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07.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051013

Amtsgericht München: Urteil vom 29.03.2005 – 322 C 39362/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Das Amtsgericht München erlässt durch Richterin am Amtsgericht Rath in dem Rechtsstreit ? Klägerin ? Prozessbevollmächtigte®: Rechtsanwälte Dr. Josef Rosenbaum und Kollegen, Bahnhofstraße 22, 50389 Wesseling, Gz.: 272704
gegen
Generali Versicherung AG, vertr. durch den Vorstand Dr. Wilhelm Kittel, Adenauerring 7, 81737 München Gz.: 026496304 KS M 049, - Beklagte ?
wegen Schadenersatz
am 29.03.2005 (Eingang auf der Geschäftsstelle) ohne mündliche Verhandlung folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO
I.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 61,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2005 zu bezahlen.
II.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495 a ZPO entfällt der Tatbestand.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.09.2003, die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Der Anspruch richtet sich auf Erstattung von Rechtsanwaltshonorar, das der Klägervertreter für eine Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,3 angesetzt hat und mit dem Betrag von 223,76 Euro in Rechnung gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagtenpartei. Sie meint, dass ein Gebührensatz von 1,0 zutreffend sei, auf dessen Grundlage die Erstattung erfolgte.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Anwaltsgebühren gemäß § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. VV Nr. 2400 und § 14 RVG.

Die von der Klägerin geltend gemachte anwaltliche Geschäftsgebühr ist als Grundgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts entstanden und deckt sämtliche außergerichtliche Haupt- und Nebentätigkeiten ab, die den mit der Mandatierung bezweckten Erfolg herbeiführen. Die Klägerin kann Erstattung in voller Höhe des von ihrem Anwalt in Rechnung gestellten Betrages, der die Geschäftsgebühr mit einem 1,3-fachen Gebührenfaktor aus VV Nr. 2400 angesetzt hat, erstattet verlangen. Diese Bestimmung entspricht nämlich der Sach- und Rechtslage wie sie sich aus der Neuregelung des Gesetzes ergibt. Nach der Neuregelung ist zur Berechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß VV Nr. 2400 ein Gebührenfaktor von 0,5 ? 2,5 vorgesehen. Dieser wird auf den jeweiligen regulierten Gesamtschadensbetrag hochgerechnet und bei den damit errechneten Betrag handelt es sich um die Rahmengebühr gemäß § 14 RVG. Aus dem Erfordernis der Angemessenheit ist dabei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, die rechnerisch auf dem 1,5-fachen Gebührenfaktor beruht. Wie sich aus den Bundestagsdrucksachen ergibt, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Gebührenfaktor über 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich und schwierig war. Der Gesetzgeber hat daher den Regelgebührenfaktor für einen Durchschnittsfall mit dem 1,3-fachen Gebührenfaktor bestimmt. Damit ist ein einfacher Regulierungsschaden als durchschnittlicher Fall anzusehen. Der Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes und deren Schwierigkeitsgrad ist auch bei einem klaren Schadensfall als üblich und durchschnittlich zu betrachten. Denn das Abfassen des Schriftsatzes, den er zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Schadensfall erstellt hat, erfordert vom Anwalt die übliche Sachkunde sowie den üblichen außergerichtlichen Aufwand, der auch bei sonstigen streitigen Verfahren im außergerichtlichen Stadium des Rechtsstreits anfällt. Auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts entspricht vollkommen dem Regelfall und allein aus dem sofortigen Anerkennen einer Haftung von 100 % und die daran anschließende Regulierung der Ansprüche durch die Beklagte können den vorliegenden Fall nicht als gebührentechnisch unterdurchschnittlich erscheinen lassen.

Dieses Ergebnis ist auch mit den Grundgedanken des Gesetzgebers bei der Einführung der Gebühr aus VV Nr. 2400 vereinbar. Hierdurch sollte nämlich die außergerichtliche Streiterledigung quantitativ gestärkt werden. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn weiterhin die Handhabung der Gebührenvorschriften einen gesteigerten Anreiz für die Durchführung streitiger Verfahren bewirkten.

Bezogen auf den von der Beklagten gezahlten Gesamtbetrag von 1.763,81 Euro errechnet sich mit dem Gebührenfaktor 1,3 eine außergerichtliche Geschäftsgebühr aus VV Nr. 2400 i.V.m. § 14 RVG von 172,90 Euro. Zuzüglich der Auslagenpauschale aus VV Nr. 7002 und der Mehrwertsteuer aus VV Nr. 7008 ergibt sich damit eine Gesamtgebührensumme von 223,76 Euro. Hierauf hat die Beklagte bisher nur 162,05 Euro gezahlt. Die Klägerin hat daher noch Anspruch in Höhe von 61,71 Euro.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 RVG

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