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01.07.2005 · IWW-Abrufnummer 051869

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 08.04.2004 – 12 U 158/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


12 U 158/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
14 O 166/03 Landgericht Frankfurt (Oder)

Verkündet am 08.04.2004

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der ... Haftpflichtversicherung ...,

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

g e g e n

S... K...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 166/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger nimmt aus übergegangenem Recht als Versicherer des B... R... wegen dessen Verurteilung im Verfahren ... des Landgerichts ... aufgrund der fehlerhaften Erstellung eines Bau-grundgutachtens und einer unzureichenden Baugrubenkontrolle hinsichtlich der Errichtung des Einfamilienhauses ... in ... die Beklagte, die als Architektin und Tragwerksplanerin an diesem Bauvorhaben tätig war, auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist wie folgt zu ergänzen: Der Kläger hat die Ansicht vertreten, etwaige Hinweispflichten seines Versicherungsnehmers wegen der Ungeeignetheit des Bodens hätten allenfalls gegenüber dem Bauherrn nicht aber gegenüber der Beklagten bestanden. Im Übrigen habe eine solche Hinweispflicht das Oberlandesgericht im Vorprozess zu Unrecht angenommen. Weiter hat er behauptet, bei der von seinem Versicherungsnehmer vorgenommenen Standortbesichtigung am 11.10.1991 sei die Baugrubensohle nicht mehr einzusehen gewesen, auch sei die Baugrube nur noch zu einem kleinen Teil zugänglich gewesen, so dass eine Überprüfung der Bodenverhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner habe er nicht erkennen können, dass das Haus an einem anderen als dem von ihm untersuchten Standort errichtet worden sei. Gleichwohl habe er sich an den Ehemann der Beklagten, der unstreitig die Bauausführung überwachte, gewandt und nach Problemen oder abweichenden Bodenverhältnissen gefragt. Er sei dann über die versehentliche schräge Ausschachtung und nachträgliche Verfüllung der Baugrube informiert worden. Im Übrigen sei ihm mitgeteilt worden, dass es bei den vorgefundenen Bodenverhältnissen keine Abweichung zu seinen Feststellungen gegeben habe und alles in Ordnung gewesen sei. Auf Bitten des Ehemanns der Beklagten habe er sodann die Unbedenklichkeit des Baugrundes bestätigt. Diese Bestätigung erfasse allerdings nur das Innenverhältnis zum Bauherrn nicht aber das Verhältnis zu der Beklagten, vielmehr sei für diese die Bestätigung erkennbar falsch gewesen.

