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19.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051428

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.04.2005 – 2 K 2028/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Finanzrechtsstreit

1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen
Finanzamt
- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2002

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die ehrenamtliche Richterin Dipl. Kauffrau und Gesellschafterin
die ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin
für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt die tatsächlichen Aufwendungen nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 EStG oder lediglich die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Kaufmann ? seit 1997 in der Stellung eines Einkaufs- und Verkaufsleiters -, die Klägerin war als Arzthelferin bzw. ist nunmehr als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig. Darüber hinaus erzielte der Kläger (negative) Einkünfte aus der Vermietung eines in Elmstein belegenen Einfamilienhauses.

Unter dem 11. Februar 2003 war dem Kläger, der über eine lediglich eingeschränkte Sehfähigkeit verfügt, durch das Amt für soziale Angelegenheiten ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden, der einen Grad der Behinderung von 50 mit Gültigkeit ab 1996 feststellte (Bl. 30 ESt-Akten 1996). Außerdem war ihm am 09. Dezember 2003 auf seinen Antrag vom 03. Dezember 2003 hin bescheinigt worden, dass bei ihm ? gültig bis zum 31. Dezember 1995 ? ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt war, wobei diese Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hatte (Bl. 56 Prozessakten).

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 gaben die Kläger unter ?Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? an, dass der Kläger an 225 Tagen 8 km einfache Wegstrecke (als Beifahrer der Klägerin) gefahren sei und 678,-- ? Fahrtkostenersatz erhalten habe. Außerdem hatten sie in dem Feld ?Behinderungsgrad mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen G? ?ja? angekreuzt. Darüber hinaus machten sie als Werbungskosten zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung ?Fahrgeld für Reparatur- und Gartenarbeiten? in Höhe von 450,-- ? (50 Tage x 25 km x 0,36 ?) geltend und gaben hierzu an, die zusätzlichen Fahrtkosten nach M würden wegen der Sehbehinderung (Visus 0,2) gefordert, da die Klägerin den Kläger immer jeweils gebracht und geholt habe.

Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 11. März 2003 (Bl. 10 ff ESt-Akten 2002) kamen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß, die Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044,-- ? zum Ansatz.

Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, nach der Rechtsprechung des BFH könnten Blinde und andere Schwerbehinderte, die ein Auto nachweislich nicht selbst lenken könnten und zur Arbeit stets mit dem eigenen Fahrtzeug durch den Ehegatten gebracht würden, pro Arbeitstag je zwei Hin- und Rückfahrten, mithin sämtliche arbeitstäglich durchgeführte Fahrten, insbesondere auch Leerfahrten, geltend machen. Bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1997 hatten die Kläger hierzu angegeben, der Kläger sei montags und donnerstags morgens von der Klägerin zur Arbeit gefahren worden. Diese sei dann wieder nach Hause gefahren, da ihre Arbeitszeit an diesen Wochentagen erst um 14:00 Uhr beginne. Abends habe sie ihn dann auf ihrer Rückfahrt von der Arbeitsstätte wieder abgeholt. Dienstags, mittwochs und freitags habe die Klägerin ihn morgens an seiner Arbeitsstelle abgesetzt, sei dann zu ihrer Arbeitsstelle gefahren, von der sie mittags wieder nach Hause gefahren sei. Abends habe sie ihn wiederum von der Arbeit abgeholt (Bl. 28 ESt-Akten 1999).

Der Kläger habe eine Sehstärke von lediglich 25 %. Deshalb habe er keinen Führerschein und werde auch keinen solchen erhalten. Daher seien folgende zusätzliche Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu dem vermieteten Objekt abzuziehen:
225 Tage x 8 km x 4 Fahrten sowie 50 Tage x 25 km x 3 Fahrten.

Dabei sei berücksichtigt, dass verschiedene Fahrten bereits vom Finanzamt anerkannt worden seien. Außerdem seien die Kläger von einer Kilometerpauschale von 0,36 ? und bei Vermietung und Verpachtung von 0,41 ? pro gefahrenem Kilometer ausgegangen.

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2003 (Bl. 43 ff ESt-Akten 2002) insoweit abgeholfen, als Kosten für Fahrten zum vermieteten Objekt in Höhe von 480,-- ? statt bisher 450,-- ? (50 Tage x 10 km x 0,36 ? zuzgl. 50 Tage x 15 km x 0,40 ?) Berücksichtigung fanden. Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit höherer tatsächlicher Fahrtkosten nach § 9 Abs. 2 EStG lägen in der Person des Klägers nicht vor. Laut dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 50 %. Höhere Aufwendungen als die vom Finanzamt zugestandenen Pauschalen könne der Kläger deshalb nur bei Nachweis erheblicher Gehbehinderung geltend machen. Er behaupte allerdings selbst nicht, gehbehindert zu sein. Wenn er meine, er müsse einem Gehbehinderten gleichgestellt werden, finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Die Kläger könnten sich auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Behinderte, die einen bestimmten Grad der Behinderung aufwiesen, nämlich einen solchen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG, und diesen mit amtlichen Unterlagen nachweisen könnten, gegenüber anderen Behinderten ? wie dem Kläger ? bessergestellt seien. Der Gesetzgeber habe für das Besteuerungsverfahren als einem Massenverfahren gemessen an dem Ziel, eine an der Bedürftigkeit orientierte Ausnahmeregelung zu finden, einen praktikablen Gleichheitsmaßstab suchen müssen, um den Kreis der Begünstigten von anderen Personen abzugrenzen. Angesichts der finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung auf den Staatshaushalt habe der Rahmen der von der Begünstigung erfassten Personen zwangsläufig relativ klein gehalten werden müssen. Die Vorschrift beruhe daher auf einem anzuerkennenden sozialpolitischen Hintergrund und werde von sachgerechten Gesichtspunkten getragen. Deshalb sei die Beschränkung des Personenkreises durch Angabe bestimmter Behinderungsgrade, die durch eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, d.h. durch eine erhebliche Gehbehinderung im eigentlichen Sinne und nach früherer Terminologie des Schwerbehindertengesetzes gekennzeichnet seien, nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger tragen vor, die Sehkraft des Klägers sei so gering, dass es ihm nicht erlaubt sei, im Straßenverkehr selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Fahrerlaubnis habe er daher zu keinem Zeitpunkt beantragen können. Dies habe zur Folge, dass er ständig zur Arbeit bzw. zu dem vermieteten Objekt habe gebracht und von dort wieder habe abgeholt werden müssen. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Die Ausgangssituation des Klägers sei mit der eines Schwerbehinderten vergleichbar, dessen Grad der Behinderung 70 betrage, oder mit der eines Schwerbehinderten, dessen Grad der Behinderung ebenfalls nur 50 betrage, der aber darüber hinaus in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Jedenfalls sei kein sachlicher Grund vorhanden, der es rechtfertigte, den Kläger anders zu behandeln als einen Sehbehinderten, dessen Grad der Behinderung 70 und mehr betrage. Hier wie dort dürfe jedenfalls ? was hier ausschlaggebend sei ? kein Fahrzeug geführt werden.

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 11. März 2003 in der Fassung des geänderten Einkommensteuerbescheids vom 02. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2003 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 648,-- ? und bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 480,-- ? berücksichtigt werden,

hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er meint, die Kläger könnten auch mit den erhobenen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleichbehandelt werde, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliege. Die Regelung dürfe daher nicht willkürlich sein. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze sei gerichtlich nachprüfbar, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden habe. Innerhalb dieses Rahmens könne der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen und die er damit im Rechtssinne als gleich ansehen wolle. Dabei müsse er seine Auswahl dahingehend sachgerecht treffen, dass er erhebliche Unterschiede nicht willkürlich außer acht lasse, andererseits dürfe er gewisse Verschiedenartigkeiten vernachlässigen, weil sich Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit nie völlig glichen. Unter dem Gesichtspunkt der steuertechnischen Gesetzesanwendung sei insbesondere auch das Nachweiserfordernis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG angemessen, da die Finanzverwaltung überfordert wäre, wenn sie Untersuchungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr veranlassen oder gar selbst durchführen müsse. Darüber hinaus gewährleiste die Anknüpfung an amtliche Unterlagen, dass einheitliche Beurteilungskriterien angewandt und Gefälligkeitsbescheinigungen vermieden würden. Die von den Klägern nachgereichte Bescheinigung des Amtes für soziale Angelegenheiten, Landau vom 09. Dezember 2003 habe keine Auswirkung auf die vorliegenden Streitfälle.

Die Kläger erwidern hierauf, eine Gleichbehandlung überfordere die Finanzverwaltung nicht , denn diese könne dem Kläger ja aufgeben, den Nachweis zu erbringen, dass er im Straßenverkehr kein Fahrzeug führen dürfe. Insbesondere bestehe hier auch nicht etwa die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten des Klägers zu recht abgelehnt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich mit den dort angegebenen Pauschbeträgen (pro Entfernungskilometer) für grundsätzlich je einen arbeitstäglichen Weg als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach § 9 Abs. 3 EStG entsprechend für im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durchgeführte Fahrten.

Anstelle der Pauschbeträge können Behinderte, die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen, § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis 1999 geltenden Fassung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in der ab 2001 gültigen Fassung. Dabei sind auch die Aufwendungen für Leerfahrten, die dadurch entstehen, dass der Behinderte zur Arbeitsstätte bzw. zum vermieteten Objekt gebracht und von dort wieder abgeholt wird, abzugsfähig (vgl. Ludwig Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 9 Rz. 186, m. w. N.).

Diese erweiterte Abzugsmöglichkeit wird nach der o. g. Vorschrift jedoch nur Behinderten gewährt, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, was nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG alter Fassung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 4 EStG neuer Fassung durch amtliche Unterlagen nachzuweisen ist. Damit soll ? vor dem Hintergrund, dass die Pauschbeträge in der Regel nicht kostendeckend sein werden ? dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Personenkreis auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und deshalb den hierdurch entstehenden Kosten nicht ausweichen kann (vgl. hierzu auch: Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 1994, 1 K 116/94, abgedruckt in Juris unter der Nr. DVRE 000109557, m. w. N.).

Soweit von in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten Behinderten die Rede ist, orientiert sich das Gesetz an den bis zum 30. Juni 2001 geltenden §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz bzw. an den ab 01. Juli 2001 geltenden §§ 145 Abs. 1 und 146 Abs. 1 SGB IX (von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rdnr. F98), wonach derjenige in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nach diesen Maßstäben ist die Berücksichtigung weiterer, über die bereits angesetzten Aufwendungen hinausgehender Fahrtkosten im Streitfall ausgeschlossen. Der Kläger gehört nicht zu der Gruppe der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 4 EStG begünstigten Personen. Der Grad seiner nachgewiesenen Behinderung in Gestalt einer Sehstörung beträgt 50. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im o. g. Sinne ist weder dargetan noch gar nachgewiesen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in der vom Gesetz vorausgesetzten Art und Weise in seinem Gehvermögen oder (u. U. aufgrund seiner Sehschwäche) in seiner Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt ist. So enthält auch der Schwerbehindertenausweis nicht etwa das Merkmal G für ?gehbehindert?. Auch der im Klageverfahren nachgereichten Bescheinigung des Amtes für Soziale Angelegenheiten vom 09. Dezember 2003 lässt sich keine Einbuße der Beweglichkeit in dem hier erforderlichen Grad entnehmen. Deshalb bedarf es auch keiner Erläuterungen dazu, ob diese Bescheinigung, die ? obwohl erst in 2003, also zu einer Zeit erteilt, in der der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers hatte berücksichtigt werden können - ausdrücklich lediglich bis zum 31. Dezember 1995 galt, überhaupt zur Beurteilung der Sachlage in den Streitjahren herangezogen werden kann.

Wenn die Kläger meinen, zusätzliche Fahrtkosten seien abzugsfähig, da der Kläger zur Fortbewegung mit einem Kraftfahrzeug auf einen Dritten angewiesen ist, verkennen sie, dass es im Anwendungsbereich der streitbefangenen Vorschrift nicht darum geht, ob eine Person außerstande ist, einen PKW zu lenken, sondern darum, ob sie außerstande ist, sich auch ohne PKW im Straßenverkehr zu bewegen bzw. ob sie, um sich überhaupt fortbewegen zu können, auf einen PKW angewiesen ist. Nur prinzipiell von einem PKW abhängige Personen sollen begünstigt werden. In allen anderen Fällen ? mithin insbesondere auch in denen, in denen faktisch nur der PKW als Fortbewegungsmittel in Frage kommt, z. B. weil öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen ? ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtaufwendungen auf die Pauschbeträge und eine tägliche Fahrt begrenzt.

Der Senat vermag insoweit auch keine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Klägers zu erkennen. Der Gesetzgeber durfte, weil es nicht möglich ist, jedem Einzelfall zu entsprechen, im Sinne einer klaren und Verwaltungsaufwand möglichst vermeidenden Regelung die Gruppen der Personen, die tatsächlich entstandene Kosten geltend machen können, gerade im Steuerverfahren, das ein Massenverfahren darstellt, generalisierend und pauschalisierend - so wie geschehen - beschreiben. Indem die Beschränkung der Begünstigung auf einen Personenkreis erfolgte, der dem Kostenaufwand für ein Kraftfahrzeug ? wie oben dargestellt ? nicht entgehen kann, ließ sich der Gesetzgeber von einem sachlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Differenzierungsgrund leiten, der einen Missbrauch seiner Gestaltungsfreiheit ausschließt. Ob die jeweilige gesetzliche Lösung zweckmäßig oder wünschenswert ist oder ob eine andere Regelung sinnvoller gewesen wäre, ist Sache der persönlichen Wertung des Betrachters, jedoch für die Frage, ob ein Gesetz gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, unmaßgeblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.

Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 9 Abs. 2, Abs. 3 EStG

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