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07.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051011

Amtsgericht Köln: Urteil vom 04.03.2005 – 266 C 558/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit der XXX

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rosenbaum u.a, Anwaltsfach BR 414, Bahnhofstraße 22, 50389 Wesseling 262804

gegen

die Sparkassen Direkt Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Jürgen Cramer, Kölner Landstr. 33, 40591 Düsseldorf,

Prozessbevollmächtigte: RA?e Weiss u.a.

hat das Amtsgericht Köln im schriftlichen Verfahren am 4.3.2005 durch den Richter am Amtsgericht Dohnke für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. Rosenbaum u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: entfällt

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die 1,3 ? Geschäftsgebühr ist angemessen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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