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08.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051012

Amtsgericht Lebach: Urteil vom 18.03.2005 – 3B C 803/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 3B C 803/04
Verkündet am: 18.03.2005

AMTSGERICHT LEBACH

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Winfried Wetzel, Zum Hallenbad 37, 66813 Lebach, Gz.: 5X 2/04

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, Gz.: 04 11 611/707;078945 L S113MS, vertr. durch d Vorstand ? Beklagte ?

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgerichts in LEBACH in schriftlichen Verfahren in dem Schriftsätze bis zum 10.3.2005 eingerichtet werden konnten, am 18.3.2005 durch den Richter
Reinhard

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Winfried Wetzel, Zum Hallenbad 37, 66822 Lebach gemäß Rechnung vom 25.1.2004 in Höhe von restlichen 143,38 ? freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.09.2004 in Saarwellingen ereignet hat. Der Unfall wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet.

Der Prozessvertreter des Klägers telefonierte am 07.09.2004 erstmals mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, um auf die Dringlichkeit der Sachbearbeitung hinzuweisen, da der Kläger am 16.09.2004 mit seinem PKW in Urlaub fahren wollte, ohne dass bis dahin die Zusage der Beklagten zur Regulierungsbereitschaft vorgelegen hat. Auch der vom Kläger beauftragte Sachverständige zur Erstellung eines Schadensgutachtens wurde von dem Prozessvertreter des Klägers dazu gebracht, sein Gutachten schneller als eigentlich vorgesehen zu erstatten. Mit Schreiben vom 09.09.2004 forderte der Kläger über seinen Prozessvertreter die Beklagte auf zunächst einen Reparaturschaden inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 5.741,20 ? sowie eine Kostenpauschale von 26, - ? zu erstatten, wobei er Ansprüche wegen Gutachter- und Mietwagenkosten, sowie wegen der Wertminderung anmeldete und noch spezifizieren wollte. Am 13.09.2004 übersandte der Prozessbevollmächtigte das angekündigte Gutachten. Mit Schreiben vom 23.09.2004 ließ der Prozessbevollmächtigte die Reparaturkostenrechnung und die Mietwagenrechnung folgen und spezifizierte die Ansprüche des Klägers. Die Beklagte erkannte den gesamt geltend gemachten Anspruch in Höhe von 7.641,90 ? schließlich mit Schreiben vom 29.04.2004, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, an.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2004 nach einem Gegenstandswert von 7.641,90 ? ab. Dabei machte er einen Gesamtbetrag von 892,16 ? bestehend aus einer 1,8fachen Geschäftsgebühr nach den §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV RVG zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- ?, sowie für die Fertigung von 15 Kopien gemäß Nr. 7000 VV RVG einen Betrag in Höhe von 7,50 ? zuzüglich 16 % Umsatzsteuer geltend. Hierauf erstatte die Beklagte unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,0 einen Betrag von 501,12 ?.

Der Kläger behauptet, dass seine Einkommensverhältnisse überdurchschnittlich seien. Weiterhin ist er der Auffassung, dass unter anderem wegen dieser guten Verhältnisse die von ihm in der Klage zu Grunde gelegte Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen sei. Die Differenz zwischen der bezahlten Geschäftsgebühr von 1,0 zu 1,3 in Höhe von 152,08 ? stehe ihm zu.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Winfried Wetzel, Zum Hallenbad 37,66822 Lebach gemäß Rechnung vom 25.11.2004 in Höhe von restlichen 152,08 ? freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr zu einem höheren Satz als 1,0 im vorliegenden Fall unangemessen sei. Weiterhin seien die geltend gemachten Kosten für Fotokopien nicht erstattungsfähig, da nach Nr. 7000 Ziff. I b und c VV RVG die ersten 100 Kopien kostenfrei seien und der Prozessvertreter, was unstreitig geblieben ist, nicht mehr als 100 Kopien angefertigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17. Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB i. V. m. § 3 Ziff. 1 PflVersG zu. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gem. § 249 Abs. 1 BGB auf Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2004 in Höhe des zugesprochenen Betrages.

I.
Nachdem der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall vom 04.09.2004 unstreitig allein schuldhaft verursacht hat, hat die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu dem Schaden gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten (vgl. Rixecker, in Geigel. Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 3, Rn. 107 m. w. N.). Dabei sind jedoch nur solche Kosten zu berechnen, welche nach dem RVG in Absatz gebracht werden dürfe (vgl. AG Heidelberg, Urt. V. 17.2.2005, Az. 23 C 573/04).

