Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051833

Amtsgericht Köln: Urteil vom 08.06.2005 – 147 C 86/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


147 C 86/05

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit des Herrn XXX
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kurtenbach l, Kurtenbach II, Cornet, K 1394, Kalk-Mülheimer Str. 71 -K 1394-, 51103 Köln 00945/04/Kie

gegen
die Zürich Versicherung AG,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ursula Ludwig, K 1429, Am Justizzentrum 1, 50939 Köln 142/05

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 8.6.2005 durch den Richter am Amtsgericht Bartels

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Die Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Bestandteil des von ihr nach §§ 3 PflVersicherungsG, 7 StVG, 249 BGB geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der zweckentsprechenden angemessenen Rechtsverfolgung mitumfasst.

Hierzu gehörten vorliegend auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung. Die Berechtigung der Klageforderung ergibt sich daraus, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr entstanden ist, sondern eine höhere Gebühr entstand, weil die Sache umfangreich und schwierig war, wobei bei der Bestimmung des Satzes von 1,8 Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.

Der besondere Umfang der Angelegenheit ergab sich aus der sich schließlich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der von dem Sachverständigen Zabel ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergab sich daraus, das« eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadensersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des BGH die Beklagte zu einem Einlenken bewegen zu können.

Das Gericht Ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wofür angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist, wobei nicht entschieden werden muss, ob ein Satz von 1,9 die Unbilligkeitsgrenze überschritten hatte oder das Entfallen etwa des Telefonates mit dem Sachverständigen oder das Fehlen des Hinweises auf die Porsche-Rechtsprechung bereits den 1,8-fachen Satz als unbillig erscheinen ließe. Vorliegend waren diese besonderen Umstände gegeben und rechtfertigten auf diese Weise die getroffene ermessensfehlerfreje Bestimmung.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigem Dritten gegeben ist (BVerwG Jur-Büro 1982. 857; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1992, 711).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Wegen des Anspruchs auf Zahlung weiterer 5,- EUR war die Klage als unbegründet abzuweisen, weil insoweit jeglicher anspruchsbegründende Sachverhalt zu vermissen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 708 Nr. 11. 711, 713 ZPO

Streitwert, 77,14 EUR

Bartels

RechtsgebieteBGB, VV RVGVorschriften§ 249 BGB, Nr. 2400 VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr