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17.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051364

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 02.09.2004 – 13 C 3352/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 13 C 3352/03

Urteil
verkündet am: 02.09.2004


In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Mitte, Abteilung 13, auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2004 durch den Richter am Amtsgericht Rautenberg für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.286,05 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. März 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Verkehrsunfall, der sich am 02. Mai 2003 gegen 08.00 Uhr in Berlin-Pankow an der Einmündung der Homeyerstraße in die Hermann-Hesse-Straße ereignete. Beteiligt waren der Kläger als Eigentümer und Fahrer eines Pkw Mazda mit dem Kennzeichen xxx, der Pkw Opel mit dem Kennzeichen xxx, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 2) waren.

Die Beklagte zu 1) befuhr die Hermann-Hesse-Straße, die als Vorfahrtsstraße ausgewiesen ist, und bog nach links in die Einmündung der Homeyerstraße ein. Der Kläger befuhr die Homeyerstraße in entgegengesetzter Richtung und wollte nach links in die Hermann-Hesse- Straße einbiegen. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen der linken vorderen Ecke des Klägerfahrzeugs und der linken Seite des Beklagtenfahrzeugs.

Der Kläger behauptet, er habe gestanden und den Querverkehr abgewartet, als die Beklagte zu 1) in einem zu engen Bogen abbog und ihn streifte.

Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 100 %. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.685,34 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Vorfahrt der Beklagten zu 1) verletzt und sei so schnell gefahren, dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen xxx und xxx. Außerdem ist die Beklagte zu 1) persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12.08.2004 verwiesen.

Entscheidunqsqründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 50 % des ihm entstandenen Schadens nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PfIVG.

Das Verschulden an dem Verkehrsunfall war nicht festzustellen. Der Anscheinsbeweis kommt den Beklagten nicht zu Gute, obwohl die Beklagte zu 1) die Vorfahrtsstraße befuhr. Der Unfall fand unstreitig nicht im sogenannten Einmündungsviereck statt, d. h. im Bereich zwischen den verlängerten Bordsteinkanten der aufeinander stoßenden Straßen. Der ursprüngliche und unstreitig gebliebene Vortrag der Beklagten, zum Kollisionszeitpunkt habe das Klägerfahrzeug bereits 0,5 bis 1 m über die Verlängerung der Bordsteinkanten der Hermann-Hesse-Straße hinausgeragt, stellte sich in der mündlichen Verhandlung als falsch heraus. Die Zeugin xxx bekundete, dass der Kläger noch nicht in die Hermann-Hesse-Straße gefahren sei, sondern sich noch in der Homeyerstraße befand, als der Unfall passierte. Dies wurde von der Beklagten zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung bestätigt. Sie lokalisierte die Unfallstelle eindeutig vor dem Einmündungsviereck, nämlich im Bereich der Radfahrerfurt, die die Homeyerstraße in Verlängerung des Radweges überquert, der sich neben der Fahrbahn der Hermann-Hesse-Straße befindet. Da die anderen Parteien dieser sehr genauen Ortsangabe nicht widersprachen, ist die von der Beklagten zu 1) angegebene Unfallstelle als unstreitig anzusehen. Der Unfall stellt sich damit nicht mehr als Kreuzungsunfall, sondern als Begegnungsunfall dar. Das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) beschränkt sich auf die Fahrbahn der Hermann-Hesse-Straße. An der Unfallstelle galt für beide Fahrer ausschließlich das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO. Da der Verkehrsraum durch parkende Fahrzeuge auf einer Straßenseite der Homeyerstraße eingeschränkt war, kommt es für die Beurteilung der Schuldfrage darauf an, wer von beiden Fahrern die gedachte Mittellinie zwischen dem einen Fahrbahnrand und den geparkten Fahrzeugen auf der anderen Straßenseite überschritten hat. Diese Frage konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit, d. h. in der sogenannten 30 km/h-Zone, mit über 30 km/h gefahren ist. Die Aussage der Zeugin xxx ließ dazu keine sicheren Rückschlüsse zu.

Es bleibt deshalb bei der beiderseitigen Haftung der beteiligten Fahrzeughalter und Fahrer aus der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge nach §§ 7, 18 StVG. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG führt zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 50 zu 50, weil keinem der beteiligten Fahrzeuge eine erhöhte Betriebsgefahr zuzurechnen ist.
Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens berechnet sich wie folgt:

Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer / 2.686,75 ?
abzüglich Restwert mit Mehrwertsteuer / - 230,00 ?
verbleibender Sachschaden / 2.456,75 ?.
Kosten des Schadensgutachtens / 100,00 ?
Unkostenpauschale / 15.34?
insgesamt / 2.572,09 ?,
davon sind 50 % / 1.286,05?.

Vom Wiederbeschaffungswert war die Mehrwertsteuer abzuziehen, weil gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB der seit dem 01.08.2002 anzuwendenden Fassung die Mehrwertsteuer nur noch zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da das Schadensgutachten nur einen Bruttobetrag angibt, wird der Mehrwertsteuerbetrag gemäß § 287 ZPO durch das Gericht auf 2,3-% des Bruttopreises geschätzt. Diese Schätzung beruht auf der Tatsache, dass die Mehrwertsteuer im Geschäft mit älteren Gebrauchtwagen gemäß § 25 a Umsatzsteuergesetz in der Regel nur auf die Handelsspanne erhoben wird, die im Allgemeinen zwischen 15 und 20 % liegt. Bei einer durchschnittlichen Handelsspanne von 17,5 % beträgt die Mehrwertsteuer 2,3 % des Bruttopreises (vgl. Friedrich-Schmidt in Schadenspraxis 2003, Seite 169 f.). Dieser Rechtsprechung folgt auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Berlin (59 S 329/03 und 59 S 348/03). Die außerdem geltend gemachte Ab- und Anmeldepauschale von 50,00 ? steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs nicht dargelegt hat.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Wiederbeschaffungswert, MehrwertsteuererstattungVorschriften§§ 7, 18 StVG; § 249 Abs. 2 BGB

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