, der als Zuschlagskriterium bekannt gemacht wurde. Das gilt - anders als die ASt meint - auch für das Zuschlagskriterium Honorarangebot, das auch Monatspauschalen und Stundensätze als wertbare Honorarbestandteile mit umfasst (vgl. dazu im Einzelnen unten bb)). Dass die mitgeteilten Zuschlagskriterien ansonsten zu allgemein gefasst sind und dass sich der verständige Bieter hierunter nichts vorstellen kann, hat die ASt auch nicht vorgetragen.

bb) Die Ag hat jedoch bei der Angebotswertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie bei der Wertung der Angebote im Rahmen der Bewertungsmatrix zum Teil nicht sachgerechte Kriterien zugrundegelegt hat, die sich nicht aus den bekannt gemachten Zuschlagskriterien ergaben.

· Die ASt hat unter dem Zuschlagskriterium Honorarangebot den "Anteil der Unteraufträge" gewertet. Der Anteil der Unteraufträge ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach den Umständen des konkreten Vergabeverfahrens Bestandteil des Honorarangebots und darf deshalb auch nicht als Unteraspekt zu diesem geprüft werden. Die Bewertung dieses Aspekts unter dem Kriterium "Honorarangebot" ist überraschend und daher nicht sachgerecht. Zwar hat hier die ASt dieselbe Punktzahl erhalten wie die Beigeladene. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich durch die Berücksichtigung dieses Unterkriteriums die Gewichtung des Honorarangebots insgesamt zu Ungunsten der ASt verschoben hat.

Demgegenüber war die Wertung der Monatspauschale und des Stundensatzes unter dem Zuschlagskriterium Honorarangebot zulässig. Aus dem den Bietern vorliegenden Vertragsentwurf ergab sich, dass sich das zu vereinbarende Honorar des Auftragnehmers aus drei Komponenten zusammensetzen sollte, nämlich dem Pauschalhonorar, dem Zeithonorar (Stundensätze) und einer Vergütungsregelung bei Verlängerung der Leistungszeit (Monatspauschale). Als Zuschlagskriterium genannt war nicht nur das Pauschalhonorar, sondern das Honorarangebot insgesamt. Mit der Verwendung dieses Oberbegriffs ist die Wertung aller drei Honorarbestandteile vereinbar, auch wenn die Stundensätze sowie die Monatspauschale, wie die ASt meint, möglicherweise bei Durchführung des Auftrags nicht anfallen. Die Wertung von Bedarfspositionen ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn ohne deren Berücksichtigung könnten sie von den Bietern preislich beliebig hoch angesetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auftragschancen hätte. Ohnehin ist fraglich, inwieweit die ASt hier beschwert ist, da sie bei allen Honorarbestandteilen das günstigste (wertbare) Angebot abgegeben hatte und dies auch in die Wertung mit eingeflossen ist.

· Nicht sachgerecht war die Bewertung der Vergleichbarkeit des Referenzprojekts unter dem Zuschlagskriterium "Exemplarische Planungs- und Verfahrensmethodik". Nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe war die Angabe eines vergleichbaren Beispielsprojekts hier möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Auch im Verhandlungsgespräch war die Darstellung eines Referenzprojekts optional. Dennoch hat die Ag - anders als sie selbst meint - nicht lediglich die Planungs- und Verfahrensmethodik anhand des dargestellten Beispielsprojekts bewertet (dies war schon deshalb nicht möglich, weil die ASt in ihrem Angebot unter dem Punkt Planungs- und Verfahrensmethodik gar nicht auf das Beispielsprojekt Bezug genommen hatte), sondern vielmehr die Vergleichbarkeit des Beispielsprojekts selbst in einem eigenen Unterpunkt bewertet. Die Bewertung einer solchen Angabe, die nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen nicht Bestandteil des Angebots sein musste, ist ebenfalls unzulässig. Die Frage, ob bei der Bewertung des Referenzprojekts Fragen der Eignungsprüfung mit der Angebotswertung vermischt worden sind, ist damit nicht entscheidungserheblich.

· Unzulässig ist auch die abgestufte Wertung der Auskömmlichkeit, die die Ag unter dem Zuschlagskriterium "Schlüssigkeit und Transparenz des Angebots" vorgenommen hat. Die Auskömmlichkeit eines Angebots ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, der vor bzw. getrennt von der inhaltlichen Angebotswertung zu erfolgen hat. Dabei sind nur zwei Ergebnisse der Prüfung denkbar: Entweder das Angebot ist nicht auskömmlich, dann ist es nach vorheriger Sachverhaltsaufklärung abzulehnen, oder es ist auskömmlich, dann ist es ohne Einschränkung zu werten (vgl. Müller-Wrede VOF Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 16 Rz. 61 und 62). Ein Mehr oder Weniger an Auskömmlichkeit ist schon begriffsnotwendig ausgeschlossen (Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 26. Oktober 2004, VK 1 - 177/04).

cc) Weitere, von der ASt geltend gemachten Wertungsfehler liegen nicht vor. Die Ag hat die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hier nicht überschritten.

· Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Ag für ihr Vorhaben einen einzigen Ansprechpartner präferiert und demzufolge an die von der ASt angebotene Doppelspitze einen Punkteabzug knüpft. Dass die von der ASt angebotene Doppelspitze im Planungsteam tatsächlich im Verhandlungsgespräch aufgegeben worden ist, ergibt sich so nicht aus der Vergabeakte und ist auch angesichts der Schriftsätze, in denen die ASt weiterhin die Vorteile der Doppelspitze betont, nicht erkennbar.

· Die Schlechterbewertung unter den Punkten Zeit- / Personaleinsatzplanung / Projektstrukturplan und Koordination / Zusammenarbeit mit anderen Planungsbeteiligten ist insoweit nicht zu beanstanden, als die von der Beigeladenen gemachten Angaben umfangreicher oder ausführlicher waren als die der Ag.

· Es erscheint schließlich auch nicht unsachgemäß, dass die ASt bei der Schlüssigkeit der Kalkulation Punkteabzüge erhalten hat, weil sie erst im Verhandlungsgespräch die vorher mit einem Tagessatz angegebenen Besonderen Leistungen in das Pauschalangebot mit einbezogen hat und damit von der im Angebot enthaltenen Kalkulation abgewichen ist.

dd) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist die Vergabekammer gehalten, die Maßnahmen zur Beseitigung der hier festgestellten Rechtsverletzung zu treffen. Da die fachliche Wertung der Angebote der Beigeladenen und der ASt in den oben genannten Punkten fehlerhaft ist, ist die Wertung insoweit zu wiederholen. Die unsachgemäßen Unterkriterien dürfen dabei nicht mehr zur Anwendung kommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG und folgt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten. Bei der Kostenverteilung hat die Vergabekammer berücksichtigt, dass die ASt mit ihrem Begehren nicht in vollem Umfang obsiegt hat. Ihrem Antrag, den Zuschlag auf ihre Angebote zu erteilen, ist nämlich nicht entsprochen worden. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen findet bei einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen beider Verfahrensbeteiligter nicht statt.

Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen durch die ASt in dem Umfang, in dem sie unterlegen ist, kommt nicht in Betracht. Analog § 162 Abs. 3 VwGO trifft die ASt insoweit nur dann eine Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen, wenn sich die ASt ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen gestellt hat. Das war vorliegend nicht der Fall, da es der ASt in erster Linie um die Wertung ihres eigenen Angebots ging. (Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2002, Verg 33/01, und vom 29. Juni 2004, VII - Verg 21/04).

Die Beigeladene ist auch nicht mit der Ag als teilunterliegende Partei anzusehen, da sie zwar Anträge gestellt, das Verfahren aber ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, insbesondere keinen umfangreichen eigenen Sachvortrag zu den hier entscheidungserheblichen Fragen gebracht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2000, Verg 21/00).

IV.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

RechtsgebietVOFVorschriftenVOF § 16

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