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01.07.2005 · IWW-Abrufnummer 051751

Oberfinanzdirektion Düsseldorf: Verfügung vom 08.04.2005 – S 2338 A - St 22


Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster

08.04.2005
S 2338 A - St 22
S 2353 - 165 - St 21 - K
S 2338 - 17 - St 21 - 31

Steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als Fahrtätigkeit i. S. d. R 37 Abs. 4 LStR 2004; Schiffspersonal

EStG-Kartei NRW § 9 EStG Fach 3 Nr. 800

Das BFH-Urteil vom 10.02.2002 (BStBl 2002 II, 779) führte zu einer Neudefinition des Begriffs der Fahrtätigkeit in R 37 Abs. 4 LStR 2004. In der Richtlinie 37 Abs. 4 Satz 3 LStR 2003 ist festgelegt, dass bei Binnenschiffern und Seeleuten, die auf dem Schiff eine Unterkunft haben, regelmäßig keine Fahrtätigkeit vorliegt. Nach der Neufassung der Richtlinie 37 Abs. 4 LStR 2004 wird eine Fahrtätigkeit jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug (z. B. Schiff, Lkw-Kabine) übernachten kann.

Diese Änderung hat zu zahlreichen Anfragen geführt, ob Binnenschiffer (und auch Seeleute) nun eine Fahrtätigkeit mit der Folge ausüben, dass ihnen die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG und R 39 LStR zu gewähren sind.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

See-/Binnenschiffer, die täglich zu ihrer Wohnung (an Land) zurückkehren und/oder nur gelegentlich auf dem Schiff übernachten (z.B. bei zweitägiger Fahrt), üben eine Fahrtätigkeit aus mit der Folge, dass pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG und R 39 LStR anzusetzen sind. Die Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG gilt nicht (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Dagegen stellt eine auf Dauer abgestellte/längerfristige Unterkunft eines See-/Binnenschiffers an Bord des Schiffes eine (Zweit-)Wohnung dar (siehe die in H 43 (1 - 5) "Zweitwohnung" zitierte BFH-Rechtsprechung) mit der Folge, dass Verpflegungsmehraufwendungen allein nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG und R 43 LStR) berücksichtigt werden können.

Im Auftrag
Ramisch (D)
Kirfel (K)
Langemeyer (Ms)

Rechtsgebiet(e):EStG

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