1.
Die Festsetzung der Gebühr durch den Klägervertreter ist der Beklagten gegenüber verbindlich. Eine Unverbindlichkeit der Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. RVG wegen Unbilligkeit ihrer Festsetzung liegt nicht vor. Zur Beantwortung dieser Frage war das erkennende Gericht nicht gehalten, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG einzuholen, da diese Vorschrift nur gilt, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant handelt (vgl. Gerold/Schmidt/ v. Eichen/Magert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, § 14 Rn. 119 m. w. N.). Diese Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben,

Die vom Klägervertreter festgesetzte Geschäftsführer in Höhe von 1,3 ist nicht zu beanstanden und entspricht der Billigkeit. Die angemessene Gebühr ist unter Berücksichtigung des gem. Ziff. 2400 VV RVG vorgegebenen Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 und aller Bemessungskriterien im Sinne des § 14 RVG zu bestimmen. Nachdem der Gesetzgeber dem Rechtanwalt mit Einführung des RVG für seine außergerichtliche Tätigkeit nunmehr nur noch eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zugesteht, statt wie bisher nach § 118 BRAGO sowohl eine Geschäftsgebühr mit 7,5/10 und als auch eine Besprechungsgebühr mit 7,5/10 zuzulassen, ist der Gebührenrahmen im Lichte der Intention des Gesetzgebers auszulegen. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, das eine Gebühr von über 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts unfangreich oder schwierig war. Grundsätzlich wird zwar bei durchschnittlichen Angelegenheiten von der Mittelgebühr in Höhe von 1,5 ausgegangen (vgl. BT Drucksache 15/1971, S. 207; Gerold/Schmidt u. a., a. a. O.; Rn. 95). Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Anmerkung zu dem Wert von 1,3 ? den vom Gesetzgeber in der BT Drucksache auch als Schwellengebühr und Regelgebühr bezeichnet wird ? auch festgelegt, dass dieser Wert nur dann überschritten werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder besonders schwierig ist. Der vermeintliche Widerspruch in diesen Aussagen löst sich dadurch, dass nicht jede umfangreiche oder besonders schwierige Sache überdurchschnittlich sein muss, wenn andere Umstände so einfach sind, dass man insgesamt von einer durchschnittlichen Sache sprechen muss. Aber auch nicht jede durchschnittliche Sache ist umfangreich oder besonders schwierig. Nur dann wenn diese beiden Merkmale zusammenfallen, kann eine höhere Gebühr als 1,3 gefordert werden, In diesem Fall wäre eine Mittelgebühr von 1,5 angefallen. Die vom Gesetzgeber eingeführte Regelung soll zu einer flexibleren Handhabung der Gebührengestaltung führen (vgl. BT Drucksache 15/1971. a. a. O.).

Das Gericht ist der Auffassung, dass der vom Klägervertreter betriebene Aufwand in der Verkehrsunfallsache derart durchschnittlich war, dass die angesetzte Gebühr in Höhe von 1,3 angemessen ist. Es entspricht schon dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt (vgl. AG Landstuhl, NJW 2005, 161, (161)). In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln. Die vielfältigen möglichen Schadenspositionen wie Nutzungsausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Minderwert, Mietwagenkosten, etc. sind samt ihrer Besonderheiten dem Mandanten zu erläutern. Dabei sind auch Hinweise zur Schadensminderungspflicht zu machen. Erst danach erfolgt die eigentliche Geltendmachung des Schadens bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der normalen Unfallabwicklung generell schon die Regelgebühr, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Hier war noch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines bevorstehenden Urlaubs auf eine besonders zügige Abrechnung des Schadens drängte. Diesem Unstand trug der Klägervertreter dadurch Rechnung, dass er vor der schriftlichen Geltendmachung des Schadens, schon vorab telefonisch mit der Beklagten Kontakt aufnahm und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hingewiesen hat. Gleiches tat er beim beauftragten Sachverständigen.

Diese Tätigkeiten werden vom Gericht derart bewertet, dass man von einem durchschnittlichen Normalfall einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit ausgehen kann, die als Geschäftsgebühr mit der Regelgebühr von 1,3 abzugelten sind.

Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Zum einen wurde durch das RVG eine völlig neue Gebührenstruktur entwickelt, zum anderen sollten die durchschnittlichen Gebührenansprüche der Rechtsanwälte angemessen erhöht werden. Das Bundesjustizministerium errechnete ein Erhöhungsvolumen von 14 % (vgl. Bundesrechtsanwaltskammer Mitteilung Nr. 13. v. 25.6.2004). Es ist zu berücksichtigen, das Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert werden. Das RVG ist dabei als Gesamtregelwerk zu verstehen. So sind zum Beispiel die vormals nach BRAGO bestehenden Besprechungs- und Beweisgebühren im gerichtlichen Vorfahren weggefallen. Dadurch versprach sich der Gesetzgeber die Förderung der außengerichtlichen Erledigung der Angelegenheiten. Die Versicherungen sollen den Griff zum Telefon und das Gespräch mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten nicht deshalb scheuen, weil ansonsten eine weitere Besprechungsgebühr anfällt (vgl. BT-Drucks, a. a. O.). Nach der neuen Regelung löst die Besprechung keine weitere Gebühr aus. Sie kann allenfalls im bestehenden Rahmen einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Der Gesetzgeber wollte die Gebühren vereinfachen. Wenn die Beklagte von einer Gebührenerhebung von 73 % im Vergleich zum alten Recht der BAGO spricht, so lässt sie außer acht, dass es sich beim RVG wie gesagt um ein Gesamtregelwerk handelt. Die Vereinfachung sollte auch durch den Wegfall verschiedener Gebührentatbestände eintreten. Dabei darf aber keinesfalls die vom Gesetzgeber gewollte moderate Erhöhung der Gebühren aus den Augen verloren werden. Dadurch dass das Gesetz nicht mehr bei jeder Besprechung eine eigenständige Gebühr von 7,5/10 anfallen lässt, entfällt zwar eine Gebühr für den Rechtsanwalt, da aber insgesamt eine Gebührenerhöhung angestrebt wurde, erhält er nunmehr eine höhere Gebühr, wenn keine Besprechung angefallen ist. Dies entspricht dem Gedanken einer Pauschalierung. In der Gesamtschau mehrerer Unfallsachen wird dann sein Gebührenanspruch moderat erhöht. Um es bei einer Unfallsache zu verdeutlichen, kann man von den durchschnittlich in diesen Fällen angefallenen Gebühren nach BRAGO ausgehen. In vielen Fällen fiel die Besprechungsgebühr in Höhe von 7,5/10 zusätzlich zur Geschäftsgebühr von 7,5/10 an. Als Mittelwert bei Unfallsachen kann man daher von einem Wert von 11,25/10 ausgehen. Dieser Wert stellt zu der Regelgebühr bei Unfallsachen in Höhe von 1,3 nach RVG eine Erhöhung von 13,5 % dar und liegt damit genau im Rahmen der vom Gesetzgeber gewollten Erhöhung.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist daher in diesem Verfahren angemessen (so auch in vergleichbaren Unfallsachen: AG Aachen, Urt. v. 27.12.2004, Az. 84 C 576/04; AG Gelsenkirchen Urt. v. 1.2.2005, Az. 32 C 4/05; AG Landstuhl, Urt. v. 23.11.2004, Az. 4 C 189/04; AG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2004, Az. 5 C 440/04; AG Iserlohn, Urt. v. 11.02.2005, Az. 40 C 463/04). Der Rechtsansicht anderer Amtsgerichte, die für ihren Fall eine unter 1,3 liegende Geschäftsgebühr für angemessen erachteten und dabei trotz Einschätzung und Bemessung der Gebühr als Einzelfall eine generelle Rechtsansicht zu der Angemessenheit bei Unfallsachen durchblicken ließen, wird sich nicht angeschlossen (vgl. z. B.: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.11.2004, Az. 17 C 252/04; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 01.12.2004, Az. 113 C 3226/04, AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 17.01.2005, Az. 7 C 530/04; AG Mainz, Urt. v. 23.12.2004, Az. 89 C 280/04)

2.
Von den geltend gemachten Kosten für die 15 Ablichtungen zu je 0,50 ? insgesamt 7,50 ? ist der Kläger dagegen nicht freizustellen. Der Kläger hat auch nach gerichtlichen Hinweis nicht dargetan, dass sein Prozessvertreter mehr als 100 Kopien im Sinne der Ziff. 7000 Nr. 1 b) oder c) VV RVG angefertigt hat. Nur wenn insgesamt 115 Ablichtungen im Sinne der beiden oben angegebenen Tatbestände gefertigt worden wären, würde sich ein solcher Anspruch ergeben (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., a. a. O.; 7000 VV Rn. 65). Auch für die Tatbestände der Ziff. 7000 Nr. 1 a) oder d) VV RVG wurde nicht vorgetragen. Den Vortrag des Klägers, dass die Beklagte bereits die Kopierkosten ausgeglichen habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem gezahlten Betrag von 501,12 ?, dass zusätzlich zu der nicht ausgeglichenen Gebühr von 0,3 auch ein Betrag von 8,70 ?, der den Kopierkosten zuzüglich Umsatzsteuer entspricht, nicht gezahlt wurde. Damit sind solche Kosten nicht von der Beklagten bereits beglichen worden. In Höhe dieses Betrages war die Klage daher abzuweisen.

II.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war auf Antrag der Beklagten gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sache im vorliegenden Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. Vor allem die Versicherungswirtschaft und die Anwaltschaft haben ein Interesse daran, welche Auswirkungen der Gebührenrahmen und der vorgeschriebene Schwellenwert haben und in welchem Verhältnis § 14 Abs. 1 RVG dazu steht. Das allgemeine Interesse der Klarheit gibt sich daraus, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen trotz der vorzunehmenden Einzelbetrachtung von Bedeutung sein kann.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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