Mit am 17.09.2003 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Die von der Beklagten vorgenommene ?Gebäudeverschiebung? sei bereits deshalb ohne Bedeutung geblieben, weil die Setzung gerade in dem von dem Versicherungsnehmer des Klägers untersuchten Bereich erfolgt sei. Auch habe der Versicherungsnehmer des Klägers den inhomogenen Bodenaufbau erkennen und daher zwingend von einer Gründung auf Streifenfundamenten abraten und auf das Risiko ungleichmäßiger Setzungen bei einer solchen Gründung hinweisen müssen. Dies habe er jedoch selbst bei der Baugrundkontrolle am 11.10.1991 nicht unternommen. Stattdessen habe er in seiner Aktennotiz die Unbedenklichkeit der vorgenommenen Ausführung bescheinigt. Die Beklagte habe danach jedenfalls keine Veranlassung gehabt, den Feststellungen des Sonderfachmanns keinen Glauben zu schenken. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Bodengrundgut-achter alles für die Baugrunduntersuchung Notwendige veranlasst habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen L... stünde im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zu tiefe Ausschachtung der Grube und eine sich daran anschließende nicht ordnungsgemäße Auffüllung für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Gleiches gelte für die vom Versicherungsnehmer des Klägers empfohlene aber nicht ausgeführte Baudrainage. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.09.2003 zugestellte Urteil mit am 22.10.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 21.11.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte, nimmt allerdings ausdrücklich die Punkte Wiederverfüllung der Baugrube und fehlende Baudrainage hiervon aus. Er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der übermäßig eingesunkene nordnordwestliche Gebäudeteil nicht oberhalb des Sondierungspunktes S 2 sondern in etwa im Bereich des Sondierungspunktes S 1 errichtet worden sei. Er ist der Auffassung, hieraus ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass die Gründungsebene des Gebäudes unterschiedlich fest gewesen sei, wodurch es zu unterschiedlichen Setzungen und den Rissschäden gekommen sei, da der übrige Bereich des Gebäudes in einem nicht erkundeten Bereich gelegen habe. Insoweit sei die Auffassung des Landgerichts, die Gebäudeverschiebung habe keine Bedeutung, unrichtig. Tatsächlich wäre es bei einer Errichtung des Gebäudes im untersuchten Bereich nicht zu unterschiedlichen Setzungen gekommen. Aus diesem Grunde könne auch aus der Feststellung der Inhomogenität des Bodens seitens seines Versicherungsnehmers nichts zu dessen Lasten abgeleitet werden. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, sein Versicherungsnehmer habe bei der Baugrubenkontrolle auf die ?vorgefundene Gründung in unterschiedlichen Bodenverhältnissen? hinweisen müssen. Bereits das Bestehen einer Hinweispflicht seines Versicherungsnehmers sei insoweit vom Landgericht nicht begründet worden. Auch habe das Landgericht diesbezüglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag übergangen. Insbesondere habe keine Verpflichtung seines Versicherungsnehmers bestanden, darauf hinzuweisen, dass seine Feststellungen in dem geotechnischen Bericht nicht für das gesamte Grundstück hätten gelten sollen oder dass neue Sondierungen im Hinblick auf die nunmehr feststehende Lage des Hauses hätten erfolgen müssten. Zum Einen hätten für einen solchen Hinweis die Grundlagen gefehlt, da die Verschiebung des Hauses nicht mitgeteilt worden oder erkennbar gewesen sei. Zudem habe sich die Beklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung und die Gründungsempfehlung auch für den Bereich des Grundstücks gelten würden, in dem das Haus tatsächlich errichtet worden sei. Die Beklagte habe vielmehr die eingeschränkte Aussagekraft seines Gut-achtens erkennen und insbesondere hinsichtlich des Bereichs der Sondierung S 1 bemerken müssen, dass eine Gründung im vorderen Gebäudebereich in inhomogenen Bodenschichten erfolgen würde. Im Innenverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer und der Beklagten sei schließlich diese allein verantwortlich für die Gebäudeschäden, denn ausschließlich sie habe Kenntnis von der tatsächlichen Standortwahl gehabt und habe erkennen müssen, dass der geotechnische Bericht seines Versicherungsnehmers und die darin enthaltene Gründungsempfehlung für den tatsächlich gewählten Standort keine Gültigkeit beanspruchen konnten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2003, Az. 14 O 166/03, zu verurteilen, an ihn 600.207,90 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz p. a. seit dem 14.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie behauptet, bereits aus dem geotechnischen Bericht gehe hervor, dass der Geschiebelehm sich nach Ansicht des Versicherungsnehmers des Klägers als Gründungsschicht eigne und dass gleichmäßige Setzungen zu erwarten seien. Diese Ausführungen seien im Vorprozess durch den Sachverständigen L... widerlegt worden, der einen inhomogenen Bodenaufbau festgestellt habe. Zudem verkenne der Kläger, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen L... auch dann ein Grundbruch eingetreten wäre, wenn das Haus auf beiden Sondierungspunkten errichtet worden wäre. Ihr sei hingegen keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie gerade eine fachspezifische Untersuchung bei dem Versicherungsnehmer des Klägers in Auftrag gegeben habe. Auch habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Versicherungsnehmer des Klägers lediglich isoliert zwei Sondierungspunkte untersucht und andere Bereiche des Grundstücks nicht begutachtet habe.

Die Beiakten 13 O 449/95 des Landgerichts Frankfurt (Oder) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Ansprüche des Versicherungsnehmers des Klägers, die auf den Kläger gem. § 67
Abs. 1 VVG hätten übergehen können, bestehen nicht.

Schadensersatzansprüche unmittelbar aus dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer des Klägers und der Beklagten bestehen bereits deshalb nicht, weil diese Parteien weder hinsichtlich des Bauvorhabens in der ... in ... vertraglich miteinander verbunden waren noch Handlungen ersichtlich sind, aus denen deliktische Ansprüche gegen die Beklagte erwachsen können. Auch eine etwaige Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit des Bodengutachtens für die Beklagte vermag einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gegen diese daher nicht zu begründen. Auf die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit für den Bauherrn einerseits und die Beklagte andererseits kommt es mithin nicht an.

Auch ein Anspruch des Klägers auf Ausgleichung aus einem zwischen seinem Versicherungsnehmer und der Beklagten bestehenden Gesamtschuldverhältnis aus §§ 426 Abs. 2, 635 BGB a. F. bzw. aus § 426 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG besteht nicht. Allerdings bestehen sowohl gegen den Versicherungsnehmer des Klägers als auch gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche des Bauherrn. Auch folgt aus diesen Schadensersatzansprüchen ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Genannten.

Der Versicherungsnehmer des Klägers haftet dem Bauherrn aus § 635 BGB a. F. wegen der Mangelhaftigkeit seiner Werkleistung. Diesbezüglich hält der Senat an seinen Ausführungen auf den Seiten 16 bis 20 des Urteils vom 17.06.1999 (Bl. 53 ff d. A.) im Verfahren ... fest, auf die Bezug genommen wird. Dem Versicherungsnehmer des Klägers ist danach vorzuwerfen, dass er nicht bereits aufgrund der Ergebnisse seines eigenen Gutachtens den inhomogenen Bodenaufbau an den untersuchten Standorten erkannt, von einer Gründung auf Streifenfundamenten abgeraten und auf das Risiko ungleichmäßiger Setzungen bei einer Regelgründung auf Streifenfundamenten hingewiesen hat. Weiter ist ihm anzulasten, dass er keinerlei Einschränkung seiner Aussagen auf den zwischen den Markierungen S 1 und S 2 gelegenen Bereich vorgenommen hat, insbesondere weil er mit einer umfassenden Untersuchung des Grundstücks beauftragt gewesen ist. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers, der sich mit den entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 17.06.1999 nicht auseinandersetzt, greifen nicht durch. Wie der Senat im Vorprozess auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen L... ausgeführt hat, ergab sich bereits aus dem Ergebnis der Sondierungen S 1 und S 2 ein nicht waagerechter Verlauf der Bodenschichten, mithin eine Inhomogenität. Auch hat der Versicherungsnehmer des Klägers in dem geotechnischen Bericht fest-gehalten, dass eine exakte Einordnung des Hauses auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht erfolgt war und bezieht sich in seinen Aussagen auf das "Untersuchungsgebiet" bzw. "Gelände", ohne Einschränkungen hinsichtlich der Aussagekraft seines Gutachtens in Bezug auf einen bestimmten Bereich vorzunehmen. Dementsprechend war aus der Sicht des Bauherrn als Empfänger des Gutachtens eine umfassende Begutachtung des Grundstücks über den Bereich zwischen den Sondierungen S 1 und S 2 hinaus erfolgt. Schließlich ist dem Versicherungsnehmer des Klägers vorzuwerfen, dass er die Baugrubenkontrolle am 11.10.1991 nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dahinstehen kann insoweit, ob ihm vom Ehemann der Beklagten versichert worden ist, dass keine erheblichen Probleme aufgetreten sind und eine Untersuchung praktisch nicht (mehr) möglich gewesen ist. Denn auch in diesem Falle ist die in der Folge der Baugrubenkontrolle erstellte Bestätigung vom 15.10.1991, dass keine Ergänzungen oder Änderungen zu den Aussagen des geotechnischen Berichtes notwendig seien, unzutreffend und die Werkleistung des Versicherungsnehmers des Klägers damit mangelhaft.

