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16.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050778

Amtsgericht Coburg: Urteil vom 03.03.2005 – 11 C 1347/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Coburg
Az: 11 C 1347/04

Verkündet am 03.03.2005

Im Namen des Volkes

Endurteil

In dem Rechtsstreit
gegen HUK, Coburg .....
- Beklagte ?

erkennt das Amtsgericht Coburg durch Richterin am Amtsgericht M. Sommer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2005 für Recht:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2004 zu zahlen.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Gegen dieses Urteil wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 27.5.2004 parkte Frau xxx den PKW der Klägerin, amtliches Kennzeichen B-AY 3697, in einer Tiefgarage in Wiesbaden. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Wagens, amtliches Kennzeichen WI-KI 602, stieß beim Rückwärtsfahren gegen das klägerische Auto, wodurch ein Schaden auf der Beifahrerseite entstand. Der Klägervertreter meldete am 15.07.2004 bei der Beklagten einen Gesamtschaden von 2.717,03 Euro an (Reparaturkosten, Sachverständigenhonorar, Mietwagenkosten, Auslagenpauschale). Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, 265,70 Euro Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr und Auslagen) zu zahlen.
Die Beklagte beglich die Schadensersatzforderung. Von den geforderten Anwaltsgebühren zog sie 56,70 Euro ab, da sie nur eine 1,0 Geschäftsgebühr schulde.

Der Kläger ist der Ansicht, zum erstattungsfähigen Schaden gehöre eine Geschäftsgebühr von wenigstens 1,3. Das ergebe sich aus den Gründen, die zu der Änderung Anwaltsvergütung geführt hätten. Bei der Schwellengebühr von 1,3 handele es sich um die Regelgebühr. Es sei nicht von vorneherein absehbar gewesen, dass die Beklagte sämtliche Schadenspositionen akzeptieren werde.

Die Klägerin beantragt
sie (die Beklagte) zu verurteilen, an die Klägerin 56,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Die Beklagte meint, die Klägerin hätte den Schadensfall ohne anwaltliche Hilfe regulieren können.

Die Schadensbearbeitung sei derart einfach gewesen, dass dem Klägervertreter nicht mehr zustehe, als bereits bezahlt worden sei. Der Klägervertreter verwende bei der regelmäßigen Bearbeitung von Verkehrsunfällen der Klägerin ein formelhaftes Forderungsschreiben. Noch am Unfalltag habe ein Mitarbeiter der Beklagten dem Leasingnehmer telefonisch die 100 %-ige Haftung der Beklagten bestätigt, Beweis: xxx Nach altem Recht wäre nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 erstattungsfähig gewesen. Die von der Klägerin angestrebte Anhebung der Anwaltsgebühren führe zu einer zusätzlichen Belastung der Versicherungswirtschaft von 90.000.000, Beweis: Auszug aus dem Jahrbuch 2003 die Deutsche Versicherungswirtschaft.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegte Anlagen verwiesen.
Beide Parteien beantragen, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Coburg ist gemäß § 17 ZPO zur Entscheidung zuständig.
Die Klageforderung ist auch begründet, §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 249 BGB, 14 RVG.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.05.2004 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, § 249 BGB. Auch für die als Leasingfirma tätige Klägerin war die Einschaltung eines Anwaltsbüros zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche eine erforderliche und erfolgversprechende Maßnahme. Der tatsächliche Unfallhergang war zwar einfach gelagert. Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Beklagte gegenüber der Leasingnehmerin die 100 %-ige Schadensregulierung zusagte. Trotzdem durfte die Klägerin die Einschätzung der Rechtslage, die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der einzelnen Schadenspositionen und eventuell auftretende sonstige Probleme ihrem juristischen Berater überlassen, um sich vor Nachteilen bei der Schadensregulierung zu schützen.

Die Beklagte muss der Klägerin das geforderte restliche Anwaltshonorar von 56,70 Euro erstatten. Es trifft zwar zu, dass der Sachverhalt, der den Anspruch der Klägerin begründet, einfach gelagert war. Trotzdem steht dem Klägervertreter die geltendgemachte Geschäftsgebühr von 1,3 zu. Dieser Faktor liegt ? zu Recht ? unter dem Mittelwert von 1,5. Weniger als 1,3 schuldet die Klägerin ihrem Anwalt aber nicht. Der Klägervertreter hat mit dem Ansatz der strittigen Gebühr den durch § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2.400 des Vergütungsverzeichnisses gesetzten Ermessensspielraum beachtet. Auch die Regulierung eines Kleinunfalls erfordert eine sorgfältige Bearbeitung. Die hier vorliegenden vier Schadenspositionen mussten auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Der Anwalt haftet für den zeitgerechten und gewissenhaften Forderungseinzug. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Schadensersatzbeträge an den oder die richtigen Empfänger weitergeleitet werden.

Zinsen schuldet die Beklagte nach §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 511 Absatz 4 Nr. 1 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Höhe der Geschäftsgebühr liegen zahlreiche sich widersprechende Entscheidungen vor. Zu Gunsten einer 1,3fachen Gebühr haben zum Beispiel entschieden: Amtsgericht Aachen, 20.12.2004, Az: 84 C 1041/04, Amtsgericht Karlsruhe vom 14.12.2004, Az: 5 C 440/04.

Denselben Standpunkt wie die Beklagte haben vertreten die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen der Amtsgerichte Bayreuth, Gronau, Mainz und andere.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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