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08.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050995

Amtsgericht Hamburg: Urteil vom 16.03.2005 – 20A C 520/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hamburg

Urteil

Geschäfts-Nr. 20A C 520/04
verkündet am 16.3.2005

In dem Rechtsstreit XXX

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Matthias Öhler pp., Süderstr. 153 a, 20537 Hamburg, Gz: 11-04-02431-be

gegen

1. Provinzial Nord Brandkasse AG

2. ?

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: XXX

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 20A, durch den Richter am Amtsgericht Fricke aufgrund der am 9.2.2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 79,50 Euro (neunundsiebzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben zu tragen der Kläger 38 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 62%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in tenorierter Höhe begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die vom Kläger verlangte Gebühr ist mit 1,3 angemessen bestimmt. Bei dem zur Abrechnung stehenden Fall handelt es sich um eine in jeder Beziehung durchschnittliche Verkehrsunfallsache. Es ist für die Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers daher auch eine durchschnittliche Gebühr anzusetzen. Diese ist vorliegend auf 1,3 zu kappen, weil der Fall nun wirklich nicht (wie es Ziffer 2004 RVG für eine tatsächliche Mittelgebühr fordert) umfangreich oder schwierig war.

Andererseits lag er auch nicht so unterhalb eines durchschnittlichen Falles, dass eine Abweichung von der Mittelgebühr geboten wäre. Die Beklagte zu 1) hat schließlich nicht auf erstes Anfordern sofort vollständig reguliert, sondern mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers korrespondiert. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Vorbereitung in die Ermittlungsakte Einsicht genommen und Zeugen angeschrieben hat, kann er sehr wohl zur Begründung heranziehen. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Übliche getan hat, um eine zügige Abwicklung des Mandats zu ermöglichen. Schließlich ist auch auf § 14 Abs. 1 S. 4 RVG hinzuweisen. Unbillig ? was mehr ist als unangemessen ? ist eine 1,3-Gebühr auf keinen Fall. Ein Gutachten brauchte das Gericht nicht einzuholen.
Auch nach neuem Recht ist eine Einholung nur geboten, wenn der Anwalt gegen seinen Mandaten klagt.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 92, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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