Auch die Beklagte haftet dem Bauherrn aus § 635 BGB a. F.. Im Urteil vom 17.06.1999 hat der Senat lediglich ein Mitverschulden des Bauherrn infolge der Tätigkeit der hiesigen Beklagten verneint. Davon unabhängig ist die Frage, ob der Beklagten als planender und bauleitender Architektin ebenfalls ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist, der zu einer eigenständigen Haftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin neben dem Versicherungsnehmer des Klägers führt. Soweit der Architekt einen Sonderfachmann hinzuzieht, haftet er für dessen fehlerhafte Auswahl, für Mängel des Gutachtens, die auf seinen eigenen unzureichenden Vorgaben beruhen, sowie dann, wenn er Mängel nicht beanstandete, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH NJW 1997, S. 2173; OLG Köln NJW-RR 1998, S. 1476; Korbion/Manscheff/Vygen-Korbion, HOAI, 6. Aufl., § 15, Rn. 93; Niestrate, Architektenhaftung, 2. Aufl., Rn. 232). In diesem Fall besteht auch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekten und Sonderfachmann (OLG Stuttgart, Baurecht 1996, S. 748; Locher/Koeble/Frik, HOAI, Kommentar, 8. Aufl., Einleitung, Rn. 111; Niestrate, a.a.O.; Korbion/Manscheff/Vygen-Wirth, a.a.O., Einführung, Rn. 262). Vorliegend ist eine Pflichtverletzung der Beklagten in diesem Sinne gegeben. Das Baugrundgutachten war offen-sichtlich fehlerhaft, so dass eine Rückfrage und Beanstandung seitens der Beklagten veranlasst war und diese nicht einfach die Vorgaben des Versicherungsnehmers des Klägers umsetzen durfte. In dem Gutachten ist - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - ausdrücklich festgehalten, dass der Versicherungsnehmer des Klägers lediglich zwei Schlitzsondierungen vorgenommen hat. Auch ist das Ergebnis der Bohrkernuntersuchungen in dem Gutachten unter Angabe der Bodenbeschaffenheit, der einzelnen Tiefenangaben und der Lage der Sondierungsstellen auf dem Grundstück angegeben. Bereits aus diesen - graphisch dargestellten - Angaben war der inhomogene Aufbau des Grundstücksbodens - wie auch der Sachverständige L... in seinem im Selbständigen Beweisverfahren ... des Landgerichts ... eingeholten Gutachten vom 10.06.1994 ausgeführt hat - auf erste Sicht erkennbar und hätte daher auch von der Beklagten als Architektin bei Durchsicht des Gutachtens bemerkt und beanstandet werden müssen. Bereits aus den beiden vom Versicherungsnehmer des Klägers vorgenommenen Sondierungen ergibt sich ein unterschiedlicher Aufbau des Bodens an beiden Stellen, der nicht durch eine bloße Verschiebung der Meßpunkte und die Hanglage des Grundstücks erklärt werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 635 BGB a. F. liegen vor. Das mangelhafte Gutachten und damit auch dessen unzureichende Kontrolle durch die Beklagte haben den dem Bauherrn entstandenen Schaden verursacht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senates vom 17.06.1999 verwiesen. Weiterhin bedurfte es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 BGB a. F. nicht, da sich der Mangel der Werkleistung der Beklagten in dem Bauwerk und den bei diesem aufgetretenen Setzungsschäden bereits realisiert hat (vgl. BGHZ 43, S. 227 ff, S. 232; OLG Hamm BauR 1992, S. 78; OLG Düsseldorf BauR 1984, S. 294). Ein Verschulden der Beklagten ist nach § 282 BGB a. F. zu vermuten.

Darüber hinaus ist der Beklagten eine mangelhafte Werkleistung, die den verfahrensgegenständlichen Schaden des Bauherrn (mit)verursacht hat, bzw. die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nicht vorzuwerfen. Zwar ist ein weiterer Pflichtverstoß der Beklagten im Verhältnis zum Bauherrn darin zu sehen, dass sie den Versicherungsnehmer des Klägers nicht zu der von diesem vorgesehenen Abnahme der Baugrube geladen hat. Allerdings ist eine Kausalität zwischen diesem Mangel und dem eingetretenen Schaden vom Kläger nicht dargelegt und bewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist es bei der späteren Baugrubenbesichtigung nicht zu Beanstandungen durch den Versicherungsnehmer des Klägers gegenüber dem Bauherrn gekommen. Auch behauptet der Kläger nicht, dass sein Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Ladung weitere Sondierungen vorgenommen und von einer Errichtung an dem gewählten Standort abgeraten hätte. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass eine Veränderung des Standortes für seinen Versicherungsnehmer bei der späteren Begutachtung nicht erkennbar gewesen sei und vertritt die Auffassung, dieser hätte entsprechend informiert werden müssen. Bereits dieser Ausgangspunkt, aus dem sich zugleich ergibt, dass der Versicherungsnehmer des Klägers von sich aus nicht weitergehend tätig geworden wäre, ist jedoch nicht zutreffend. Es ist Aufgabe des Sonderfachmanns, sich die seiner Meinung nach erforderlichen Informationen zu besorgen und nicht Aufgabe des Bauherrn, ungefragt diese Informationen zu liefern (vgl. auch OLG Köln, Baurecht 1999, S. 429). Sofern der Versicherungsnehmer des Klägers daher nicht ersehen konnte, ob der Standort des Hauses mittlerweile verändert worden war, hatte er entsprechend nachzufragen, zumal eine Veränderung des Standortes in keinem Fall unerwartet kam, da es auch dem Versicherungsnehmer des Klägers ausweislich seines eigenen Gutachtens bekannt war, dass der Standort des Gebäudes im Zeitpunkt seiner Begutachtung noch nicht endgültig feststand. Zudem behauptet der Kläger auch nicht, dass im Falle einer (rechtzeitigen) Baugrubenkontrolle eine erneute Sondierung gerade im Bereich der Sondierungsstelle S 1 vorgenommen worden wäre, also in dem Bereich, in dem der Boden bereits untersucht worden war und der sich im Nachhinein als nicht tragfähig herausgestellt hat, obwohl die Gründung in einer Bodenschicht erfolgte, die von dem Versicherungsnehmer des Klägers als geeignet eingestuft worden war. Aus den gleichen Gründen fehlt es an der Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Schaden hinsichtlich einer weiteren der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung, die dann vorliegen würde, wenn der Ehemann der Beklagten als aufsichtsführender Architekt den Versicherungsnehmer des Klägers - wie vom Kläger behauptet - dazu veranlasst hat, die Ordnungsmäßigkeit der Baugrube zu bescheinigen, obwohl entsprechende Feststellungen nicht getroffen worden waren.
Schließlich ist kein Pflichtverstoß der Beklagten darin zu sehen, dass das Haus an einem anderen als dem zunächst vorgesehenen Standort errichtet wurde, ohne dass eine Nachbegutachtung des Baugrundes durchgeführt wurde. Insoweit ist - wie oben gezeigt - entsprechend den Ausführungen im Urteil des Senates vom 17.06.1999 wiederum davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer des Klägers eine Untersuchung des gesamten Grundstücks schuldete und ihm auch bekannt war, dass der Bereich zwischen den beiden Sondierungen nicht unbedingt der tatsächliche Standort des Gebäudes werden würde. Die Beklagte hatte daher weder Anlass eine ergänzende Baugrunduntersuchung in Auftrag zu geben noch Veranlassung den Versicherungsnehmer des Klägers darauf hinzuweisen, dass das Haus an einem abweichenden Standort errichtet wurde.

