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06.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051313

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 09.08.2004 – 14 W 511/04

Rügt der Mandant, er habe dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt, hindert das die Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG. Die Rüge ist jedoch unbeachtlich, wenn sich aus anderen aktenkundigen Schreiben des Mandanten zweifelsfrei ergibt, dass er den Anwalt bevollmächtigt hat.


Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 17.5.2004 aufgehoben.

Gemäß § 11 Abs. 1 RVG wird die gesetzliche Vergütung, die der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zusteht, auf 3.663,28 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 festgesetzt.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Die beantragte Festsetzung ist gem. § 11 Abs. 1 RVG vorzunehmen; denn der Antragsteller hat nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG beachtliche Einwendungen nicht erhoben. Allerdings ist die von ihm vorgetragene Rechtsverteidigung, er habe die Antragstellerin nicht mandatiert, abstrakt von Gewicht. Sie ist aber konkret ohne Durchschlagskraft, weil das nach Abschluss des Rechtsstreits gefertigte Schreiben vom 12.8.2003 das Gegenteil verdeutlicht. Der letzte Absatz ist in dem offensichtlichen Bewusstsein verfasst, der Antragstellerin einen Auftrag erteilt zu haben und die streitigen Gebühren zu schulden. Wer zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, äußert sich anders. Zur Entkräftung dessen hat der Antragsgegner nichts Überzeugendes darzutun vermocht. Im Hinblick darauf erscheint seine jetzt vorgebrachte Behauptung in einer Weise aus der Luft gegriffen, dass sie die Gebührenfestsetzung nicht hindern kann (OLG Koblenz AGS 1995, 128). Der Kostenausspruch beruht auf der gem. § 72 Nr. 1 GKG weiterhin anzuwendenden KV-Nr. 1957 zu § 11 Abs. 2 GKG a.F. und auf § 11 Abs. 2 S. 5 RVG.

RechtsgebietRVGVorschriftenRVG § 11 Abs. 5 RVG § 11 Abs. 5

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