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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050808

Amtsgericht Hof: Urteil vom 21.02.2005 – 12 C 1559/04

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Das Quellenmaterial (z.B. Original-Urteil) wurde bereits bei dem Gericht bzw. der Behörde angefordert, es liegt uns aber noch nicht vor.


Amtsgericht Hof

12 C 1559/04

Verkündet am: 21.02.2005

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
..
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich u. Koll.,
Schillerstr. 47, 95028 Hof, Gz.: 04/00615

Gegen

1) ...
2) ...
... vertr. durch den Vorstand
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: zu 1, 2:
Rechtsanwälte ...

wegen Schadenersatz

erlässt das Amtsgericht Hof durch Richter am Amtsgericht Boden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2005 am 21.02.2005 folgendes:

END-URTEIL

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 174,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.10.2004 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagte als Gesamtschuldner 78 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Tatbestand:

(Entfällt gem. § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch im wesentlichen, nämlich in Höhe von 174,58 EUR begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen.

Der Kläger hat aus dem Unfallereignis vom 21.08.2004 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf weiteren Schadensersatz. Danach sind die Beklagten verpflichtet zur Zahlung restlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 174,58 EUR gem. § 249 BGB, i. V. m. §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2004 VVRVG.

Aufgrund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die Mittelgebühr in durchschnittlichen Fällen 1,5 beträgt. Nach der weiteren Regelung der Nr. 2400 VVRVG verbleibt es jedoch, sofern ?die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war? bei einer Gebühr von 1,3. Diese ist daher für den Umfang und der Schwierigkeit nach nur durchschnittliche Fälle als Regelgebühr anzusehen.

Die Regelgebühr von 1,3 findet danach auch generelle Aufwendung auf die Verkehrsunfallabwicklung. Da diese als ?Massengeschäft? anzusehen ist, wird diese Regelgebühr auf die überwiegende Anzahl vom Schadensabwicklungen in Verkehrsunfallsachen zur Anwendung kommen.

Zutreffend hat das Amtsgericht Landsstuhl in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 (NJW 2005, 161) ausgeführt:

?Das Gericht sieht ? auch in der zügigen ? Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt ? entgegen der Auffassung der Beklagten ? kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorbemerkung 4.2 II VVRVG). Es entspricht sodann dem Wesen dieser Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten. Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung.

Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.?

Diesen zutreffenden und ausführlichen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Als nicht gerechtfertigt sieht das Gericht jedoch die weiter vom Kläger geltend gemachten Kopierkosten und Hebegebühr an.

Bezüglich der Kopierkosten kann auf die bisherige Rechtsprechung dieses Gerichts und der zu der bisherigen Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ergangenen Entscheidung des BGH vom 05.12.2002 (NJW 2003, 1127 ff) Bezug genommen werden.

Dieser bisherigen Rechtsprechung entspricht die Regelung gemäß Nr. 7000 1. b VVRVG. Danach sind die ersten 100 Ablichtungen durch die Allgemeinen Geschäftskosten abgegolten.

Auch die Hebegebühr kann nicht begründeterweise geltend gemacht werden.

Unbestritten wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, ohne dass dabei auf den Anfall der Hebegebühr hingewiesen wurde.

Danach ergibt sich folgender begründeter Anspruch:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VVRVG 391,30 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG 20,00 EUR
Summe 411,30 EUR
16 % MwSt. gem. Nr. 7008 VVRVG 65,81 EUR
Summe 477,11 EUR
abzüglich hierauf von der Beklagten zu 2)
geleisteter Zahlung 302,52 EUR
Restforderung 174,58 EUR.

Nur in Höhe dieses Betrages erweist sich die Klage als begründet. Der weitergehende Anspruch ist als unbegründet abzuweisen.

Der nach Grund und Höhe unbestrittene Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Boden
(Boden)
Richter am Amtsgericht

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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