Der zwischen dem Versicherungsnehmer des Klägers und der Beklagten vorzunehmende Gesamtschuldnerausgleich führt in Abweichung vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Alleinhaftung des Versicherungsnehmers des Klägers. Soweit ein Innenregress nach
§ 426 Abs. 1 BGB wegen gegen die Beteiligten gerichteten Schadensersatzansprüchen erfolgt, finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung (BGH NVwZ 1984, S. 677; NJW 1972, S. 1802; NJW 1969, S. 653). Maßgeblich ist dementsprechend, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt dazu, dass der Pflichtverstoß der Beklagten gegenüber der mangelhaften Leistung des Versicherungsnehmers des Klägers zurücktritt. Dabei ist zum einen entscheidend, dass der Versicherungsnehmer des Klägers ein in zweifacher Hinsicht unzureichendes Gutachten erstellt hat, weil er weder die Inhomogenität des Bodenaufbaus in dem Bereich erkannt hat, für den das Gutachten nach dem Vortrag des Klägers Geltung beanspruchen sollte, noch - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - geeignet war, für den darüber hinausgehenden Bereich eine Aussage zu treffen, ohne dies aber hinreichend zu verdeutlichen und ohne dass eine entsprechend eingeschränkte Beauftragung vom Kläger nachgewiesen worden ist. Hinzukommt der weitere Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers des Klägers in Form der unzureichenden Baugrubenkontrolle. Dem steht ein einzelner Pflichtverstoß der Beklagten gegenüber, nämlich die unzureichende Überprüfung des Gutachtens des Sonderfachmannes. Zum anderen ist zu beachten, dass der Pflichtverstoß der Beklagten weniger schwer wiegt als die korrespondierende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers des Klägers. In erster Linie war die Baugrunduntersuchung Aufgabe des Versicherungsnehmers des Klägers, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte und eigenverantwortlich eine Prüfung der Gegebenheiten durchzuführen hatte. Der Beklagten oblag hingegen nur die Kontrolle der Ergebnisse des Versicherungsnehmers des Klägers in dem oben aufgezeigten eingeschränkten Rahmen. Dies rechtfertigt es, eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis vollständig entfallen zu lassen, zumal sich der Verpflichtete grundsätzlich nicht durch einen Verweis auf seine unzureichende
Überwachung entlasten kann (vgl. BGH NJW 1971, S. 752; Staudinger-Peters, BGB, Kommentar, 13. Bearb., Anh. II zu § 635, Rn. 47), denn die Überwachungspflicht dient nicht den Interessen des Schuldners, sondern soll eine zusätzliche Sicherung des Bauherrn herbeiführen (im Ergebnis für eine alleinige Haftung des Sonderfachmanns in vergleichbaren Fällen auch Niestrate, a.a.O., Rn. 233; Staudinger-Peters, a. a. O., Rn. 49; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 558; für eine Mithaftung des Architekten im Innenverhältnis bei ähnlich gelagerten Fällen: LG Stuttgart BauR 1997, S. 137; Scholze-Beck, Gesamtschuldnerische Haftung für Baumängel, S. 145 ff). Dahinstehen kann, ob in jedem Fall im Innenverhältnis zwischen Sonderfachmann und Architekten die Haftung des Architekten wegen einer un-zureichenden Kontrolle der Leistungen des Sonderfachmannes zurücktritt (dagegen mit beachtlichen Argumenten: Scholze-Beck, a.a.O.), mithin der Pflichtverstoß des Architekten für diesen letztlich ohne Auswirkungen bleibt, da die besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls eine alleinige Haftung des Versicherungsnehmers des Klägers rechtfertigen.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchstgerichtlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wert der Beschwer für den Kläger: 600.207,90 ?.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 600.207,90 ? festgesetzt, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, BaurechtVorschriften§ 67 Abs. 1 VVG; § 635 BGB a.F.; § 426 Abs. 1 BGB

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